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HR_Today_6&7_2022

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Debatte<br />

MEINUNG<br />

NICOLAS FACINCANI<br />

Rechtsanwalt, Voillat Facincani Sutter + Partner<br />

Spanien will den Menstruationsurlaub einführen, in Japan gibt es ihn<br />

schon. In der Schweiz wird (noch) darüber diskutiert. Ein Menstruationsurlaub<br />

soll Frauen ermöglichen, bei starken Regelschmerzen zu<br />

Hause zu bleiben. Andere Lösungsansätze zielen darauf hin, Frauen<br />

jeden Monat zwischen drei und fünf zusätzliche freie Tage zu geben.<br />

Im Ausland sind sodann arbeitsvertragliche Regelungen von Arbeitgebenden<br />

bekannt, die für Arbeitnehmerinnen einen Menstruationsurlaub<br />

vorsehen, was ihnen bei Bewerbenden einen Wettbewerbsvorteil<br />

verschaffen soll. Das Schweizer Recht sieht keinen<br />

Menstruationsurlaub vor. Arbeitnehmerinnen, die aufgrund von<br />

Menstruationsbeschwerden arbeitsunfähig sind, sind wie bei einer<br />

Krankheit nicht zur Arbeit verpflichtet und erhalten ihren Lohn für eine<br />

beschränkte Zeit. Das aktuelle System hat für betroffene Arbeitnehmerinnen<br />

aber gewisse Schwächen. Grundsätzlich ist eine Arbeitnehmerin,<br />

die sich auf eine Arbeitsunfähigkeit berufen will, ab dem ersten Moment<br />

der Arbeitsunfähigkeit beweispflichtig. Der Arbeitgebende könnte die<br />

Arbeitsunfähigkeit jeweils in Frage stellen und sofort ein Arztzeugnis verlangen.<br />

Das wiederum könnte für die betroffene Arbeitnehmerin zu einer (zu) grossen<br />

Belastung führen. Zudem ist die Dauer der Lohnzahlungspflicht pro Dienstjahr<br />

beschränkt. Für alle Arbeitsunfähigkeiten zusammen beträgt diese im ersten<br />

Dienstjahr drei Wochen, in den weiteren Dienstjahren eine angemessene längere<br />

Dauer (Stichwort Zürcher, Berner und Basler Skala). Eine Abwesenheit aufgrund<br />

einer Arbeitsunfähigkeit wird jedoch nur entschädigt, wenn das Arbeitsverhältnis<br />

mehr als drei Monate dauerte oder für über drei Monate eingegangen wurde.<br />

In Abwesenheit einer Versicherungs- oder grosszügigeren vertraglichen Lösung<br />

ist also nicht garantiert, ob die menstruationsbedingte Abwesenheit tatsächlich<br />

entschädigt wird. In letzter Zeit wurde das Obligationenrecht bereits um verschiedene<br />

Urlaube ergänzt. So wurden der Vaterschaftsurlaub und der Betreuungsurlaub<br />

eingeführt. Sodann wurden die Bestimmungen zum Mutterschaftsurlaub<br />

erweitert. Neu wird zudem ein Adoptionsurlaub eingeführt. Somit würde es dem Zeitgeist<br />

entsprechen, auch einen speziellen Menstruationsurlaub einzuführen. Obgleich das für die<br />

Betroffenen durchaus entlastend sein kann, wäre dessen Ausgestaltung sorgfältig zu redigieren, sodass<br />

sich der Menstruationsurlaub am Schluss nicht zum Nachteil weiblicher Stellenbewerberinnen auswirkt<br />

oder zu einer Stigmatisierung von Arbeitnehmerinnen führt.<br />

ES WÜRDE DEM<br />

ZEITGEIST ENTSPRECHEN,<br />

EINEN SPEZIELLEN<br />

MENSTRUATIONS­<br />

URLAUB EIN ­<br />

ZUFÜ<strong>HR</strong>EN.<br />

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6&7 | <strong>2022</strong><br />

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