Erläuterungen zum Flächennutzungsplan - Bottrop
Erläuterungen zum Flächennutzungsplan - Bottrop
Erläuterungen zum Flächennutzungsplan - Bottrop
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Erläuterungsbericht <strong>zum</strong> FNP Seite 9 Grundlagen<br />
A Grundlagen<br />
A.1 Der <strong>Flächennutzungsplan</strong> als vorbereitender Bauleitplan<br />
Der <strong>Flächennutzungsplan</strong> ist gemäß Baugesetzbuch (BauGB) der vorbereitende<br />
Bauleitplan der Gemeinde. Er stellt für das ganze Gemeindegebiet die sich aus<br />
der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung<br />
in den Grundzügen dar (§ 5 Abs. 1 BauGB). Er ist für alle am Verfahren beteiligten<br />
Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, bindend, sofern<br />
sie dem Plan nicht widersprochen haben (§ 7 BauGB). Der <strong>Flächennutzungsplan</strong><br />
ist den Zielen der Raumordnung anzupassen, die im Landesentwicklungsprogramm,<br />
im Landesentwicklungsplan und im Gebietsentwicklungsplan dargelegt<br />
sind (§ 1 Abs. 4 BauGB).<br />
Gegenüber dem Bürger entwickelt der <strong>Flächennutzungsplan</strong> keine unmittelbare<br />
Rechtswirkung. Aus seinen Darstellungen sind weder Rechtsansprüche, wie etwa<br />
auf Erteilung einer Baugenehmigung, noch Entschädigungsansprüche herzuleiten.<br />
Eine mittelbare Betroffenheit ergibt sich jedoch daraus, dass die Bebauungspläne,<br />
die gegenüber jeder Bürgerin und jedem Bürger rechtsverbindliche Festsetzungen<br />
treffen, aus den Darstellungen des <strong>Flächennutzungsplan</strong>es zu entwickeln<br />
sind (§ 8 Abs. 2 BauGB). Eine weitere mittelbare Rechtswirkung entfaltet der <strong>Flächennutzungsplan</strong><br />
bei bestimmten Bauvorhaben im Außenbereich einer Gemeinde<br />
(§ 35 BauGB), wenn die Darstellungen des <strong>Flächennutzungsplan</strong>es als öffentlicher<br />
Belang zu beachten sind.<br />
Die Darstellungen des <strong>Flächennutzungsplan</strong>es ergeben sich aus den voraussehbaren<br />
Bedürfnissen der Gemeinde einerseits und der angestrebten städtebaulichen<br />
Entwicklung der Gemeinde andererseits (§ 5 Abs. 1 BauGB). In den Darstellungen<br />
kommt der planerische Wille der Gemeinde <strong>zum</strong> Ausdruck. Der <strong>Flächennutzungsplan</strong><br />
gibt insofern Auskunft über die Absichten der Gemeinde bezüglich<br />
der weiteren (baulichen) Entwicklung des Gemeindegebietes.<br />
In einem <strong>Flächennutzungsplan</strong> sind viele unterschiedliche Planungsabsichten und<br />
Standortentscheidungen für das gesamte Gemeindegebiet zusammengefasst.<br />
Eine wesentliche Aufgabe der <strong>Flächennutzungsplan</strong>ung besteht dabei darin, eine<br />
ausreichende Flächenvorsorge für die voraussehbaren künftigen Bedürfnisse sicherzustellen.<br />
Es geht aber nicht nur um die Ausweisung neuer Flächennutzungen,<br />
sondern auch um die Sicherung und den Erhalt der vorhandenen städtebaulichen<br />
Struktur und der Grün- und Freiflächen. Zugleich bietet der <strong>Flächennutzungsplan</strong><br />
für die Bürgerinnen und Bürger die Gelegenheit, im Rahmen von Aufstellungs-<br />
und Änderungsverfahren ihre Vorstellungen und Vorschläge über die<br />
weitere Entwicklung der Gemeinde einzubringen.<br />
Die Inhalte des <strong>Flächennutzungsplan</strong>s sind im § 5 Abs. 2 bis 4 BauGB gesetzlich<br />
geregelt. Es sind dabei Darstellungen, Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen<br />
und Vermerke zu unterscheiden. Die Darstellungen sind für die Gemeinde<br />
die bedeutendste Inhaltskategorie des <strong>Flächennutzungsplan</strong>s, da sie dadurch<br />
ihre Gestaltungsaufgabe wahrnimmt und die vereinbarten Entwicklungsvorstellungen<br />
umsetzen kann. Die anderen Inhalte des <strong>Flächennutzungsplan</strong>s sind dem<br />
planerischen Willen der Kommune weitgehend entzogen, da sie nicht unmittelbar<br />
ihrem Einfluss unterliegen. Mit den Kennzeichnungen werden Flächen, die eine<br />
gesetzlich definierte besondere Beschaffenheit aufweisen, im Flächennutzungs-<br />
Stadt <strong>Bottrop</strong> – Stadtplanungsamt Abteilung Generelle Planung