Angebote für pflegende Angehörige
Gemeinsam von der RAGA, der Regionalen ArbeitsGemeinschaft Alten- und Angehörigenberatung Berlin, und der aperçu Verlagsgesellschaft mbH wird der Berliner Ratgeber „Angebote für pflegende Angehörige“ herausgegeben – eine umfangreiche Publikation mit Angeboten und für pflegende Angehörige.
Gemeinsam von der RAGA, der Regionalen ArbeitsGemeinschaft Alten- und Angehörigenberatung Berlin, und der aperçu Verlagsgesellschaft mbH wird der Berliner Ratgeber „Angebote für pflegende Angehörige“ herausgegeben – eine umfangreiche Publikation mit Angeboten und für pflegende Angehörige.
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
22<br />
Beratung. Pflegeversicherung<br />
Folgender Anspruch besteht 2024<br />
Leistung PG 1 PG 2 PG 3 PG 4 PG 5<br />
Pflegegeld 332 € 573 € 765 € 901 €<br />
Pflegesachleistungen 761 € 1.432 € 1.778 € 2.200 €<br />
Entlastungsbetrag<br />
ambulant (zweckgebunden)<br />
Leistungsbetrag<br />
stationär (Pflegeheim)<br />
125 € 125 € 125 € 125 € 125 €<br />
125 € 770 € 1.262 € 1.775 € 2.005 €<br />
PG = Pflegegrad<br />
Urlaubs- und Verhinderungspflege<br />
Dürfen <strong>pflegende</strong> <strong>Angehörige</strong> Urlaub machen? Die Antwort<br />
lautet natürlich: „Ja“. Der Gesetzgeber hat u. a.<br />
da<strong>für</strong> zur Unterstützung die „Leistungen zur Urlaubsund<br />
Verhinderungspflege“ ins Gesetz geschrieben. Die<br />
Pflegekasse zahlt ab dem Pflegegrad 2 bis zu 1.612 €<br />
pro Kalenderjahr <strong>für</strong> max. sechs Wochen. Bei nicht<br />
ausgeschöpfter Kurzzeitpflege kann dieser Betrag maximal<br />
um weitere 806 € aufgestockt werden. Voraussetzung<br />
ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen<br />
schon mindestens sechs Monate gepflegt haben muss.<br />
Die Urlaubs- und Verhinderungspflege ist vielfältig<br />
nutzbar. Wenn man privat jemanden kennt, kann diese<br />
Person vorübergehend die Pflege übernehmen. Man<br />
kann <strong>für</strong> die Verhinderungszeit die Dienste eines Pflegedienstes<br />
in Anspruch nehmen oder die Versorgung<br />
des Pflegebedürftigen durch eine stationäre Kurzzeitpflege<br />
oder vorübergehende Unterbringung in einem<br />
Pflegeheim sicherstellen. Was viele nicht wissen: Bei<br />
stundenweiser Verhinderung ist diese Leistung ebenso<br />
nutzbar. Zum Beispiel ist ein Arztbesuch des/der<br />
<strong>pflegende</strong>n <strong>Angehörige</strong>n möglich in der Gewissheit,<br />
dass der/die Pflegebedürftige während dieser Zeit gut<br />
betreut wird. Die Sechs-Wochen-Frist gilt bei stundenweiser<br />
Verhinderungspflege nicht.<br />
Kurzzeitpflege<br />
In Krisensituationen oder nach einem Klinikaufenthalt<br />
kann Kurzzeitpflege helfen. Nicht immer ist nach<br />
einem Krankenhausaufenthalt klar, ob eine Pflege zu<br />
Hause noch möglich ist. Oft sind dann von den <strong>Angehörige</strong>n<br />
viele Dinge zu regeln. Hier hilft die Kurzzeitpflege,<br />
Zeit zu gewinnen und kann unterstützen, dass<br />
der Pflegebedürftige mobilisiert und wieder selbständiger<br />
wird und damit weniger Pflege benötigt. In den<br />
Pflegegraden 2-5 stellt die Pflegeversicherung da<strong>für</strong><br />
ab dem 1.1.2022 den Betrag von 1.774 € pro Jahr zur<br />
Verfügung. Und falls die Urlaubs- und Verhinderungspflege<br />
nicht ausgeschöpft wurde, können die Leistungen<br />
der Kurzzeitpflege um weitere 1.612 € aufgestockt<br />
werden. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch<br />
eine Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad möglich. Diese<br />
Voraussetzungen liegen vor allem vor, wenn bei einer<br />
schweren Krankheit oder bei akuter Verschlimmerung<br />
einer Krankheit die häusliche Pflege nicht ausreicht.<br />
Gemeinsamer Jahresbetrag <strong>für</strong> junge<br />
pflegebedürftige Menschen<br />
Pflegebedürftige Menschen bis 25 Jahren mit Pflegegrad<br />
4 oder 5 können ab 2024 einen gemeinsamen<br />
Jahresbetrag nutzen. Dieser Jahresbetrag enthält die<br />
Leistungen der Verhinderungs- und der Kurzzeitpflege<br />
und beträgt damit max. 3.386,00 € pro Kalenderjahr.<br />
Der gemeinsame Jahresbetrag kann sowohl komplett<br />
<strong>für</strong> die Verhinderungs- wie auch <strong>für</strong> die Kurzzeitpflege<br />
genutzt werden. Natürlich ist auch eine Aufteilung<br />
möglich, solange der Höchstbetrag nicht überschritten<br />
wird. In diesen Fällen muss die pflegebedürftige Person<br />
auch nicht mehr vor dem Leistungsbeginn sechs<br />
Monate gepflegt worden sein. Ab dem 1.7.2025 gilt diese<br />
Regelung <strong>für</strong> alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2.<br />
Wohngemeinschaft und Pflegeheim<br />
Wenn die Pflege trotz Unterstützung zu Hause nicht<br />
mehr möglich ist und <strong>Angehörige</strong> an ihre Grenzen<br />
stoßen, bleibt noch die Möglichkeit der Unterbringung<br />
in einer geeigneten Wohnform. Das sind in der<br />
Regel ambulant betreute Wohngemeinschaften oder<br />
Pflegeheime. Je nach den eigenen Bedürfnissen, dem<br />
Pflegegrad und der Art der Pflegebedürftigkeit gibt es<br />
viele <strong>Angebote</strong>, die die Pflegekasse mit ihren Leistungen<br />
mitfinanziert. Es ist sinnvoll, sich rechtzeitig zu<br />
informieren und nicht erst abzuwarten, bis es wirklich<br />
nicht mehr geht.<br />
2024 wurden die Zuschläge zur Begrenzung der Eigenanteile<br />
in Pflegeheimen angehoben. Das bedeutet,<br />
dass ein prozentualer Anteil des Eigenanteils auch von<br />
der Pflegekasse übernommen kann. Im ersten Jahr<br />
werden 15 Prozent des Eigenanteils übernommen.<br />
Dieser Anteil erhöht sich schrittweise in Abhängigkeit<br />
von der Dauer des Aufenthalts in einer Pflegeeinrichtung<br />
wie folgt: