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Gemeinderatssitzung vom 17.01.2012 - Langenbach

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Sitzungsprotokoll für <strong>Gemeinderatssitzung</strong> <strong>Langenbach</strong> <strong>vom</strong> Dienstag, dem <strong>17.01.2012</strong> Blatt: 35<br />

3.20 a<br />

3.20 b<br />

Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB<br />

Einwände und Hinweise, Bedenken und Anregungen<br />

3. Die großflächigen Auffüllungen und der sehr hohe Versiegelungsgrad bewirken insbesondere<br />

für das Schutzgut Boden sehr große Beeinträchtigungen durch die umweltrelevanten Belastungswirkungen<br />

wie Versiegelung, Aufschüttungen, Verdichtung und Schadstoffeintrag. Dem<br />

gegenüber stehen keine umweltrelevanten Entlastungswirkungen (siehe Umweltbericht). Das<br />

Ergebnis sind mittel – hoch negative Auswirkungen und Risiken der Schutzgüter Boden und Untergrund.<br />

4. Das Sondergebiet beeinträchtigt durch den geringen Abstand von z. T. weniger als 10m das<br />

südlich angrenzende Gewässerbegleitgehölz (Biotop-Nr. 7537-255/1) des <strong>Langenbach</strong>s.<br />

Bebauungsplan :<br />

1. Der Kompensations-Faktor ist mit 0,4 zu niedrig angesetzt, insbesondere auf Grund der feh-<br />

Abwägung<br />

Klimaausgleichsfunktion sogar noch verstärkt. Die geringfügigen<br />

Geländeverfüllungen sind somit nachrangig für die Frischluftversorgung<br />

des Siedlungsbereiches.<br />

Die Gemeinde sieht keinen Verstoß gegen die Regelung des §<br />

1a Abs. 5 BauGB. Diese Regelung ist darauf gerichtet, durch<br />

städtebauliche Maßnahmen dem Klimawandel entgegenzuwirken.<br />

Auswirkungen auf das Kleinklima, worauf sich die Stellungnahme<br />

der Unteren Naturschutzbehörde vorliegend bezieht, sind<br />

zwar durchaus auch abwägungsrelevant, erfahren aber durch die<br />

Regelungen des § 1a Abs. 5 BauGB keine besondere Verschärfung.<br />

Zu 3. Für das Schutzgut Boden sind Ausgleichsmaßnahmen<br />

grundsätzlich schwer zu erzielen, im vorliegenden Fall kann<br />

durch die Festsetzung einer dauerhaften Bodenbedeckung im<br />

Bereich der Retentionsfläche ein gewisser Funktionsausgleich<br />

erzielt werden.<br />

zu 4.<br />

Der Abstand der Baugrenze zum Gewässerbegeleitgehölz beträgt<br />

im Sondergebiet 13,0 m bis 19,5 m. Er wird hier aufgrund<br />

baulicher Zwangspunkte unterschritten. Im Gewerbegebiet werden<br />

die 30 m Abstand sicher eingehalten. Eine Auswirkung ist<br />

hier nicht zu erwarten, da durch die Ausgleichsmaßnahmen eine<br />

naturnahe Gestaltung der Flächen im Umfeld erfolgt. Von der<br />

Gemeinde <strong>Langenbach</strong> wird daher unverändert an der Planung<br />

festgehalten.<br />

zu 1.<br />

Wird zur Kenntnis genommen. Der Kompensationsfaktor wird auf

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