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Erläuterungen zum Flächennutzungsplan - Bottrop

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Erläuterungsbericht <strong>zum</strong> FNP Seite 9 Grundlagen<br />

A Grundlagen<br />

A.1 Der <strong>Flächennutzungsplan</strong> als vorbereitender Bauleitplan<br />

Der <strong>Flächennutzungsplan</strong> ist gemäß Baugesetzbuch (BauGB) der vorbereitende<br />

Bauleitplan der Gemeinde. Er stellt für das ganze Gemeindegebiet die sich aus<br />

der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung<br />

in den Grundzügen dar (§ 5 Abs. 1 BauGB). Er ist für alle am Verfahren beteiligten<br />

Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, bindend, sofern<br />

sie dem Plan nicht widersprochen haben (§ 7 BauGB). Der <strong>Flächennutzungsplan</strong><br />

ist den Zielen der Raumordnung anzupassen, die im Landesentwicklungsprogramm,<br />

im Landesentwicklungsplan und im Gebietsentwicklungsplan dargelegt<br />

sind (§ 1 Abs. 4 BauGB).<br />

Gegenüber dem Bürger entwickelt der <strong>Flächennutzungsplan</strong> keine unmittelbare<br />

Rechtswirkung. Aus seinen Darstellungen sind weder Rechtsansprüche, wie etwa<br />

auf Erteilung einer Baugenehmigung, noch Entschädigungsansprüche herzuleiten.<br />

Eine mittelbare Betroffenheit ergibt sich jedoch daraus, dass die Bebauungspläne,<br />

die gegenüber jeder Bürgerin und jedem Bürger rechtsverbindliche Festsetzungen<br />

treffen, aus den Darstellungen des <strong>Flächennutzungsplan</strong>es zu entwickeln<br />

sind (§ 8 Abs. 2 BauGB). Eine weitere mittelbare Rechtswirkung entfaltet der <strong>Flächennutzungsplan</strong><br />

bei bestimmten Bauvorhaben im Außenbereich einer Gemeinde<br />

(§ 35 BauGB), wenn die Darstellungen des <strong>Flächennutzungsplan</strong>es als öffentlicher<br />

Belang zu beachten sind.<br />

Die Darstellungen des <strong>Flächennutzungsplan</strong>es ergeben sich aus den voraussehbaren<br />

Bedürfnissen der Gemeinde einerseits und der angestrebten städtebaulichen<br />

Entwicklung der Gemeinde andererseits (§ 5 Abs. 1 BauGB). In den Darstellungen<br />

kommt der planerische Wille der Gemeinde <strong>zum</strong> Ausdruck. Der <strong>Flächennutzungsplan</strong><br />

gibt insofern Auskunft über die Absichten der Gemeinde bezüglich<br />

der weiteren (baulichen) Entwicklung des Gemeindegebietes.<br />

In einem <strong>Flächennutzungsplan</strong> sind viele unterschiedliche Planungsabsichten und<br />

Standortentscheidungen für das gesamte Gemeindegebiet zusammengefasst.<br />

Eine wesentliche Aufgabe der <strong>Flächennutzungsplan</strong>ung besteht dabei darin, eine<br />

ausreichende Flächenvorsorge für die voraussehbaren künftigen Bedürfnisse sicherzustellen.<br />

Es geht aber nicht nur um die Ausweisung neuer Flächennutzungen,<br />

sondern auch um die Sicherung und den Erhalt der vorhandenen städtebaulichen<br />

Struktur und der Grün- und Freiflächen. Zugleich bietet der <strong>Flächennutzungsplan</strong><br />

für die Bürgerinnen und Bürger die Gelegenheit, im Rahmen von Aufstellungs-<br />

und Änderungsverfahren ihre Vorstellungen und Vorschläge über die<br />

weitere Entwicklung der Gemeinde einzubringen.<br />

Die Inhalte des <strong>Flächennutzungsplan</strong>s sind im § 5 Abs. 2 bis 4 BauGB gesetzlich<br />

geregelt. Es sind dabei Darstellungen, Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen<br />

und Vermerke zu unterscheiden. Die Darstellungen sind für die Gemeinde<br />

die bedeutendste Inhaltskategorie des <strong>Flächennutzungsplan</strong>s, da sie dadurch<br />

ihre Gestaltungsaufgabe wahrnimmt und die vereinbarten Entwicklungsvorstellungen<br />

umsetzen kann. Die anderen Inhalte des <strong>Flächennutzungsplan</strong>s sind dem<br />

planerischen Willen der Kommune weitgehend entzogen, da sie nicht unmittelbar<br />

ihrem Einfluss unterliegen. Mit den Kennzeichnungen werden Flächen, die eine<br />

gesetzlich definierte besondere Beschaffenheit aufweisen, im Flächennutzungs-<br />

Stadt <strong>Bottrop</strong> – Stadtplanungsamt Abteilung Generelle Planung

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