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Weiterentwicklung von Hospiz - Diakonie Geringswalde

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1.4. Aufgabenabgrenzung<br />

zu Pflegediensten<br />

2.1. Behandlungsund<br />

Begleitungsbedarf<br />

des <strong>Hospiz</strong>dienstes gewährleistet sein. Die Erreichbarkeit eines WC oder einer Sanitärzelle<br />

sind geboten. Empfehlenswert ist ein Dienstfahrzeug, das für die Mitarbeiter<br />

zur Verfügung steht.<br />

Wenn auch in der praktischen Arbeit eine klare Zuordnung einzelner Tätigkeiten zu<br />

„Pflege“ oder „<strong>Hospiz</strong>dienst“ nicht immer möglich ist, muss doch die grundsätzliche<br />

Aufgabenabgrenzung klar sein. Die allgemeine Grund- und Behandlungspflege liegt in<br />

der Verantwortung der anerkannten Sozialstation bzw. der ambulanten Pflegedienste.<br />

Pflege kann auch <strong>von</strong> Angehörigen als Eigenleistung erbracht werden. Leistungen der<br />

häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V und häusliche Pflegehilfe nach § 36 SGB XI<br />

gehören nicht zum Aufgabenbereich des ambulanten <strong>Hospiz</strong>dienstes.<br />

In Abgrenzung und in notwendiger Ergänzung der Leistungen ambulanter Pflegedienste<br />

sind <strong>Hospiz</strong>dienste für die psychosoziale Begleitung Sterbender unter palliativmedizinischen<br />

Gesichtspunkten verantwortlich.<br />

2. Ambulante Palliativbetreuung<br />

Die Palliativmedizin hat sich in Deutschland in den letzten Jahren dynamisch entwickelt.<br />

Dies betrifft auch die Zunahme an ambulanten palliativmedizinischen und<br />

-pflegerischen Angeboten. Sie versuchen, den überwiegenden Wunsch unheilbar<br />

Schwerkranker zu ermöglichen, in ihrer vertrauten Umgebung zu sterben. Vielerorts<br />

sind verschiedene Organisations- und Umsetzungsformen entstanden, wie ambulanter<br />

<strong>Hospiz</strong>- und Palliativ-Beratungsdienst, ambulanter <strong>Hospiz</strong>- und Palliativ-Pflegedienst,<br />

ambulanter Palliativdienst, Brückenschwestern, Brückenpflege, Brückenarzt,<br />

Palliative Care-Team, palliativmedizinischer Konsiliardienst. Für eine flächendeckende,<br />

den ambulanten und stationären Bereich übergreifende Versorgung sind in Sachsen<br />

noch erhebliche Anstrengungen erforderlich, unter anderem bezüglich der Qualifikation<br />

und der Finanzierung. Dabei kommt es in besonderer Weise auf die<br />

Organisation integrativer Versorgungsabläufe und die Vernetzung ambulanter und<br />

stationärer Einrichtungen an, also auf ein abgestimmtes Zusammenwirken ärztlicher,<br />

pflegerischer, psychosozialer und seelsorgerischer Betreuung, Behandlung und Begleitung.<br />

Derzeit sterben etwa 70 % der Patienten in Krankenhäusern und Pflegeheimen, obwohl<br />

die meisten der Betroffenen die Finalphase ihrer unheilbaren Erkrankung zu Hause<br />

verbringen möchten. Bisher bestehende ambulante Versorgungsstrukturen für diese<br />

Patienten sind an ihre fachlichen, personellen und emotionalen Grenzen geraten.<br />

Um eine gegenüber der stationären Behandlung gleichwertige ambulante Versorgungsqualität<br />

zu sichern, wurde in die Betreuung sterbenskranker Menschen zunehmend<br />

speziell geschultes Personal einbezogen. In Dresden konnte durch die Einrichtung<br />

eines sogenannten Brückenteams, bestehend aus Brückenschwestern und einer<br />

ärztlichen Leitung, die Zahl der im Krankenhaus Verstorbenen deutlich reduziert werden.<br />

Sowohl Schwestern als auch Ärzte verfügen über palliativ-medizinische Zusatzausbildungen.<br />

In Sachsen gibt es neun <strong>Hospiz</strong>dienste, die Palliativberatung anbieten. Modelle zur<br />

Brückenbetreuung gibt es in Dresden für Kinder (angebunden an die Universitätskinderklinik)<br />

und für Erwachsene (angeschlossen an das Krankenhaus St. Joseph-Stift).<br />

In Leipzig gibt es eine Brückenschwester, angeschlossen an ein stationäres <strong>Hospiz</strong>,<br />

und auch das Klinikum Erlabrunn verfügt über eine Brückenschwester.<br />

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