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Landtagsspiegel23. Jahrgang - Elke Brunnemer

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K<br />

L<br />

Kontrolle<br />

Der Landtag überwacht die Ausübung der vollziehenden<br />

Gewalt, kontrolliert die Regierung. Kontrollinstrumente<br />

sind vor allem:<br />

Fragerecht (Anfragen) und parlamentarische Debatten.<br />

Zitierrecht (der Landtag und seine Ausschüsse können<br />

die Anwesenheit jedes Mitglieds der Landesregierung<br />

verlangen, es herbeizitieren).<br />

Untersuchungsrecht (ein Viertel aller Abgeordneten oder<br />

zwei Fraktionen können die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses<br />

erzwingen, der ein weitgehendes<br />

Recht auf Auskunft hat und gerichtsähnlich arbeitet).<br />

Misstrauensvotum (hat die Regierung das Vertrauen<br />

der Mehrheit verloren, kann der Ministerpräsident<br />

durch ein konstruktives Misstrauensvotum gestürzt<br />

werden; Art. 54 Abs. 1 der Landesverfassung).<br />

Landesregierung<br />

Der Ministerpräsident, die Landesminister und die Staatssekretäre<br />

mit Kabinettsrang bilden die Landesregierung.<br />

Der Ministerpräsident wird vom Landtag gewählt, die<br />

Minister und Staatssekretäre mit Kabinettsrang werden<br />

vom Ministerpräsidenten berufen und durch den Land tag<br />

bestätigt. Die Mitglieder der Landesregierung sind<br />

zumeist gleichzeitig Abgeordnete. Die Landesregierung<br />

ist dem Landtag verantwortlich. Durch Misstrauensvoten<br />

kann der Landtag sowohl dem Ministerpräsidenten als<br />

auch (mit Zweidrittelmehrheit) einzelnen Ministern bzw.<br />

Staatssekretären das Vertrauen entziehen. Regierung<br />

und Verwaltung bilden die Exekutive.<br />

Legislative<br />

Als Legislative bezeichnet man im Rahmen der Gewaltenteilung<br />

die gesetzgebende Gewalt. Sie ist auf Landesebene<br />

dem Landtag übertragen.<br />

Legislaturperiode<br />

Bei der Legislaturperiode handelt es sich um die durch<br />

Wahl legitimierte Amtszeit eines Parlaments. Die Legislatur-<br />

oder auch Wahlperiode dauert in Baden-Württemberg<br />

fünf Jahre.<br />

Lesungen<br />

Gesetzentwürfe werden im Plenum in zwei Beratungen<br />

(Lesungen) behandelt. Besonders wichtige Vorhaben<br />

wie Verfassungsänderungen oder Haushaltsgesetze<br />

benötigen drei Lesungen.<br />

Lobby<br />

In der Lobby, dem Vorraum des Plenarsaals, finden<br />

Besprechungen unter den Abgeordneten und mit Regierungsvertretern<br />

statt, aber auch mit Bürgern und<br />

Interessenvertretern.<br />

Landtagsspiegel 2009/2010<br />

M<br />

N<br />

O<br />

Mandat<br />

Auftrag (auch Sitz) des Abgeordneten im Parlament:<br />

In der Bundesrepublik spricht man von einem „freien“<br />

Mandat, da der Abgeordnete nicht an Weisungen seiner<br />

Partei oder seiner Wähler gebunden ist – das wäre ein<br />

„imperatives“ Mandat.<br />

Mehrheit<br />

Der Landtag fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit. In der<br />

Regel genügt eine einfache Mehrheit, bei der die Zahl<br />

der abgegebenen Ja-Stimmen die Zahl der Nein-Stimmen<br />

übersteigen muss.<br />

Die relative Mehrheit ist oftmals bei Wahlen entscheidend,<br />

sie ist etwa bei Landtagswahlen maßgebend für die Erstauszählung<br />

der Stimmen in den Wahlkreisen. Dabei gilt<br />

der Kandidat als gewählt, auf den im Verhältnis (Relation)<br />

zu den anderen Kandidaten die meisten Stimmen ent fallen.<br />

Der so Gewählte erringt das Direktmandat.<br />

Von der absoluten Mehrheit spricht man, wenn mehr als<br />

die Hälfte aller Abgeordneten für einen Vorschlag<br />

stimmen muss, etwa Art. 46 Abs. 1 der Landesverfassung:<br />

Der Ministerpräsident bedarf zu seiner Wahl der Mehrheit<br />

der Mitglieder des Landtags. Eine Mehrheit von<br />

zwei Dritteln der Mitglieder des Landtags ist erforderlich,<br />

um einem Mitglied der Landesregierung das Misstrauen<br />

auszusprechen.<br />

Nachtragshaushalt<br />

Wenn nach Verabschiedung des Haushalts wesentliche<br />

Änderungen bei den Einnahmen oder Ausgaben des<br />

Landes notwendig werden, holt die Landesregierung<br />

dazu in einem Nachtragshaushalt die Zustimmung des<br />

Landtags ein.<br />

Offenlegungsregeln<br />

Die Offenlegungsregeln verpflichten die Abgeordneten,<br />

ihre beruflichen Verhältnisse, ihre Tätigkeit in Organen<br />

von Unternehmen sowie ihre Funktionen in Interessenverbänden<br />

auf Landes- oder Bundesebene zur Veröffentlichung<br />

im amtlichen Handbuch des Landtags anzugeben.<br />

Außerdem haben Parlamentarier dem Landtagspräsidenten<br />

unter bestimmten Voraussetzungen eine entgeltliche<br />

Beratungstätigkeit anzuzeigen. Dasselbe gilt, wenn<br />

Abgeordnete Gutachten erstatten, publizistisch tätig<br />

sind oder Vorträge halten, sofern die Einnahmen hieraus<br />

511 Euro im Einzelfall und 5.113 Euro jährlich übersteigen.<br />

Anzuzeigen sind dem Landtagspräsidenten ferner<br />

Spenden, die sie als Kandidatin oder als Kandidat für eine<br />

Landtagswahl oder als Mitglied des Landtags erhalten,<br />

wenn diese Zuwendungen 1.534 Euro je Spender pro Jahr<br />

übersteigen. Schließlich ist es Abgeordneten untersagt,<br />

in beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten auf<br />

die Mitgliedschaft im Landtag hinzuweisen.<br />

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