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Lessico - Administration

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harten Methoden bedienen sich des erzwingbaren<br />

Rechts. Sie umfassen Verbote und Verhaltensgebote.<br />

Das Finanzmarktaufsichtsrecht<br />

und das für Finanzdienstleistungen massgebliche<br />

Vertragsrecht sind die oft überbordenden<br />

Quellen entsprechender Regeln. Die weichen<br />

Methoden, die sich nicht des Rechts<br />

bedienen, basieren auf Begriffen wie Unternehmenskultur,<br />

Reputation und Vertrauen.<br />

Das Recht findet den Interessenausgleich<br />

in den traditionellen Begriffen des Auftragsrechts:<br />

Die Treuepflicht des Beauftragten gegenüber<br />

seinem Auftraggeber gebietet, dass<br />

Interessenkollisionen vom Beauftragten in einer<br />

Weise behandelt und gelöst werden, die<br />

eine Benachteilung des Auftraggebers ausschliesst.<br />

Wie dies konkret geschehen soll,<br />

lassen die juristischen Autoren weitgehend<br />

offen. Die Rechtsprechung zu Fragen der Interessenkollisionen<br />

bei Finanzdienstleistungen<br />

21) orientiert sich am Einzelfall und greift<br />

auf Ansätze zurück, die oft nicht nur ausserhalb<br />

des Rechts stehen, sondern auch stark<br />

subjektiv geprägt sind. Es werden Begriffe<br />

wie Fairness, Nachvollziehbarkeit und relative<br />

Gleichbehandlung verwendet.<br />

Gerade für die Vermögensverwaltung, in<br />

der individuelle Kundeninteressen die Richtschnur<br />

sind, können aus solchen Begriffen<br />

kaum Grundsätze geschaffen werden, die<br />

nicht nur für einen einzelnen Streitfall Gültigkeit<br />

beanspruchen können.<br />

Unabhängigkeit<br />

des Vermögensverwalters<br />

In der Berufsbezeichnung unabhängige Vermögensverwaltung<br />

ist mit dem Begriff der<br />

Unabhängigkeit ein Postulat enthalten, das<br />

eine weiche Methode zur Lösung des Princi-<br />

pal-Agent-Problems aufzeigt. Die Unabhängigkeit<br />

des Vermögensverwalters soll eine<br />

Garantie dafür sein, dass die Interessen des<br />

Kunden und diejenigen des Vermögensverwalters<br />

einen «richtigen» Ausgleich finden,<br />

den das Recht nicht schaffen kann. Die Unabhängigkeit<br />

des Vermögensverwalters ist damit<br />

ein ethischer Grundsatz, der bei der Abgrenzung<br />

kollidierender Interessen wertende Lösungsansätze<br />

bieten soll.<br />

Die Organe des VSV haben lang um eine<br />

Definition des Begriffs Unabhängigkeit gerungen.<br />

In den Ausführungsbestimmungen<br />

zu den seit dem 1. Januar 2006 geltenden<br />

Standesregeln wird die in Artikel 9 geforderte<br />

Unabhängigkeit näher definiert. 22)<br />

Grundlage der Unabhängigkeit ist die freie<br />

und eigenverantwortliche Berufsausübung.<br />

Der unabhängige Vermögensverwalter darf<br />

seinen Beruf nicht fremdbestimmt ausüben.<br />

Dies verlangt, dass es keine Vertriebsbindungen<br />

an Produkte und Dienstleistungen Dritter<br />

gibt. Dass dies in einer hoch arbeitsteiligen<br />

Welt nicht ein absolut geltender Grundsatz<br />

sein kann, ist nahe liegend. Bestehen zum Beispiel<br />

infolge von Gruppenverflechtungen dennoch<br />

Bindungen, welche die Wahlfreiheit von<br />

Produkten und Dienstleistungsanbietern einschränken,<br />

so ist der unabhängige Vermögensverwalter<br />

verpflichtet, diese unaufgefordert offen<br />

zu legen und so Transparenz zu schaffen.<br />

Dieses Zusammenspiel von Grundsatz und<br />

Pflicht zur Offenlegung bei Abweichungen<br />

davon, ist der Kern einer richtig verstandenen<br />

Unabhängigkeit. Statt eine teilweise nicht erfüllbare<br />

Regel aufzustellen und diese damit<br />

bereits zu relativieren, werden Durchbrechungen<br />

des Grundsatzes erlaubt, wenn diese<br />

offen kommuniziert werden.<br />

21) Dies steht im Gegensatz zur Rechtsprechung bei anderen Berufsgattungen mit der rechtlich geregelten<br />

Frage der Interessenkollision, wie z.B. bei der von Rechtsanwälten und Revisionsstellen geforderten<br />

Unabhängigkeit. Während bei den Revisionsstellen die Unabhängigkeit primär an das Verbot von Personalunionen<br />

(z.B. Verwaltungsratsmandate bei Revisionskunden) oder die Art der zu erbringenden Dienstleistungen<br />

anknüpft (vgl. z.B. Amtliche Sammlung der Bundesgerichtsentscheidungen (BGE) 123 III 321), liegt bei<br />

den Rechtsanwälten (vgl. z.B. BGE 130 II 87) der Fokus auf finanziellen Fragen und damit verbundenen<br />

Problemen des Weisungsrechts (wie z.B. beim Rechtsanwalt im Anstellungsverhältnis).<br />

22) Vgl. Ziff. 43 und 44 der Ausführungsbestimmungen zu den Standesregeln.<br />

Ethik in der Vermögensverwaltung 67

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