02.03.2013 Aufrufe

unilex 1–2/2007 - ULV

unilex 1–2/2007 - ULV

unilex 1–2/2007 - ULV

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Günther Löschnigg / studienassistentIn – berufsbild und rechtliche Implikation<br />

UNILEX <strong>1–2</strong>/<strong>2007</strong><br />

Für auf Zeit beschäftigte Korrekturassistenten kann auf die<br />

Ausführungen zu den Lehrassistenten verwiesen werden, da<br />

Korrekturarbeiten wohl generell der Lehre zuzuordnen sind.<br />

3.3.5. ProjektassistentInnen<br />

Im Sinne der obigen Umschreibung (s. 3.2. lit. d) decken<br />

sich die Aufgabenbereiche von Projektassistenten und Forschungsassistenten.<br />

Ein Unterschied besteht nur insofern,<br />

als Projektassistenten in ein Drittmittel- oder sonstiges Forschungsprojekt<br />

eingebunden sind. Dementsprechend wird<br />

auch in diesem Fall regelmäßig das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses<br />

anzunehmen sein. Dass das Drittmittel- oder<br />

Forschungsprojekt selbst zeitlich oder inhaltlich befristet<br />

ist, lässt keinen unmittelbaren Rückschluss auf die Art des<br />

Rechtsverhältnisses mit dem Mitarbeiter zu.<br />

Eine Ausschreibung darf gem. § 107 Abs. 2 Z. 2 UG 2002<br />

nur unterbleiben, wenn es sich um ein zeitlich befristetes<br />

Drittmittelprojekt handelt und ein sonstiges qualifiziertes<br />

Auswahlverfahren vorausgegangen ist. Dies bedeutet im Umkehrschluss,<br />

dass Stellen von Projektassistenten für zeitlich<br />

nicht von vornherein terminisierte Drittmittelprojekte ausgeschrieben<br />

werden müssen. Auch Stellen für sonstige Forschungsprojekte<br />

(ohne Drittmittel) sind auszuschreiben.<br />

Eine mehrmalige unmittelbar aufeinanderfolgende Befristung<br />

ist bei Projektassistenten zulässig, gleichgültig ob<br />

es sich um (befristete oder unbefristete) Drittmittel- oder<br />

sonstige Forschungsprojekte handelt. § 109 Abs. 2 UG<br />

2002 beschränkt allerdings die Gesamtdauer der aneinandergereihten<br />

befristeten Arbeitsverhältnisse auf sechs bzw. bei<br />

Teilzeitbeschäftigungen auf acht Jahre.<br />

. zuordnung zum wissenschaftlichen<br />

oder zum allgemeinen Personal?<br />

Wenngleich das UG 2002 unterschiedliche Rechtsfolgen<br />

enthält, je nachdem ob es sich um einen wissenschaftlichen<br />

oder nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter handelt, definiert<br />

es keine der beiden Arbeitnehmergruppen.<br />

Für eine Zuordnung der Studienassistenten zum allgemeinen<br />

Personal spricht, dass als Anstellungsvoraussetzung nicht der<br />

Abschluss eines Studiums sondern regelmäßig nur die Ablegung<br />

der für die Tätigkeit maßgeblichen (Fach)Prüfung verlangt<br />

wird und die Absolvierung eines Studiums als Grundvoraussetzung<br />

für wissenschaftliches Arbeiten verstanden<br />

werden könnte. Dagegen ist vor allem die bisherige Stellung<br />

der Studienassistenten einzuwenden. Studienassistenten<br />

waren (s. Pkt. 1) im Bundesgesetz über die Abgeltung von<br />

wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten geregelt.<br />

§ 19 Abs. 2 Z. 4 UOG 1993 ordnete sie explizit dem wissenschaftlichen<br />

Personal zu. Das UG 2002 baut hierauf auf<br />

und stellt in § 122 Abs. 2 Z. 7 klar, dass Studienassistenten<br />

gem. § 34 UOG 1993 und § 34 KUOG organisationsrechtlich<br />

als wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter im<br />

Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb gem. § 100 UG 2002<br />

gelten. Die organisationsrechtliche Zuordnung müsste sich<br />

zwar nicht jedenfalls mit der personalrechtlichen Beurteilung<br />

decken, hätte der Gesetzgeber aber eine unterschiedliche Bewertung<br />

intendiert, dann hätte er dies klar zum Ausdruck<br />

bringen müssen. Vor allem der Verweis auf § 100 UG 2002<br />

ist ein wesentliches Argument aus systematischer Sicht, da<br />

§ 100 i.V.m. § 101 UG 2002 die Grundlage sowohl für die<br />

organisationsrechtliche als auch die personal- bzw. arbeitsrechtliche<br />

Trennung zwischen wissenschaftlichem und allgemeinem<br />

Personal bildet. Im Ergebnis werden daher jene<br />

Arbeitnehmer, deren Tätigkeiten dem klassischen Berufsbild<br />

des Studienassistenten entsprechen, dem wissenschaftlichen<br />

Personal zuzuordnen sein.<br />

Aus betriebsverfassungsrechtlicher Sicht führt dies zur Zuständigkeit<br />

des Betriebsrates für das wissenschaftliche<br />

Personal (z.B. im Hinblick auf den allgemeinen Kündigungsschutz,<br />

den Versetzungsschutz oder die von diesem Betriebsrat<br />

abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen). Aus arbeitsvertraglicher<br />

Perspektive führt dies insb. zur Anwendung des §<br />

110 UG 2002 und damit zu einer nicht unbeträchtlichen<br />

Aushöhlung des ansonsten üblichen Arbeitszeitschutzes.<br />

. Entgelt<br />

Für Studienassistenten und Studienassistentinnen, die nach<br />

dem 31. 12. 2003 eingestellt werden, kommt das UniAbgG<br />

gem. § 143 Abs. 6 UG 2002 nicht mehr zur Anwendung.<br />

Der OGH 16 lehnt darüber hinaus auch die Anwendung des<br />

VBG auf StudienassistentInnen mit dem Argument ab, dass<br />

sich explizit für StudienassistentInnen keine Entgelte im<br />

VBG finden. Das Höchstgericht übersieht, dass auch das<br />

UG 2002 den Typus des Studienassistenten nicht kennt und<br />

daher das VBG systematisch richtig darauf nicht eingeht.<br />

Wie beim allgemeinen Personal wäre entsprechend der Qualifikation<br />

und den Tätigkeitsinhalten – gem. § 65 Abs. 3<br />

VBG unter Berücksichtigung der Bewertungskriterien nach<br />

§ 137 BDG – eine Einordnung in das Entlohnungsschema<br />

nach VBG vorzunehmen 17 .<br />

16 OGH 30. 8. <strong>2007</strong>, 8 Ob A 3/07k-6 mit weiteren Nachweisen, insb. auf die ebenfalls diese Auffassung vertretenden Beiträge von<br />

Pfeil und Schrammel sowie Löschnigg mit gegenteiliger Ansicht; s. hiezu auch Lukas Stärker, Universitäten: Übergangsdienstrecht<br />

voll- bzw. teilzeitbeschäftigter sowie wissenschaftlicher Mitarbeiter und Drittmittelangestellter, ASoK 2008, 2.<br />

17 Eine umfassende Kritik des OGH-Beschlusses ist für DRdA 2008, H. 2 vorgesehen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!