Mensch-Tier-Mischwesen in der Forschung - Deutscher Ethikrat
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<strong>der</strong> tierfreundlichen Auslegung von e<strong>in</strong>em <strong>Tier</strong>versuch auszugehen,<br />
da die §§ 7 ff. <strong>Tier</strong>SchG das <strong>Tier</strong> am umfassendsten<br />
schützen.<br />
Die <strong>in</strong> <strong>der</strong> vorliegenden Stellungnahme untersuchten Verfahren<br />
werden als Teil <strong>der</strong> Grundlagenforschung <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel<br />
als unerlässlich im S<strong>in</strong>ne des § 7 Abs. 2 <strong>Tier</strong>SchG angesehen.<br />
Gegen die ethische Vertretbarkeit <strong>der</strong> Erzeugung transgener<br />
<strong>Tier</strong>e wird allerd<strong>in</strong>gs vorgebracht, dass e<strong>in</strong>e Schaden-Nutzen-<br />
Abwägung im S<strong>in</strong>ne des § 7 Abs. 3 <strong>Tier</strong>SchG berücksichtigen<br />
müsse, dass wegen mangeln<strong>der</strong> Übertragbarkeit <strong>der</strong> Ergebnisse<br />
<strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ische Nutzen für den <strong>Mensch</strong>en fragwürdig<br />
o<strong>der</strong> zum<strong>in</strong>dest sehr ungewiss sei. 94 Diese Überlegung kann<br />
aber nicht dazu führen, die Verfahren generell als unethisch<br />
e<strong>in</strong>zustufen. Die Ungewissheit über den mediz<strong>in</strong>ischen Nutzen<br />
e<strong>in</strong>es Verfahrens ist je<strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong><br />
immanent und kann nicht schon als solche die E<strong>in</strong>stufung<br />
des Verfahrens als unethisch rechtfertigen; vielmehr muss<br />
e<strong>in</strong>e Abwägung <strong>der</strong> ethischen Vertretbarkeit im E<strong>in</strong>zelfall<br />
erfolgen.<br />
Verbot <strong>der</strong> Entnahme von Organen o<strong>der</strong> Geweben, § 6 Abs. 1<br />
<strong>Tier</strong>SchG<br />
Das Entnahmeverbot des § 6 Abs. 1 <strong>Tier</strong>SchG verbietet nicht<br />
schon die Entnahme von Zellen o<strong>der</strong> Genen, son<strong>der</strong>n erst die<br />
Entnahme von Organen o<strong>der</strong> Gewebe. 95 Das Verbot erfasst<br />
daher nur die Transplantation (siehe Abschnitt 1.3.1) <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />
Variante, dass e<strong>in</strong>em <strong>Tier</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em standardisierten Verfahren,<br />
das nicht mehr als <strong>Tier</strong>versuch gilt, Gewebe o<strong>der</strong> ganze<br />
Organe entnommen werden, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e mit dem Ziel <strong>der</strong><br />
Transplantation auf den <strong>Mensch</strong>en.<br />
Bislang handelt es sich bei <strong>der</strong> Entnahme tierischer Organe<br />
zur Transplantation auf den <strong>Mensch</strong>en eher noch um <strong>Tier</strong>versuche<br />
im S<strong>in</strong>ne des § 7 <strong>Tier</strong>SchG, sodass das Entnahmeverbot<br />
94 Hirt/Maisack/Moritz 2007, § 7 Rn. 69 f. m. w. N.<br />
95 Lorz/Metzger 2008, § 6 Rn. 6 f.<br />
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