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zt:2023 - Jahrbuch der Kammer der Ziviltechniker:innen für Steiermark und Kärnten

Das Jahrbuch zt:2023 der Kammer der Ziviltechniker:innen für Steiermark und Kärnten informiert über wichtige Themen des Berufsstandes und Maßnahmen der Interessensvertretung in den Bereichen der Architektur und des Zivilingenieurwesens. Baukultur, Klimaschutz und Nachhaltigkeit, Projektentwicklung, Wettbewerbe und Qualitätssicherung für Bauvorhaben, Wohnbau, Raumordnung, Digitalisierung, Stadtentwicklung, Wasserbau, Vermessungswesen gehören zu den Schwerpunkten, über die in zt:2023 berichtet wird.

Das Jahrbuch zt:2023 der Kammer der Ziviltechniker:innen für Steiermark und Kärnten informiert über wichtige Themen des Berufsstandes und Maßnahmen der Interessensvertretung in den Bereichen der Architektur und des Zivilingenieurwesens. Baukultur, Klimaschutz und Nachhaltigkeit, Projektentwicklung, Wettbewerbe und Qualitätssicherung für Bauvorhaben, Wohnbau, Raumordnung, Digitalisierung, Stadtentwicklung, Wasserbau, Vermessungswesen gehören zu den Schwerpunkten, über die in zt:2023 berichtet wird.

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96 –Rechtsservice<br />

– 97<br />

<strong>2023</strong><br />

RRechtsservice<br />

Verjährung des Planer:<strong>innen</strong>honorars<br />

RA Dr. Volker Mogel, LL.M. Eur.<br />

Kaan Cronenberg & Partner Rechtsanwälte<br />

Dass die Verjährung des Planerhonorars<br />

eine überaus große<br />

praktische Relevanz besit<strong>zt</strong>,<br />

verdeutlicht etwa <strong>der</strong> Umstand,<br />

dass sich <strong>der</strong> OGH mit dieser<br />

Thematik bereits mehrfach<br />

auseinan<strong>der</strong>zusetzen hatte. Erst<br />

unlängst beschäftigte sich das<br />

Höchstgericht in seinem Urteil<br />

vom 27.06.<strong>2023</strong>, 8 Ob 114/22f,<br />

mit den verjährungsrechtlichen<br />

Gr<strong>und</strong>lagen im Zusammenhang<br />

mit dem Planerhonorar. Nachfolgend<br />

soll daher die diesbezügliche<br />

Rechtslage anhand <strong>der</strong><br />

aktuellen Entscheidungen des<br />

OGH dargestellt werden.<br />

Rechtliche Ausgangslage<br />

Nach ständiger Judikatur handelt<br />

es sich beim Planervertrag um<br />

einen Werkvertrag. Maßgebliches<br />

Kriterium <strong>für</strong> den Beginn <strong>der</strong><br />

Verjährung ist demnach – <strong>der</strong><br />

allgemeinen Regelung des § 1170<br />

ABGB folgend – die Fälligkeit <strong>der</strong><br />

Werklohnfor<strong>der</strong>ung. Gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

ist diese mit Vollendung beziehungsweise<br />

Fertigstellung des<br />

Werks gegeben.<br />

Ist in einem Vertrag im Vorhinein<br />

kein festes (pauschales) Entgelt<br />

vereinbart, so tritt die Fälligkeit<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich erst mit <strong>der</strong> Übermittlung<br />

<strong>der</strong> Rechnung ein.<br />

In diesem Zusammenhang gilt<br />

zu beachten, dass die Übermittlung<br />

<strong>der</strong> Rechnung durch den<br />

Unternehmer innerhalb verkehrsüblicher<br />

Frist geschehen<br />

muss. Wenn ein Zeitpunkt <strong>für</strong> die<br />

Rechnungslegung vereinbart ist,<br />

beginnt die Verjährung gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

mit diesem zu laufen.<br />

Wurde ein solcher im Vertrag nicht<br />

vereinbart, beginnt die Verjährung<br />

ab jenem Zeitpunkt zu laufen,<br />

zu dem die Rechnungslegung<br />

unter Einhaltung einer angemessenen<br />

Frist objektiv möglich<br />

gewesen wäre.<br />

Muss <strong>der</strong> Architekt sein Werk<br />

gemäß § 1170 S 2 ABGB in sogenannten<br />

„Abteilungen“ (darunter<br />

sind Teilleistungen zu verstehen,<br />

die jeweils selbstständige Werke<br />

darstellen) errichten, tritt die<br />

Fälligkeit jeweils nach Abschluss<br />

einer „Abteilung“ ein <strong>und</strong> ist<br />

sodann ein verhältnismäßiger Teil<br />

des Entgelts zu bezahlen.<br />

Insoweit vereinbart, enthalten<br />

die Honorarordnung <strong>für</strong> Architekten<br />

(HOA) sowie das Leistungsmodell.<br />

Ver gütungsmodell (LM.VM) Konkretisierungen<br />

zur Fälligkeit.<br />

So schreibt § 11 <strong>der</strong> HOA vor, dass<br />

im Vertrag Vereinbarungen über<br />

den Zahlungsablauf zu treffen sind.<br />

Nach Beendigung seiner Leistung<br />

hat <strong>der</strong> <strong>Ziviltechniker</strong> umgehend<br />

Honorare samt Nebenkosten mittels<br />

abschließen<strong>der</strong> Honorarnote<br />

geltend zu machen; <strong>der</strong> verrechnete<br />

Betrag ist mit Überreichung <strong>der</strong><br />

Honorarnote unabhängig davon<br />

fällig zu stellen, ob <strong>und</strong> wann<br />

seine Leistung vom Auftraggeber<br />

verwertet wird. AR.10 <strong>der</strong> LM.VM<br />

normiert, dass die Fälligkeit mit<br />

vertragsgemäßer Leistungserbringung<br />

<strong>und</strong> Legung einer prüffähigen<br />

Schlussrechnung eintritt.<br />

Verjährungsfrist<br />

Die Frist <strong>für</strong> die Verjährung des<br />

Werklohns beträgt drei Jahre. Die<br />

kurze Verjährungsfrist hat den<br />

Zweck, den rechtlichen Bestand von<br />

For<strong>der</strong>ungen des täglichen Lebens<br />

so rasch wie möglich zu klären.<br />

Nach Ablauf dieser Frist besteht<br />

nur mehr eine Naturalobligation.<br />

Das bedeutet, dass <strong>der</strong> Honoraranspruch<br />

zwar zahlbar, aber nicht<br />

(mehr) klagbar ist.<br />

RA Dr. Volker Mogel, LL.M. Eur.<br />

Kaan Cronenberg & Partner Rechtsanwälte<br />

Die Verjährungsfrist beginnt<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich erst zu laufen, wenn<br />

<strong>der</strong> gerichtlichen Geltendmachung<br />

des Werklohnanspruches<br />

kein rechtliches Hin<strong>der</strong>nis mehr<br />

entgegensteht. Zum Datum <strong>der</strong><br />

Schlussrechnung ist daher die dem<br />

Besteller vertraglich eingeräumte<br />

Zahlungsfrist hinzuzurechnen.<br />

Bestehen behebbare Mängel, <strong>der</strong>en<br />

Behebung verlangt wird, steht <strong>der</strong><br />

Werklohnklage bis zur Behebung<br />

<strong>der</strong> Mängel die Einrede des nicht<br />

gehörig erfüllten Vertrages entgegen;<br />

diese verschiebt auch den<br />

Beginn <strong>der</strong> Verjährungsfrist, allerdings<br />

nur, wenn <strong>der</strong> Unternehmer<br />

die Verbesserung nicht verzögert<br />

bzw. das Werk verbessern hätte<br />

können.<br />

Lässt sich <strong>der</strong> Unternehmer mit <strong>der</strong><br />

Legung <strong>der</strong> Schlussrechnung o<strong>der</strong><br />

mit <strong>der</strong> von ihm geschuldeten Verbesserung<br />

des Werks ungewöhnlich<br />

lange Zeit, verschiebt sich dadurch<br />

<strong>der</strong> Beginn <strong>der</strong> Verjährungsfrist<br />

nicht. Der Unternehmer soll nicht<br />

die Möglichkeit haben, durch sein<br />

Verhalten die Verjährung hinauszuzögern.<br />

In diesem Falle ist <strong>der</strong><br />

Fristenlauf mit jenem Zeitpunkt<br />

anzusetzen, zu dem <strong>der</strong> Unternehmer<br />

objektiv Rechnung hätte legen<br />

können, wobei auf die Schwierigkeiten<br />

<strong>der</strong> Rechnungserstellung<br />

Bedacht zu nehmen ist.

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