16.02.2023 Aufrufe

Angebote für pflegende Angehörige

Gemeinsam von der RAGA, der Regionalen ArbeitsGemeinschaft Alten- und Angehörigenberatung Berlin, und der aperçu Verlagsgesellschaft mbH wird der Berliner Ratgeber „Angebote für pflegende Angehörige“ herausgegeben – eine umfangreiche Publikation mit Angeboten und für pflegende Angehörige.

Gemeinsam von der RAGA, der Regionalen ArbeitsGemeinschaft Alten- und Angehörigenberatung Berlin, und der aperçu Verlagsgesellschaft mbH wird der Berliner Ratgeber „Angebote für pflegende Angehörige“ herausgegeben – eine umfangreiche Publikation mit Angeboten und für pflegende Angehörige.

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22<br />

Beratung. Pflegeversicherung<br />

Folgender Anspruch besteht 2024<br />

Leistung PG 1 PG 2 PG 3 PG 4 PG 5<br />

Pflegegeld 332 € 573 € 765 € 901 €<br />

Pflegesachleistungen 761 € 1.432 € 1.778 € 2.200 €<br />

Entlastungsbetrag<br />

ambulant (zweckgebunden)<br />

Leistungsbetrag<br />

stationär (Pflegeheim)<br />

125 € 125 € 125 € 125 € 125 €<br />

125 € 770 € 1.262 € 1.775 € 2.005 €<br />

PG = Pflegegrad<br />

Urlaubs- und Verhinderungspflege<br />

Dürfen <strong>pflegende</strong> <strong>Angehörige</strong> Urlaub machen? Die Antwort<br />

lautet natürlich: „Ja“. Der Gesetzgeber hat u. a.<br />

da<strong>für</strong> zur Unterstützung die „Leistungen zur Urlaubsund<br />

Verhinderungspflege“ ins Gesetz geschrieben. Die<br />

Pflegekasse zahlt ab dem Pflegegrad 2 bis zu 1.612 €<br />

pro Kalenderjahr <strong>für</strong> max. sechs Wochen. Bei nicht<br />

ausgeschöpfter Kurzzeitpflege kann dieser Betrag maximal<br />

um weitere 806 € aufgestockt werden. Voraussetzung<br />

ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen<br />

schon mindestens sechs Monate gepflegt haben muss.<br />

Die Urlaubs- und Verhinderungspflege ist vielfältig<br />

nutzbar. Wenn man privat jemanden kennt, kann diese<br />

Person vorübergehend die Pflege übernehmen. Man<br />

kann <strong>für</strong> die Verhinderungszeit die Dienste eines Pflegedienstes<br />

in Anspruch nehmen oder die Versorgung<br />

des Pflegebedürftigen durch eine stationäre Kurzzeitpflege<br />

oder vorübergehende Unterbringung in einem<br />

Pflegeheim sicherstellen. Was viele nicht wissen: Bei<br />

stundenweiser Verhinderung ist diese Leistung ebenso<br />

nutzbar. Zum Beispiel ist ein Arztbesuch des/der<br />

<strong>pflegende</strong>n <strong>Angehörige</strong>n möglich in der Gewissheit,<br />

dass der/die Pflegebedürftige während dieser Zeit gut<br />

betreut wird. Die Sechs-Wochen-Frist gilt bei stundenweiser<br />

Verhinderungspflege nicht.<br />

Kurzzeitpflege<br />

In Krisensituationen oder nach einem Klinikaufenthalt<br />

kann Kurzzeitpflege helfen. Nicht immer ist nach<br />

einem Krankenhausaufenthalt klar, ob eine Pflege zu<br />

Hause noch möglich ist. Oft sind dann von den <strong>Angehörige</strong>n<br />

viele Dinge zu regeln. Hier hilft die Kurzzeitpflege,<br />

Zeit zu gewinnen und kann unterstützen, dass<br />

der Pflegebedürftige mobilisiert und wieder selbständiger<br />

wird und damit weniger Pflege benötigt. In den<br />

Pflegegraden 2-5 stellt die Pflegeversicherung da<strong>für</strong><br />

ab dem 1.1.2022 den Betrag von 1.774 € pro Jahr zur<br />

Verfügung. Und falls die Urlaubs- und Verhinderungspflege<br />

nicht ausgeschöpft wurde, können die Leistungen<br />

der Kurzzeitpflege um weitere 1.612 € aufgestockt<br />

werden. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch<br />

eine Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad möglich. Diese<br />

Voraussetzungen liegen vor allem vor, wenn bei einer<br />

schweren Krankheit oder bei akuter Verschlimmerung<br />

einer Krankheit die häusliche Pflege nicht ausreicht.<br />

Gemeinsamer Jahresbetrag <strong>für</strong> junge<br />

pflegebedürftige Menschen<br />

Pflegebedürftige Menschen bis 25 Jahren mit Pflegegrad<br />

4 oder 5 können ab 2024 einen gemeinsamen<br />

Jahresbetrag nutzen. Dieser Jahresbetrag enthält die<br />

Leistungen der Verhinderungs- und der Kurzzeitpflege<br />

und beträgt damit max. 3.386,00 € pro Kalenderjahr.<br />

Der gemeinsame Jahresbetrag kann sowohl komplett<br />

<strong>für</strong> die Verhinderungs- wie auch <strong>für</strong> die Kurzzeitpflege<br />

genutzt werden. Natürlich ist auch eine Aufteilung<br />

möglich, solange der Höchstbetrag nicht überschritten<br />

wird. In diesen Fällen muss die pflegebedürftige Person<br />

auch nicht mehr vor dem Leistungsbeginn sechs<br />

Monate gepflegt worden sein. Ab dem 1.7.2025 gilt diese<br />

Regelung <strong>für</strong> alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2.<br />

Wohngemeinschaft und Pflegeheim<br />

Wenn die Pflege trotz Unterstützung zu Hause nicht<br />

mehr möglich ist und <strong>Angehörige</strong> an ihre Grenzen<br />

stoßen, bleibt noch die Möglichkeit der Unterbringung<br />

in einer geeigneten Wohnform. Das sind in der<br />

Regel ambulant betreute Wohngemeinschaften oder<br />

Pflegeheime. Je nach den eigenen Bedürfnissen, dem<br />

Pflegegrad und der Art der Pflegebedürftigkeit gibt es<br />

viele <strong>Angebote</strong>, die die Pflegekasse mit ihren Leistungen<br />

mitfinanziert. Es ist sinnvoll, sich rechtzeitig zu<br />

informieren und nicht erst abzuwarten, bis es wirklich<br />

nicht mehr geht.<br />

2024 wurden die Zuschläge zur Begrenzung der Eigenanteile<br />

in Pflegeheimen angehoben. Das bedeutet,<br />

dass ein prozentualer Anteil des Eigenanteils auch von<br />

der Pflegekasse übernommen kann. Im ersten Jahr<br />

werden 15 Prozent des Eigenanteils übernommen.<br />

Dieser Anteil erhöht sich schrittweise in Abhängigkeit<br />

von der Dauer des Aufenthalts in einer Pflegeeinrichtung<br />

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