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Lessico - Administration

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Über diesen Verpflichtungen steht jedoch die<br />

persönliche Haltung, als Unternehmer und Berufsausübender<br />

unabhängig zu sein. Diese<br />

Einstellung, die aus der Überzeugung heraus<br />

entstanden ist, das Richtige tun zu wollen und<br />

nicht bloss dem Recht zu genügen, macht den<br />

Unterschied aus: Unabhängigkeit!<br />

Der zentrale<br />

berufsethische Grundsatz des VSV<br />

Unabhängige Vermögensverwaltung ist ein<br />

Geschäft, das primär auf Vertrauen beruht.<br />

Dieses wird nicht geschenkt, sondern muss<br />

erworben und gepflegt werden.<br />

Die Unabhängigkeit, wie sie der VSV von<br />

seinen Mitgliedern erwartet, ist in dem gegenüber<br />

allen Marktteilnehmern im Vermögensverwaltungsgeschäft<br />

erzwingbaren Recht nicht<br />

verankert. Sie ist eines der Kernelemente, das<br />

die Mitglieder des VSV eint. Und sie ist ein berufsethischer<br />

Grundsatz, auf den sich die Aktivmitglieder<br />

des VSV freiwillig verständigen.<br />

Die Legitimität des Berufsstands unabhängiger<br />

Vermögensverwalter hängt stark<br />

von der unabhängigen Berufsausübung ab.<br />

Dort, wo das erzwingbare Recht die Behandlung<br />

von Interessenkollisionen nicht befriedigend<br />

lösen kann, vermag die Unabhängigkeit<br />

der Berufsausübung, wichtige<br />

Lösungsansätze zu vermitteln.<br />

Unabhängigkeit ist damit der zentrale berufsethische<br />

Grundsatz des VSV. Er beruht<br />

nicht nur auf einer inneren Haltung zur Berufsausübung.<br />

Verbunden mit (nach aussen<br />

getragener) Transparenz schafft sie die nötige<br />

Vermittlung und den richtigen Ausgleich zwischen<br />

kollidierenden Interessen.<br />

Berufsgeheimnis und Ethik<br />

Dass ethische Fragen die Diskussion oft über<br />

längere Zeiträume beherrschen, zeigt die Debatte<br />

um das Berufsgeheimnis der Banken<br />

und Effektenhändler in der Schweiz. Wie allen<br />

gesetzlich geschützten Berufsgeheimnissen<br />

liegt auch dem Bankkundengeheimnis<br />

ein ethisches Postulat 30) zu Grunde: Der<br />

Schutz der Privatsphäre des Individuums 31)<br />

vor der Einwirkung Dritter einschliesslich des<br />

Staats und dessen Organen.<br />

Diesem ethischen Postulat werden andere<br />

gegenübergestellt: Der Anspruch des Bürgers<br />

auf Sicherheit, 32) wie er unter anderem durch<br />

die Pflicht des Staats zur Verfolgung von<br />

Straftaten rechtlich erfasst wird, der demokratisch<br />

und rechtsstaatlich legitimierte Anspruch<br />

eines Staats auf Steuererhebung 33) und<br />

andere mehr.<br />

Auch in der heutigen Welt können legitime<br />

Gründe dafür bestehen, Vermögen und Einkünfte<br />

ins Ausland zu verlagern, selbst wenn<br />

dabei Steuer- und Devisenbestimmungen<br />

verletzt werden. Dass sich der Bürger der<br />

Konfiskation und der illegitimen Beschlagnahmung<br />

oder Vernichtung von Vermögens-<br />

30) Vgl. die Darstellung der verschiedenen Berufsgeheimnisse (Beichtgeheimnis, Arztgeheimnis, Postgeheimnis,<br />

Redaktionsgeheimnis etc.) in denaris 2/2001, Seite 24 ff.<br />

31) Wie auf der rechtlichen Ebene durch Art. 13 Bundesverfassung (BV), Art. 27 Schweizerisches Zivilgesetzbuch<br />

(ZGB), Art. 1 Datenschutzgesetz (DSG), Art. 321 ff. Strafgesetzbuch (StGB), Art. 47<br />

Bankengesetz (BankG), Art. 43 BEHG und weitere Erlasse gewährleistet.<br />

32) Das Konfliktpotenzial der beiden ethischen Postulate Schutz der Privatsphäre und Sicherheitsanspruch<br />

des Bürgers zeigt sich in besonderem Masse an der in den USA geführten Debatte um den so genannten<br />

Patriot Act, der im Rahmen der Bekämpfung terroristischer Aktivitäten den Behörden ausserordentlich<br />

weitreichende Befugnisse zum Eingriff in die Privatsphäre gibt und eine Überprüfung der Rechtmässigkeit<br />

dieser Eingriffe stark einschränkt.<br />

33) Die korrekte Bezahlung demokratisch legitimierter und rechtsstaatlich im Ausland erhobener Steuern<br />

durch die Steuerpflichtigen ist nicht nur rechtens, sondern stellt auch unter ethischen Gesichtspunkten einen<br />

legitimen Anspruch dar. Steuerflucht oder -hinterziehung sind kein allgemein legitimer Notwehrakt des<br />

Bürgers gegenüber seinem Staat. Krasse Ausnahmetatbestände, wie die illegitime Konfiskation mit vorgeschobener<br />

steuerlicher Begründung, bleiben allerdings vorbehalten.<br />

Ethik in der Vermögensverwaltung 69

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