unilex 1–2/2007 - ULV
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udolf Feik / berufungsverfahren nach § UG 2002<br />
UNILEX <strong>1–2</strong>/<strong>2007</strong> 12<br />
en mit ausreichender eigener Forschungserfahrung im betreffenden<br />
Fachgebiet handeln soll 17 . Sie müssen allerdings<br />
nicht an Universitäten tätig sein; andere hochschulische<br />
Einrichtungen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen,<br />
wissenschaftliche Tätigkeit in der Wirtschaft oder entsprechende<br />
künstlerische Tätigkeiten qualifizieren ebenfalls für<br />
die Tätigkeit als externe/r Gutachter/in 18 .<br />
Dass zumindest eine Gutachterin zu bestellen ist, wird kaum<br />
vorgeschrieben 19 . Auch die Einräumung einer Auswahlmöglichkeit<br />
für den Senat, indem mehr als vier Gutachter/innen<br />
vorzuschlagen sind, ist die Ausnahme 20 . Gleiches gilt für<br />
die Festlegung, dass zumindest ein/e externe/r Gutachter/in<br />
einer ausländischen Universität oder Forschungseinrichtung<br />
angehören muss 21 .<br />
. Einsetzung einer berufungskommission<br />
(§ Abs. UG)<br />
Die Berufungskommission ist anlassbezogen und temporär<br />
für die Besetzung einer bestimmten Professur verpflichtend<br />
vom Senat einzusetzen und verfügt ex lege über Entscheidungsvollmacht;<br />
die Entscheidungsbefugnis ist unwiderrufbar,<br />
die Kommission bei Ausübung ihrer Tätigkeit an keine<br />
Weisungen gebunden und ihre Beschlüsse bedürfen keiner<br />
Genehmigung durch den Senat 22 .<br />
Für die Zusammensetzung enthält das UG folgende Vorgaben:<br />
Die Professor/inn/en stellen mehr als die Hälfte der<br />
Mitglieder (§ 98 Abs. 4); die Studierenden stellen mindestens<br />
ein Mitglied (§ 98 Abs. 4); die Gutachter/innen können<br />
in diesem Verfahren nicht Mitglied sein (§ 98 Abs. 4); die<br />
Anzahl der Kommissionsmitglieder darf die Hälfte der Zahl<br />
der Senatsmitglieder nicht überschreiten (§ 25 Abs. 9). Im<br />
Rahmen der rechnerischen Möglichkeiten können weitere<br />
Plätze in der Berufungskommission mit anderen Universitätsangehörigen<br />
(z.B. Dozent/inn/en, Assistent/inn/en,<br />
Lektor/inn/en, Techniker/inne/n, Verwaltungspersonal,<br />
etc.) oder auch mit weiteren Professor/inn/en besetzt werden.<br />
Lediglich das die Studierenden repräsentierende Mitglied<br />
steht nicht zur Disposition. Denn § 98 Abs. 4 UG<br />
schließt nicht aus, dass universitätsfremde Personen Mitglieder<br />
der Berufungskommission sind 23 . Dem entsprechend<br />
sehen einzelne Satzungen auch vor, dass einzelne Mitglieder<br />
aus dem Kreis anderer Universitäten hinzugezogen werden<br />
können/müssen 24 . Grundsätzlich stünde es dem Senat auch<br />
frei, alle Professor/inn/enpositionen mit externen Professor/<br />
inn/en zu besetzen. Letztlich ist allein entscheidend, dass die<br />
Kommission nach fachlichen - und damit i.d.R. sachlichen<br />
- Gesichtspunkten zusammengesetzt wird. Die Kommission<br />
ist nicht als Repräsentationsorgan verschiedener Gruppen<br />
von Universitätsangehörigen zu konzipieren, sondern als Ort<br />
konzentrierter, sachgerechter Beratung 25 .<br />
Über die fachliche Qualifikation der Kommissionsmitglieder<br />
schweigt das UG. Es ist jedoch anzunehmen, dass sie selbst<br />
Vertreter/innen eines Fachs sein müssen, dem die zu besetzende<br />
Stelle angehört oder das diesem zumindest nahe steht;<br />
auch auf Basis des UG handelt es sich bei der Berufungskommission<br />
somit um ein „sachverständiges Gremium“ 26 .<br />
Für die Beurteilung der Fachnähe ist auf den Forschungsgegenstand,<br />
die Methoden und die allgemeines Systematik<br />
der verschiedenen Wissenschaftsgebiete abzustellen 27 . Dabei<br />
wird man dann etwa zum Ergebnis kommen müssen, dass<br />
eine Kommission für eine Professur für „allgemeine Volkswirtschaft“,<br />
für die die Senatsprofessor/inn/en einen exter-<br />
17 So etwa TU Graz und WU Wien.<br />
18 Novak, Berufungsverfahren 19.<br />
19 So etwa Universität Linz. An der TU Graz ist die Bestellung von Gutachterinnen „anzustreben“. Zum Teil finden sich entsprechende<br />
Regelungen allerdings in den parallel anwendbaren Frauenförderplänen (so z.B. an der Universität Salzburg: „darauf hinzuwirken,<br />
dass vermehrt Gutachten von qualifizierten Frauen erstellt werden“).<br />
20 So TU Graz. An der Universität Innsbruck nehmen die Dekanin/der Dekan und die Fachbereichsprofessor/inn/en eine Reihung der<br />
vorgeschlagenen Gutachter/innen vor; vorschlagsberechtigt sind sämtliche Fachbereichsprofessor/inn/en.<br />
21 Universität Klagenfurt.<br />
22 So treffend zusammengefasst von Novak, Berufungsverfahren 25 m.w.N.<br />
23 Dies macht vor allem dort Sinn, wo es an hauseigenen Fachvertreter/inne/n fehlt (z.B. Aufbau einer neuen Fachrichtung). Dass von<br />
den externen Mitgliedern auch ein Beitrag zur Objektivität im Verfahren geleistet wird, ist freilich nicht immer gegeben. Die Praxis<br />
zeigt, dass die externen Mitglieder oftmals „zur Kommission passend“ ausgesucht und bestellt werden.<br />
24 Vgl. etwa Universität Klagenfurt, wo zumindest zwei Professor/inn/en Externe sein müssen und von den beiden Mittelbauvertreter/inne/n<br />
„nach Möglichkeit“ eine/r von einer anderen Universität stammen soll. An der Universität Graz muss der Kommission<br />
mindestens ein facheinschlägig qualifiziertes, auswärtiges Mitglied angehören.<br />
25 So etwa Centrum für Hochschulentwicklung, Berufungsverfahren im internationalen Vergleich (2004) 5 (http://www.che.de/downloads/AP53.pdf).<br />
Dass die Berufungskommissionen in der Praxis allerdings (auch) als Orte gesehen werden, in denen Macht und<br />
Einfluss ausbalanciert oder ausgebaut wird, ist freilich nicht von der Hand zu weisen.<br />
26 So Kucsko-Stadlmayer, Anm. VI.5 zu § 98 UG.<br />
27 So bereits Wimmer, Berufungsverfahren 5.