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Gemeinderatssitzung vom 17.01.2012 - Langenbach

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Sitzungsprotokoll für <strong>Gemeinderatssitzung</strong> <strong>Langenbach</strong> <strong>vom</strong> Dienstag, dem <strong>17.01.2012</strong> Blatt: 27<br />

3.17 d<br />

3.17 e<br />

Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB<br />

Einwände und Hinweise, Bedenken und Anregungen<br />

mehrkosten zu ersetzen (§ 12 Abs. 1 FStrG i.V.m. § 13 Abs. 3 FStrG). Die Mehrkosten sind auf<br />

Grundlage der Ablösebeträge-Berechnungsverordnung (ABBV) abzulösen.<br />

Die Kommune übernimmt auch die Kosten für bauliche oder sonstige Änderungen im Zusammenhang<br />

mit der neuen Anbindung, die zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund verkehrlicher Belange<br />

oder für die Erschließung notwendig werden.<br />

Die Neuanbindung der Erschließungsstraße muss noch vor Erstellung der Hochbauten planungsgemäß<br />

ausgebaut und auf eine Länge von mind. 25 m - gemessen <strong>vom</strong> befestigten Fahrbahnrand<br />

der Bundesstraße - mit einem bituminösen oder gleichwertigen Belag versehen werden<br />

(§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 1 FStrG).<br />

Die Entwässerung der Einmündungsfläche muss durch entwässerungstechnische Maßnahmen<br />

so gestaltet werden, dass kein Oberflächenwasser der Bundesstraße zufließen kann (§ 1 Abs. 6<br />

Nr. 9 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 1 FStrG).<br />

Soweit durch die entwässerungstechnischen Maßnahmen ein wasserrechtlicher Tatbestand geschaffen<br />

wird, ist hierzu von der Kommune die wasserrechtliche Genehmigung der unteren<br />

Wasserbehörde einzuholen.<br />

Im Einmündungsbereich der Erschließungsstraße darf auf eine Länge von mind. 15 m - gemessen<br />

<strong>vom</strong> befestigten Fahrbahnrand der Bundesstraße - die Längsneigung 2,5 % nicht überschreiten<br />

(§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 1 FStrG).<br />

Alle Eckausrundungen müssen so ausgebildet sein, dass sie von den größten nach der StVO<br />

zugelassenen Fahrzeugen ohne Benutzung der Gegenfahrbahn und der Seitenräume befahren<br />

werden können. Die entsprechende Schleppkurve nach “Bemessungsfahrzeuge und Schleppkurven<br />

zur Überprüfung der Befahrbarkeit von Verkehrsflächen, Ausgabe 2001” ist einzuhalten<br />

(§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 1 FStrG).<br />

Geh- und Radwege<br />

Mit dem Bau der Geh- und Radwegunterführung unter der Bundesstraße zur fußläufigen Erschließung<br />

des Gebietes von der Ortsmitte her besteht grundsätzlich Einverständnis.<br />

Über den Bau der Unterführung hat die Kommune vor Rechtsverbindlichkeit des Bauleitplanes<br />

den Abschluss einer Vereinbarung beim Staatlichen Bauamt Freising - Servicestelle München<br />

zu beantragen, in der die technischen Einzelheiten sowie die Kostentragung zu regeln sind.<br />

Abwägung<br />

Die Kostentragung wird beachtet.<br />

Die Erschließungsstraße wird bis zur Einmündung des neuen<br />

Verbrauchermarktes vollständig ausgebaut.<br />

Es wird sichergestellt, dass kein Oberflächenwasser aus der Erschließungsstraße<br />

auf die B 11 zufließen kann.<br />

Der Hinweis wird beachtet.<br />

Der Hinweis wird bei der Straßenbauplanung beachtet.<br />

Der Hinweis wird bei der Straßenbauplanung beachtet.<br />

Die entsprechende Vereinbarung wird angestrebt.

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