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Gemeinderatssitzung vom 17.01.2012 - Langenbach

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Sitzungsprotokoll für <strong>Gemeinderatssitzung</strong> <strong>Langenbach</strong> <strong>vom</strong> Dienstag, dem <strong>17.01.2012</strong> Blatt: 36<br />

3.20 b<br />

Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB<br />

Einwände und Hinweise, Bedenken und Anregungen<br />

lenden Vermeidungs- bzw. Minimierungsmaßnahmen für die Schutzgüter Boden und Klima.<br />

2. Die geplante Ausgleichsfläche wird mit einer unzulässigen Mehrfachbelegung bzw. –funktion<br />

überfrachtet.<br />

- anteilige Anrechnung als Vermeidungsmaßnahme<br />

- öffentliche Grünfläche – Erholungsfunktion<br />

- öffentliche Grünfläche – Retentionsraum<br />

- ökologische Ausgleichsfläche<br />

Weiterhin wird die Ausgleichsfläche durch eine Wegebaumaßnahme zerschnitten und in seiner<br />

Funktion beeinträchtigt. Die Festsetzung Nr. 0.2.6, Absatz 2 widerspricht dem Vermeidungsgrundsatz.<br />

Für den <strong>Langenbach</strong> ist die Aufstellung eines Gewässerentwicklungsplans geplant.<br />

3. Ein Bebauungsplan ist in aller Regel abwägungsfehlerhaft, wenn der mit seiner Aufstellung<br />

verfolgte Zweck auch auf umweltschonendere Art erreicht werden kann. Der Bauleitplan muss<br />

sich im Erläuterungsbericht oder in der Begründung im Einzelnen dazu äußern, warum die mit<br />

seiner späteren Verwirklichung verbundenen Natur- und Landschaftsbeeinträchtigungen nicht<br />

oder nur teilweise vermeidbar sind, d. h., warum der mit seiner Aufstellung verfolgte Zweck<br />

nicht auf umweltschonendere Weise erreicht werden kann. Lässt insbesondere ein Bebauungsplan<br />

mit seinen Festsetzungen vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu,<br />

so ist er rechtsfehlerhaft.<br />

Rechtsgrundlagen<br />

§ 1, Abs. 7 BauGB,<br />

§ 1a, Abs. 5 BauGB,<br />

§ 1a, Abs. 2 BauGB,<br />

§ 9, Abs. 1, Nr. 10 BauGB,<br />

§ 1, Abs. 5 BauGB,<br />

§11, Abs. 3 BNatSchG<br />

Abwägung<br />

0,5 erhöht. Es ergibt sich somit eine Ausgleichsbedarf von ca.<br />

24.008 m² x 0,5 = 12.004 m². Abzüglich der geplanten Ausgleichsmaßnahmen<br />

(ohne Weg) und dem Abschlag für die Überlagerung<br />

(Faktor 0,8) sind weitere 4.934 m² ermittelt. Es werden<br />

4.945 m² externe Ausgleichsflächen auf Fl.Nr. 1323, Gemarkung<br />

<strong>Langenbach</strong>, zugeordnet. Für diese gemeindeeigenen Flächen<br />

liegt eine Ausgleichskonzept vor (vgl. textlicher Hinweis 0.7).<br />

zu 2.<br />

Die Doppelfunktion Ausgleichsfläche und öffentliche Grünfläche<br />

wird aufgehoben. Die Planzeichen 9.2 und 9.3 werden nun als<br />

Planzeichen 13.5 und 13.6 geführt.<br />

Die Überlagerung mit der Funktion als Retentionsraum rechtfertigt<br />

zwar einen „Abschlag“ bei der Ausgleichsfläche, hier 0,8 anstelle<br />

1,0. Die Überlagerung stellt aber keinen Ausschluss für eine<br />

Funktion als Ausgleichsfläche dar, da ein Retentionsraum<br />

auch als Intensiv-Grünland oder Acker genutzt werden kann. Der<br />

ökologische Wert der Fläche (extensive Wiesennutzung, Entwicklung<br />

von Röhrichtflächen) entsteht erst durch die Ausweisung<br />

als Ausgleichsmaßnahme.<br />

Es erfolgt keine Anrechnung als Vermeidungsmaßnahme im<br />

Rahmen der Eingriffsregelung. Der Weg wird aus den Ausgleichsflächen<br />

ausgegrenzt. Der Umweltbericht wird entsprechend<br />

korrigiert.<br />

Die geplanten Ausgleichsmaßnahmen stellen hierbei eine Umsetzung<br />

der fachlichen Ziele von Gewässerentwicklungskonzepten<br />

und der Wasserrahmenrichtlinie dar. Hier sind beispielhaft<br />

vor allem Maßnahmen zur Anlage von Flutrinnen (geschwungene<br />

Linienführung, Mäander), Erhöhung des Strukturreichtums (unterschiedliche<br />

Böschungsneigungen, Gleit- und Prallufer), Schaffen<br />

wechselfeuchter Standorte zu nennen.<br />

zu 3.<br />

Auch das Vermeidungsgebot gem. § 1a Abs. 3 S. 1 BauGB stellt<br />

kein Optimierungsgebot dar. Klargestellt wird lediglich, dass die<br />

Vermeidung von erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes<br />

abwägungsrelevant sind. Die Gemeinde hat sich<br />

vorliegend mit den Auswirkungen auf Natur und Landschaft um-

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