Lessico - Administration
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Die Eigenverantwortung des unabhängigen<br />
Vermögensverwalters verlangt, dass er die<br />
Grundsätze der Unabhängigkeit beachtet.<br />
Adressat der Unabhängigkeitsverpflichtung<br />
ist also nicht nur das Unternehmen, sondern<br />
der einzelne Vermögensverwalter als berufstätiges<br />
Individuum. Nur so kann die Unabhängigkeit<br />
des Vermögensverwalters von<br />
den Inhabern des Unternehmens gewährleistet<br />
werden. 23)<br />
Die Eigenverantwortung ist eine Verpflichtung<br />
des unabhängigen Vermögensverwalters<br />
gegenüber seinem Unternehmen und<br />
sich selbst. Die Standesregeln schränken ihn<br />
nicht darin ein, seine eigenen wirtschaftlichen<br />
Interessen zu verfolgen. Die wirtschaftliche<br />
Sicherheit und das Streben nach eigenem<br />
Vermögen sind legitime Interessen,<br />
welche die Unabhängigkeit grundsätzlich<br />
nicht in Frage stellen. 24) Art, Mass und Quellen<br />
der dem unabhängigen Vermögensverwalter<br />
für seine Tätigkeit zufliessenden<br />
Vermögensvorteile bergen dennoch ein erhöhtes<br />
Potenzial für Konflikte zwischen Auftraggeber<br />
und Beauftragtem. Dem lässt sich<br />
nur mit Transparenz wirksam begegnen. Entsprechend<br />
enthalten die Standesregeln des<br />
68 Ethik in der Vermögensverwaltung<br />
VSV und deren Ausführungsbestimmungen<br />
auch zahlreiche weitere Vorschriften zur<br />
Transparenz der Beziehungen zwischen Kunde<br />
und Vermögensverwalter. Diese Bestimmungen<br />
verlangen die Aufklärung über die<br />
Risiken, die mit bestimmten Anlagestrategien<br />
oder einzelnen Anlagegeschäften verbunden<br />
sind. 25) Sie stellen Anforderungen an den<br />
schriftlich abzuschliessenden Vermögensverwaltungsvertrag<br />
26) unter Einschluss von Vorschriften<br />
zur Honorierung 27) und Behandlung<br />
von Retrozessionen 28) sowie Einhaltung von<br />
Vorschriften zum Vollmachtsumfang. 29)<br />
23) Damit kann z.B. auch die in der Vermögensverwaltung tätige Tochtergesellschaft einer Banken- oder<br />
Versicherungsgruppe durchaus unabhängig sein.<br />
24) Es sei hier an den berühmten Adam Smith (vgl. Fn. 19) zugeschriebenen Ausspruch erinnert, dass er,<br />
wenn es darum gehe, ein gutes Brot zu kaufen, sich lieber darauf verlasse, dass der Bäcker seine wirtschaftlichen<br />
Interessen gut wahrnehme, als auf dessen Nächstenliebe.<br />
25) Vgl. Ausführungsbestimmung Nr. 44, die mit ihrem integralen Ansatz (Miteinbezug der gesamten Vermögenssituation)<br />
über die in Art. 11 des Börsengesetzes (BEHG) festgelegte Risikoaufklärungspflicht hinausgeht.<br />
26) Vgl. Art. 10 Standesregeln, Ausführungsbestimmung Nr. 53 und Anhang B sowie die Festlegung von bei<br />
Vermögensverwaltung nach freiem Ermessen einzusetzenden Anlageinstrumenten gemäss Ausführungsbestimmung<br />
Nr. 54 und Anhang C.<br />
27) Vgl. Ausführungsbestimmung Nr. 57, welche nicht absolut geltende Maximalhonorare vorschreibt, sondern<br />
einen Honorarrahmen für die reine Portfolioverwaltung festlegt und verlangt, dass Honorare für andere<br />
oder weitergehende Dienstleistungen im Rahmen der Vermögensbetreuung ausdrücklich und schriftlich zu<br />
vereinbaren sind.<br />
28) Vgl. Ausführungsbestimmung Nr. 56: Für die wirtschaftliche Begründung von Vergütungen Dritter an unabhängige<br />
Vermögensverwalter kann auf den Artikel des Autors in denaris 2/2005, Seite 23, verwiesen werden.<br />
29) Vgl. Ausführungsbestimmung Nr. 45, die das Führen von so genannten «überschiessenden Vollmachten»<br />
soweit untersagt, als sie nicht durch Art und Umfang der zu erbringenden Dienstleistungen gerechtfertigt sind.<br />
Die Bestimmung verlangt von den Mitgliedern, sich nicht zu Handlungen ermächtigen zu lassen, die ausserhalb<br />
ihres Auftrages stehen.