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zt:2023 - Jahrbuch der Kammer der Ziviltechniker:innen für Steiermark und Kärnten

Das Jahrbuch zt:2023 der Kammer der Ziviltechniker:innen für Steiermark und Kärnten informiert über wichtige Themen des Berufsstandes und Maßnahmen der Interessensvertretung in den Bereichen der Architektur und des Zivilingenieurwesens. Baukultur, Klimaschutz und Nachhaltigkeit, Projektentwicklung, Wettbewerbe und Qualitätssicherung für Bauvorhaben, Wohnbau, Raumordnung, Digitalisierung, Stadtentwicklung, Wasserbau, Vermessungswesen gehören zu den Schwerpunkten, über die in zt:2023 berichtet wird.

Das Jahrbuch zt:2023 der Kammer der Ziviltechniker:innen für Steiermark und Kärnten informiert über wichtige Themen des Berufsstandes und Maßnahmen der Interessensvertretung in den Bereichen der Architektur und des Zivilingenieurwesens. Baukultur, Klimaschutz und Nachhaltigkeit, Projektentwicklung, Wettbewerbe und Qualitätssicherung für Bauvorhaben, Wohnbau, Raumordnung, Digitalisierung, Stadtentwicklung, Wasserbau, Vermessungswesen gehören zu den Schwerpunkten, über die in zt:2023 berichtet wird.

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100 –Steuerservice<br />

<strong>2023</strong> –101<br />

Steuerservice<br />

Mag. iur. Silke Brandstätter, StB<br />

Mag. iur. Eva Maria Ogertschnig, StB<br />

Kanzlei Kleiner Eberl Brandstätter<br />

Steuerberatung GmbH<br />

Geschät<strong>zt</strong>e <strong>Kammer</strong>mitglie<strong>der</strong>!<br />

Auch in diesem Jahr hat uns die<br />

<strong>Kammer</strong> <strong>der</strong> <strong>Ziviltechniker</strong>:<strong>innen</strong><br />

<strong>für</strong> <strong>Steiermark</strong> <strong>und</strong> <strong>Kärnten</strong> um<br />

aktuelle steuerliche Hinweise<br />

zum Jahreswechsel ersucht.<br />

Wir haben <strong>für</strong> Sie die folgenden<br />

Themenbereiche ausgewählt.<br />

Investitionsfreibetrag<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> Ökosozialen<br />

Steuerreform wurde als wirtschaftsför<strong>der</strong>nde<br />

Maßnahme <strong>der</strong><br />

neue Investitionsfreibetrag <strong>für</strong><br />

Wirtschaftsgüter des abnutzbaren<br />

Anlagevermögens in § 11 EStG<br />

eingeführt. Seit 01.01.<strong>2023</strong> kann im<br />

Rahmen <strong>der</strong> betrieblichen Einkünfte<br />

zusätzlich zur Abschreibung<br />

ein Investitionsfreibetrag von 10%<br />

(bei klimafre<strong>und</strong>lichen Investitionen<br />

15%) <strong>der</strong> Anschaffungs- o<strong>der</strong><br />

Herstellungskosten als fiktive Betriebsausgabe<br />

steuerlich abgeset<strong>zt</strong><br />

werden. Der Investitionsfreibetrag<br />

kann insgesamt höchstens von<br />

Anschaffungs- o<strong>der</strong> Herstellungskosten<br />

von € 1,0 Mio. pro Betrieb <strong>und</strong><br />

Wirtschaftsjahr geltend gemacht<br />

werden – also maximal € 100.000,00<br />

(10%) bzw. € 150.000,00 (15%) – <strong>und</strong><br />

ist in Rumpfwirtschaftsjahren<br />

entsprechend zu aliquotieren.<br />

Voraussetzung <strong>für</strong> die Inanspruchnahme<br />

des Investitionsfreibetrags<br />

ist, dass eine betriebliche<br />

Einkunftsart vorliegt <strong>und</strong> die<br />

Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich<br />

o<strong>der</strong> Einnahmen-Ausgaben-Rechnung<br />

erfolgt.<br />

Eine pauschale Gewinnermittlung<br />

ist nicht zulässig. Weiters kann<br />

<strong>der</strong> Investitionsfreibetrag nur <strong>für</strong><br />

ungebrauchte Wirtschaftsgüter mit<br />

einer Nutzungsdauer von mindestens<br />

vier Jahren geltend gemacht<br />

werden, sowie eine Zugehörigkeit<br />

zu einem inländischen Betrieb o<strong>der</strong><br />

zu einer inländischen Betriebstätte<br />

erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

Für folgende Wirtschaftsgüter kann<br />

<strong>der</strong> Investitionsfreibetrag nicht<br />

geltend gemacht werden:<br />

- Wirtschaftsgüter, <strong>für</strong> die <strong>der</strong><br />

in ves titionsbedingte Gewinnfreibetrag<br />

gemäß § 10 EStG in<br />

Anspruch genommen wird,<br />

- Wirtschaftsgüter, <strong>für</strong> die in §<br />

8 EStG ausdrücklich eine Son<strong>der</strong>form<br />

<strong>der</strong> Absetzung <strong>für</strong><br />

Abnutzung vorgesehen ist (PKW,<br />

Gebäude, Firmenwert); ausgenommen<br />

Kraftfahrzeuge mit einem<br />

CO2-Emissionswert von 0 Gramm<br />

pro Kilometer,<br />

- als geringwertige Wirtschaftsgüter<br />

sofort abgeset<strong>zt</strong>e Investi tionen,<br />

­ unkörperliche Wirtschaftsgüter<br />

(ausgenommen: solche, die den<br />

Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung<br />

<strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heit/Life-Science<br />

zuzuordnen sind),<br />

­ gebrauchte Wirtschaftsgüter,<br />

- Anlagen, die <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung, dem<br />

Transport o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Speicherung<br />

fossiler Energieträger dienen<br />

sowie Anlagen, die fossile Energieträger<br />

direkt nutzen.<br />

Erstreckt sich die Anschaffung o<strong>der</strong><br />

Herstellung über mehrere Wirtschaftsjahre,<br />

kann <strong>der</strong> Investitionsfreibetrag<br />

bereits von aktivierten<br />

Teilbeträgen <strong>der</strong> Anschaffungso<strong>der</strong><br />

Herstellungskosten geltend<br />

gemacht werden. Sollte ein begünstigtes<br />

Wirtschaftsgut vor Ablauf<br />

<strong>der</strong> 4-Jahres-Behaltedauer aus dem<br />

Betriebsvermögen ausscheiden, hat<br />

eine Nachversteuerung zu erfolgen<br />

(Ausnahme: höhere Gewalt).<br />

Gebäudeentnahmen<br />

zum Buchwert<br />

Bei <strong>der</strong> Entnahme einer Liegenschaft<br />

vom Betriebsvermögen<br />

in das Privatvermögen musste<br />

bisher hinsichtlich <strong>der</strong> steuerlichen<br />

Konsequenzen zwischen Gebäude<br />

<strong>und</strong> Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden unterschieden<br />

werden. Gemäß § 6 Z 4 EStG<br />

konnte <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden zum<br />

Buchwert, somit steuerneutral,<br />

entnommen werden, während<br />

die Entnahme des Gebäudes zum<br />

Teilwert (Verkehrswert) zu erfolgen<br />

hatte, was zur Aufdeckung von<br />

stillen Reserven <strong>und</strong> somit zu einer<br />

Besteuerung führte. Mit dem Abgabenän<strong>der</strong>ungsgesetz<br />

<strong>2023</strong> hat <strong>der</strong><br />

Gesetzgeber die Einkommensteuervorschrift<br />

<strong>der</strong>art angepasst, dass seit<br />

01.07.<strong>2023</strong> neben dem Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong><br />

Boden auch Gebäude <strong>und</strong> gr<strong>und</strong>stücksgleiche<br />

Rechte steuerneutral<br />

zum Buchwert entnommen werden<br />

können. Eine Aufdeckung <strong>und</strong> Besteuerung<br />

stiller Reserven hat somit<br />

erst im Zeitpunkt eines allfälligen<br />

Verkaufs zu erfolgen (es sei denn, es<br />

greift die Hauptwohnsitzbefreiung).<br />

Der Steuerpflichtige hat aber die<br />

Möglichkeit, weiterhin zur Aufdeckung<br />

<strong>und</strong> Besteuerung <strong>der</strong> stillen<br />

Reserven im Zeitpunkt <strong>der</strong> Entnahme<br />

zu optieren. Dies wird dann von<br />

Vorteil sein, wenn beispielsweise im<br />

Rahmen einer Betriebsaufgabe <strong>der</strong><br />

Hälftesteuersatz anwendbar ist.<br />

Kleinunternehmerpauschalierung<br />

Zur Ermittlung <strong>der</strong> Einkünfte steht<br />

Kleinunternehmern im Bereich <strong>der</strong><br />

Einkommensteuer eine Pauschalierung<br />

<strong>der</strong> Betriebsausgaben zur<br />

Verfügung. Bisher fielen Unternehmer<br />

bis zu einem Jahresumsatz<br />

von € 35.000,00 unter diese Regelung.<br />

Ab dem Veranlagungsjahr<br />

<strong>2023</strong> wurde die Kleinunternehmergrenze<br />

zur Ermittlung <strong>der</strong> Einkünfte<br />

auf € 40.000,00 angehoben.<br />

Umsatzsteuerrechtlich bleibt<br />

die Klein un ternehmergrenze von<br />

€ 35.000,00 bestehen.<br />

Mag. iur. Silke Brandstätter, StB<br />

Partnerin & Geschäftsführerin<br />

Mag. iur. Eva Maria Ogertschnig, StB<br />

Prokuristin<br />

Erhöhung Gr<strong>und</strong>freibetrag<br />

Der Höchstbetrag <strong>für</strong> den Gr<strong>und</strong>freibetrag,<br />

welcher zur Kürzung des<br />

steuerlichen Gewinnes führt, wird<br />

<strong>für</strong> Veranlagungsjahre ab 2024<br />

von bisher € 4.500,00 auf € 4.950,00<br />

angehoben, da die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />

von bisher € 30.000,00<br />

auf € 33.000,00 angehoben wird.<br />

Senkung Körperschaftsteuer<br />

Die Körperschaftsteuer wird im<br />

Kalen<strong>der</strong>jahr <strong>2023</strong> von bisher 25%<br />

auf 24% <strong>und</strong> im Kalen<strong>der</strong>jahr 2024<br />

auf 23% gesenkt. Bei abweichendem<br />

Wirtschaftsjahr (z.B. Stichtag<br />

31.01.<strong>2023</strong>) wird eine zeitaliquote<br />

Aufteilung gemacht.<br />

Gerne stehen wir <strong>für</strong> weitere<br />

Auskünfte zur Verfügung.

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