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Gemeinderatssitzung vom 17.01.2012 - Langenbach

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Sitzungsprotokoll für <strong>Gemeinderatssitzung</strong> <strong>Langenbach</strong> <strong>vom</strong> Dienstag, dem <strong>17.01.2012</strong> Blatt: 15<br />

3.6<br />

3.6 a<br />

3.6 b<br />

3.6 b<br />

3.7<br />

3.7 a<br />

Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB<br />

Einwände und Hinweise, Bedenken und Anregungen<br />

Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern – Schreiben <strong>vom</strong> 29.11.2011<br />

Mit den dargelegten Planinhalten, welche das Gewerbegebiet (GE) gemäß § 8 BauNVO betreffen,<br />

besteht weitgehend Einverständnis. Unklar ist jedoch, auf welche Festsetzungen bezüglich<br />

Betriebsleiterwohnungen die Begründung des Bebauungsplanes auf Seite 9 Bezug nimmt. Unter<br />

dem dort benannten Punkt 1.2 der Festsetzung durch Text, in welchem Betriebsleiterwohnungen<br />

geregelt sein sollen, sind keine entsprechenden Festsetzungen ersichtlich.<br />

Die geplanten Einzelhandelsflächen mit einer Dimension von 2000 qm Verkaufsfläche (Lebensmittelvollsortimenter<br />

und Drogeriemarkt) im Sondergebiet (SO) sind als großflächig im Sinne<br />

des § 11 Abs. 3 BauNVO anzusehen und bedürfen dementsprechend nach unserer Auffassung<br />

einer landesplanerischen Verträglichkeitsuntersuchung.<br />

Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH – Schreiben <strong>vom</strong> 30.11.2011<br />

Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und<br />

Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom Netzproduktion<br />

GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen<br />

sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen<br />

Stellungnahmen abzugeben.<br />

Wir haben Ihre Planungsabsicht zur Kenntnis genommen und Danken für die Information.<br />

Abwägung<br />

Die Gemeinde <strong>Langenbach</strong> beabsichtigt, dass Betriebsleiterwohnungen<br />

im Gewerbegebiet zulässig sind. Die Begründung wird<br />

dementsprechend angepasst.<br />

Die planerische Konzeption des Bebauungsplans ist darauf gerichtet,<br />

im Sondergebiet lediglich einen Lebensmittelvollsortimenter<br />

mit einer maximalen Verkaufsfläche von 1.200 m² zuzulassen.<br />

Die weitere Zulassung eines Drogeriemarkts im Gewerbegebiet<br />

führt nicht zu einer Sondergebietspflicht. Die mögliche Verkaufsfläche<br />

kann und soll gerade nicht die Grenze der Großflächigkeit<br />

erreichen. Eine Zusammengehörigkeit beider Verkaufsflächen im<br />

Sinne eines Einkaufszentrums oder einer sonstigen Einzelhandelsagglomeration<br />

wird vorliegend nicht gesehen und ist auch<br />

gerade nicht Zielsetzung des vorliegenden Bebauungsplans. Die<br />

Planung ist mit der Landesplanung abgestimmt.<br />

Beschluss-Nr.: 9/2012<br />

Die vorstehend genannten Abwägungen werden <strong>vom</strong><br />

Gemeinderat gebilligt.<br />

Abstimmungsergebnis: 15 : 0<br />

Wird zur Kenntnis genommen.

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