Gemeinderatssitzung vom 17.01.2012 - Langenbach
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Sitzungsprotokoll für <strong>Gemeinderatssitzung</strong> <strong>Langenbach</strong> <strong>vom</strong> Dienstag, dem <strong>17.01.2012</strong> Blatt: 30<br />
3.18<br />
3.18 a<br />
3.18 a<br />
Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB<br />
Einwände und Hinweise, Bedenken und Anregungen<br />
– Servicestelle München zu übersenden.<br />
Landratsamt Freising – Sachgebiet Bauleitplanung – Schreiben <strong>vom</strong> 13.12.2011<br />
In städtebaulicher Hinsicht ist die vorliegende Planung nicht unbedingt zu begrüßen, weil sie<br />
südlich der B 11 in einer bislang von Bebauung weitgehend freigehaltenen Fläche (Ausnahme:<br />
Bauhof) einen weiteren (eher negativen) Bebauungsansatz eröffnet. Allerdings verkennen wir<br />
nicht, dass zur Erhaltung der Nahversorgung der Gemeinde wohl nur dieser Standort einen Investor<br />
anlocken kann. Die zusätzlich ausgewiesenen Gewerbeflächen dürften den umfangreichen<br />
Erschließungsmaßnahmen geschuldet sein. Eine Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3<br />
BauGB können wir hier nicht erkennen. Auch in der Begründung werden hierzu keine näheren<br />
Angaben gemacht.<br />
Abwägung<br />
Die Gemeinde hat Alternativstandorte für die Ausweisung von<br />
Bauflächen für die Aufrechterhaltung einer Einzelhandelsnahversorgung<br />
für die Bevölkerung geprüft. Leider lässt sich der städtebauliche<br />
Bedarf auf Flächen, die eine Innenentwicklung darstellen<br />
würden, nicht realisieren. Dies scheitert u.a. auch an der Flächenverfügbarkeit.<br />
Da aber eine dauerhafte Standortsicherung<br />
ein zeitnahes planerisches Tätigwerden der Gemeinde erforderte,<br />
hat die Gemeinde auf die nunmehr überplanten Flächen zurückgegriffen.<br />
Die Bedenken des Landratsamts Freising werden<br />
insoweit zur Kenntnis genommen. Die Gemeinde ist aber der<br />
Auffassung, dass die städtebaulichen Nachteile, die das Landratsamt<br />
sieht, durch die Notwendigkeit der Ausweisung entsprechender<br />
Einzelhandelsflächen zur dauerhaften Sicherung der<br />
Versorgung im Gemeindegebiet aufgewogen wird. Darüber hinaus<br />
wird die Gemeinde im Rahmen ihrer Bauleitplanung sehr<br />
umsichtig mit weiteren baulichen Entwicklungen umgehen. Im<br />
Übrigen stellt die Bundesstraße B11 als verkehrsreiche überörtliche<br />
Straße keine Grenzziehung für die bauliche Entwicklung dar.<br />
Andernorts wird gerade die Nähe zu diesen überörtlichen Erschließungsstraßen<br />
gesucht. Die Zufahrt über die Freisinger<br />
Straße in die Gemeinde <strong>Langenbach</strong> wird verkehrssicher geregelt<br />
und führt durch die Beampelung der Kreuzung auch zu einer<br />
Verkehrsberuhigung. Die weiteren Gewerbeflächen, die im Bebauungsplan<br />
enthalten sind, entsprechen der planerischen Konzeption<br />
der Gemeinde, weiteres Gewerbebauland für Einheimische<br />
und kleine und mittelständische Betriebe zur Verfügung zu<br />
stellen. Die städtebauliche Erforderlichkeit ist somit gegeben.<br />
Nach § 1 Abs. 3 BauGB sind gerade keine „zwingenden Gründe“<br />
oder ein „akutes Bedürfnis“ nach einer Baulandausweisung erforderlich.<br />
Die Planungsbefugnis nach § 1 Abs. 3 BauGB hängt<br />
nicht von dem Nachweis ab, dass hierfür ein durch spürbaren<br />
Nachfragedruck ausgelöstes unabweisbares Bedürfnis vorhanden<br />
ist.<br />
3.18 b Zum Bebauungsplanentwurf erlauben wir uns anzumerken, dass nicht sämtliche Bezugshöhen Die Bezugshöhen werden ergänzt.