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unilex 1–2/2007 - ULV

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udolf Feik / berufungsverfahren nach § UG 2002<br />

UNILEX <strong>1–2</strong>/<strong>2007</strong> 12<br />

en mit ausreichender eigener Forschungserfahrung im betreffenden<br />

Fachgebiet handeln soll 17 . Sie müssen allerdings<br />

nicht an Universitäten tätig sein; andere hochschulische<br />

Einrichtungen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen,<br />

wissenschaftliche Tätigkeit in der Wirtschaft oder entsprechende<br />

künstlerische Tätigkeiten qualifizieren ebenfalls für<br />

die Tätigkeit als externe/r Gutachter/in 18 .<br />

Dass zumindest eine Gutachterin zu bestellen ist, wird kaum<br />

vorgeschrieben 19 . Auch die Einräumung einer Auswahlmöglichkeit<br />

für den Senat, indem mehr als vier Gutachter/innen<br />

vorzuschlagen sind, ist die Ausnahme 20 . Gleiches gilt für<br />

die Festlegung, dass zumindest ein/e externe/r Gutachter/in<br />

einer ausländischen Universität oder Forschungseinrichtung<br />

angehören muss 21 .<br />

. Einsetzung einer berufungskommission<br />

(§ Abs. UG)<br />

Die Berufungskommission ist anlassbezogen und temporär<br />

für die Besetzung einer bestimmten Professur verpflichtend<br />

vom Senat einzusetzen und verfügt ex lege über Entscheidungsvollmacht;<br />

die Entscheidungsbefugnis ist unwiderrufbar,<br />

die Kommission bei Ausübung ihrer Tätigkeit an keine<br />

Weisungen gebunden und ihre Beschlüsse bedürfen keiner<br />

Genehmigung durch den Senat 22 .<br />

Für die Zusammensetzung enthält das UG folgende Vorgaben:<br />

Die Professor/inn/en stellen mehr als die Hälfte der<br />

Mitglieder (§ 98 Abs. 4); die Studierenden stellen mindestens<br />

ein Mitglied (§ 98 Abs. 4); die Gutachter/innen können<br />

in diesem Verfahren nicht Mitglied sein (§ 98 Abs. 4); die<br />

Anzahl der Kommissionsmitglieder darf die Hälfte der Zahl<br />

der Senatsmitglieder nicht überschreiten (§ 25 Abs. 9). Im<br />

Rahmen der rechnerischen Möglichkeiten können weitere<br />

Plätze in der Berufungskommission mit anderen Universitätsangehörigen<br />

(z.B. Dozent/inn/en, Assistent/inn/en,<br />

Lektor/inn/en, Techniker/inne/n, Verwaltungspersonal,<br />

etc.) oder auch mit weiteren Professor/inn/en besetzt werden.<br />

Lediglich das die Studierenden repräsentierende Mitglied<br />

steht nicht zur Disposition. Denn § 98 Abs. 4 UG<br />

schließt nicht aus, dass universitätsfremde Personen Mitglieder<br />

der Berufungskommission sind 23 . Dem entsprechend<br />

sehen einzelne Satzungen auch vor, dass einzelne Mitglieder<br />

aus dem Kreis anderer Universitäten hinzugezogen werden<br />

können/müssen 24 . Grundsätzlich stünde es dem Senat auch<br />

frei, alle Professor/inn/enpositionen mit externen Professor/<br />

inn/en zu besetzen. Letztlich ist allein entscheidend, dass die<br />

Kommission nach fachlichen - und damit i.d.R. sachlichen<br />

- Gesichtspunkten zusammengesetzt wird. Die Kommission<br />

ist nicht als Repräsentationsorgan verschiedener Gruppen<br />

von Universitätsangehörigen zu konzipieren, sondern als Ort<br />

konzentrierter, sachgerechter Beratung 25 .<br />

Über die fachliche Qualifikation der Kommissionsmitglieder<br />

schweigt das UG. Es ist jedoch anzunehmen, dass sie selbst<br />

Vertreter/innen eines Fachs sein müssen, dem die zu besetzende<br />

Stelle angehört oder das diesem zumindest nahe steht;<br />

auch auf Basis des UG handelt es sich bei der Berufungskommission<br />

somit um ein „sachverständiges Gremium“ 26 .<br />

Für die Beurteilung der Fachnähe ist auf den Forschungsgegenstand,<br />

die Methoden und die allgemeines Systematik<br />

der verschiedenen Wissenschaftsgebiete abzustellen 27 . Dabei<br />

wird man dann etwa zum Ergebnis kommen müssen, dass<br />

eine Kommission für eine Professur für „allgemeine Volkswirtschaft“,<br />

für die die Senatsprofessor/inn/en einen exter-<br />

17 So etwa TU Graz und WU Wien.<br />

18 Novak, Berufungsverfahren 19.<br />

19 So etwa Universität Linz. An der TU Graz ist die Bestellung von Gutachterinnen „anzustreben“. Zum Teil finden sich entsprechende<br />

Regelungen allerdings in den parallel anwendbaren Frauenförderplänen (so z.B. an der Universität Salzburg: „darauf hinzuwirken,<br />

dass vermehrt Gutachten von qualifizierten Frauen erstellt werden“).<br />

20 So TU Graz. An der Universität Innsbruck nehmen die Dekanin/der Dekan und die Fachbereichsprofessor/inn/en eine Reihung der<br />

vorgeschlagenen Gutachter/innen vor; vorschlagsberechtigt sind sämtliche Fachbereichsprofessor/inn/en.<br />

21 Universität Klagenfurt.<br />

22 So treffend zusammengefasst von Novak, Berufungsverfahren 25 m.w.N.<br />

23 Dies macht vor allem dort Sinn, wo es an hauseigenen Fachvertreter/inne/n fehlt (z.B. Aufbau einer neuen Fachrichtung). Dass von<br />

den externen Mitgliedern auch ein Beitrag zur Objektivität im Verfahren geleistet wird, ist freilich nicht immer gegeben. Die Praxis<br />

zeigt, dass die externen Mitglieder oftmals „zur Kommission passend“ ausgesucht und bestellt werden.<br />

24 Vgl. etwa Universität Klagenfurt, wo zumindest zwei Professor/inn/en Externe sein müssen und von den beiden Mittelbauvertreter/inne/n<br />

„nach Möglichkeit“ eine/r von einer anderen Universität stammen soll. An der Universität Graz muss der Kommission<br />

mindestens ein facheinschlägig qualifiziertes, auswärtiges Mitglied angehören.<br />

25 So etwa Centrum für Hochschulentwicklung, Berufungsverfahren im internationalen Vergleich (2004) 5 (http://www.che.de/downloads/AP53.pdf).<br />

Dass die Berufungskommissionen in der Praxis allerdings (auch) als Orte gesehen werden, in denen Macht und<br />

Einfluss ausbalanciert oder ausgebaut wird, ist freilich nicht von der Hand zu weisen.<br />

26 So Kucsko-Stadlmayer, Anm. VI.5 zu § 98 UG.<br />

27 So bereits Wimmer, Berufungsverfahren 5.

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