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Mensch-Tier-Mischwesen in der Forschung - Deutscher Ethikrat

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<strong>der</strong> tierfreundlichen Auslegung von e<strong>in</strong>em <strong>Tier</strong>versuch auszugehen,<br />

da die §§ 7 ff. <strong>Tier</strong>SchG das <strong>Tier</strong> am umfassendsten<br />

schützen.<br />

Die <strong>in</strong> <strong>der</strong> vorliegenden Stellungnahme untersuchten Verfahren<br />

werden als Teil <strong>der</strong> Grundlagenforschung <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel<br />

als unerlässlich im S<strong>in</strong>ne des § 7 Abs. 2 <strong>Tier</strong>SchG angesehen.<br />

Gegen die ethische Vertretbarkeit <strong>der</strong> Erzeugung transgener<br />

<strong>Tier</strong>e wird allerd<strong>in</strong>gs vorgebracht, dass e<strong>in</strong>e Schaden-Nutzen-<br />

Abwägung im S<strong>in</strong>ne des § 7 Abs. 3 <strong>Tier</strong>SchG berücksichtigen<br />

müsse, dass wegen mangeln<strong>der</strong> Übertragbarkeit <strong>der</strong> Ergebnisse<br />

<strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ische Nutzen für den <strong>Mensch</strong>en fragwürdig<br />

o<strong>der</strong> zum<strong>in</strong>dest sehr ungewiss sei. 94 Diese Überlegung kann<br />

aber nicht dazu führen, die Verfahren generell als unethisch<br />

e<strong>in</strong>zustufen. Die Ungewissheit über den mediz<strong>in</strong>ischen Nutzen<br />

e<strong>in</strong>es Verfahrens ist je<strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong><br />

immanent und kann nicht schon als solche die E<strong>in</strong>stufung<br />

des Verfahrens als unethisch rechtfertigen; vielmehr muss<br />

e<strong>in</strong>e Abwägung <strong>der</strong> ethischen Vertretbarkeit im E<strong>in</strong>zelfall<br />

erfolgen.<br />

Verbot <strong>der</strong> Entnahme von Organen o<strong>der</strong> Geweben, § 6 Abs. 1<br />

<strong>Tier</strong>SchG<br />

Das Entnahmeverbot des § 6 Abs. 1 <strong>Tier</strong>SchG verbietet nicht<br />

schon die Entnahme von Zellen o<strong>der</strong> Genen, son<strong>der</strong>n erst die<br />

Entnahme von Organen o<strong>der</strong> Gewebe. 95 Das Verbot erfasst<br />

daher nur die Transplantation (siehe Abschnitt 1.3.1) <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Variante, dass e<strong>in</strong>em <strong>Tier</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em standardisierten Verfahren,<br />

das nicht mehr als <strong>Tier</strong>versuch gilt, Gewebe o<strong>der</strong> ganze<br />

Organe entnommen werden, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e mit dem Ziel <strong>der</strong><br />

Transplantation auf den <strong>Mensch</strong>en.<br />

Bislang handelt es sich bei <strong>der</strong> Entnahme tierischer Organe<br />

zur Transplantation auf den <strong>Mensch</strong>en eher noch um <strong>Tier</strong>versuche<br />

im S<strong>in</strong>ne des § 7 <strong>Tier</strong>SchG, sodass das Entnahmeverbot<br />

94 Hirt/Maisack/Moritz 2007, § 7 Rn. 69 f. m. w. N.<br />

95 Lorz/Metzger 2008, § 6 Rn. 6 f.<br />

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