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ZBORNIK RADOVA

9. međunarodni stručni skup “HRVATSKA U EUROPSKOJ ... - Osvit

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9. Međunarodni stručni skup: Hrvatska u Europskoj uniji - profesionalnarehabilitacija i zapošljavanje osoba s invaliditetom u novim okolnostimaCharakter, d.h. es bindet den zuständigen Leistungsträger nicht. So kann es durchaus vorkommen,daß der zuständige Leistungsträger vor seiner Kostenzu- oder absage noch einmal die einenweiteren Sachverständigen hinzuzieht. Die Entscheidung über die Aufnahme in eine Werkstattliegt definitiv beim zuständigen Leistungsträger. Für die Finanzierung im Eingangsverfahrenund Berufsbildungsbereich zuständig sind die Bundesagentur für Arbeit sowie die Trägerder Unfallversicherung, Kriegsopferfürsorge und Rentenversicherung. Die Bedeutung desFachausschußvotums sollte nicht geringgeschätzt werden. Votiert der Fachausschuß mehrheitlichfür eine Aufnahme und lehnt der zuständige Leistungsträger darauf hin die Kostenübernahme ab,steht es des behinderten Menschen frei, Rechtsmittel einzulegen. Die Sozialgerichte entscheidendann fast ausnahmslos im Sinne des Fachausschußvotums.Obwohl das Eingangsverfahren generell durchzuführen ist, kommt es vor, daß vorallem Menschen mit schwersten und mehrfachen Behinderungen vom Eingangsverfahrenausgenommen werden, weil davon ausgegangen wird, daß eine Aufnahme in den Arbeitsbereichder Werkstatt nicht erfolgen kann. Den Personen wird dann in der Regel eine Eingliederung ineiner Tagesfördereinrichtung empfohlen. Diese Praxis ist, wie bereits dargestellt, rechtswidrig.Sie verstößt nicht nur gegen das vom Gesetzgeber garantierte Recht auf berufliche Bildung in derWerkstatt, sondern auch gegen den Gleichheitsgrundsatz im Grundgesetz (Art. 3 Abs. 3 Satz 3GG). Menschen mit schweren und mehrfachen Behinderung wird so ihr Recht auf beruflicheQualifizierung abgesprochen, da die Förderangebote in den Tagesbereichen keine beruflichenMaßnahmen durchführen. Sehr wohl zeigen aber bundesweite Modellvorhaben, daß auchfür diesen Personkreis eine berufliche Bildung organisiert werden kann, die mit den in derWerkstättenverordnung beschriebenen Zielen konform geht.Für die drei Monate, in denen das Eingangsverfahren durchzuführen ist, besteht keinegesetzlich vorgegebene fachlich-inhaltliche Ausgestaltung. Allerdings gibt der Gesetzgeber vor,daß zur Durchführung die Fachkräfte des Berufsbildungsbereiches und der begleitenden Diensteeingesetzt werden, sofern der zuständige Leistungsträger nicht höhere Anforderungen stellt(§ 9 WVO). Wegen einer weitergehenden Definition dessen, was an geeigneten Maßnahmenim Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich durchgeführt werden sollte, haben dieBundesagentur für Arbeit und die Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderteMenschen bereits 1996 ein entsprechendes Rahmenprogramm für die beiden Bereiche vereinbart,das 2002 aktualisiert und erweitert wurde.In der Praxis wird das Eingangsverfahren zumeist als „Reha-Assessment“ angelegt.Zusammen mit dem Teilnehmer wird dessen Vorliebe und Stärken analysiert. Gemäß demWunsch der Teilnehmer kommt es zu kleinen Arbeitserprobungen, die den behindertenMenschen helfen sollen, ihre Selbsteinschätzung zu verbessern. Standardisierte Instrumente oderTestverfahren, die den Teilnehmern und Fachkräften dabei helfen existieren bislang noch nichtin ausreichendem Maß. Der Großteil der sonderpädagogischen Förderinstrumentarien ist für denSchulbereich konzipiert, arbeitspsychologische oder berufspädagogische Verfahren hingegen68

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