unilex 1–2/2007 - ULV
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Günther Löschnigg / studienassistentIn – berufsbild und rechtliche Implikation<br />
UNILEX <strong>1–2</strong>/<strong>2007</strong><br />
Für auf Zeit beschäftigte Korrekturassistenten kann auf die<br />
Ausführungen zu den Lehrassistenten verwiesen werden, da<br />
Korrekturarbeiten wohl generell der Lehre zuzuordnen sind.<br />
3.3.5. ProjektassistentInnen<br />
Im Sinne der obigen Umschreibung (s. 3.2. lit. d) decken<br />
sich die Aufgabenbereiche von Projektassistenten und Forschungsassistenten.<br />
Ein Unterschied besteht nur insofern,<br />
als Projektassistenten in ein Drittmittel- oder sonstiges Forschungsprojekt<br />
eingebunden sind. Dementsprechend wird<br />
auch in diesem Fall regelmäßig das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses<br />
anzunehmen sein. Dass das Drittmittel- oder<br />
Forschungsprojekt selbst zeitlich oder inhaltlich befristet<br />
ist, lässt keinen unmittelbaren Rückschluss auf die Art des<br />
Rechtsverhältnisses mit dem Mitarbeiter zu.<br />
Eine Ausschreibung darf gem. § 107 Abs. 2 Z. 2 UG 2002<br />
nur unterbleiben, wenn es sich um ein zeitlich befristetes<br />
Drittmittelprojekt handelt und ein sonstiges qualifiziertes<br />
Auswahlverfahren vorausgegangen ist. Dies bedeutet im Umkehrschluss,<br />
dass Stellen von Projektassistenten für zeitlich<br />
nicht von vornherein terminisierte Drittmittelprojekte ausgeschrieben<br />
werden müssen. Auch Stellen für sonstige Forschungsprojekte<br />
(ohne Drittmittel) sind auszuschreiben.<br />
Eine mehrmalige unmittelbar aufeinanderfolgende Befristung<br />
ist bei Projektassistenten zulässig, gleichgültig ob<br />
es sich um (befristete oder unbefristete) Drittmittel- oder<br />
sonstige Forschungsprojekte handelt. § 109 Abs. 2 UG<br />
2002 beschränkt allerdings die Gesamtdauer der aneinandergereihten<br />
befristeten Arbeitsverhältnisse auf sechs bzw. bei<br />
Teilzeitbeschäftigungen auf acht Jahre.<br />
. zuordnung zum wissenschaftlichen<br />
oder zum allgemeinen Personal?<br />
Wenngleich das UG 2002 unterschiedliche Rechtsfolgen<br />
enthält, je nachdem ob es sich um einen wissenschaftlichen<br />
oder nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter handelt, definiert<br />
es keine der beiden Arbeitnehmergruppen.<br />
Für eine Zuordnung der Studienassistenten zum allgemeinen<br />
Personal spricht, dass als Anstellungsvoraussetzung nicht der<br />
Abschluss eines Studiums sondern regelmäßig nur die Ablegung<br />
der für die Tätigkeit maßgeblichen (Fach)Prüfung verlangt<br />
wird und die Absolvierung eines Studiums als Grundvoraussetzung<br />
für wissenschaftliches Arbeiten verstanden<br />
werden könnte. Dagegen ist vor allem die bisherige Stellung<br />
der Studienassistenten einzuwenden. Studienassistenten<br />
waren (s. Pkt. 1) im Bundesgesetz über die Abgeltung von<br />
wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten geregelt.<br />
§ 19 Abs. 2 Z. 4 UOG 1993 ordnete sie explizit dem wissenschaftlichen<br />
Personal zu. Das UG 2002 baut hierauf auf<br />
und stellt in § 122 Abs. 2 Z. 7 klar, dass Studienassistenten<br />
gem. § 34 UOG 1993 und § 34 KUOG organisationsrechtlich<br />
als wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter im<br />
Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb gem. § 100 UG 2002<br />
gelten. Die organisationsrechtliche Zuordnung müsste sich<br />
zwar nicht jedenfalls mit der personalrechtlichen Beurteilung<br />
decken, hätte der Gesetzgeber aber eine unterschiedliche Bewertung<br />
intendiert, dann hätte er dies klar zum Ausdruck<br />
bringen müssen. Vor allem der Verweis auf § 100 UG 2002<br />
ist ein wesentliches Argument aus systematischer Sicht, da<br />
§ 100 i.V.m. § 101 UG 2002 die Grundlage sowohl für die<br />
organisationsrechtliche als auch die personal- bzw. arbeitsrechtliche<br />
Trennung zwischen wissenschaftlichem und allgemeinem<br />
Personal bildet. Im Ergebnis werden daher jene<br />
Arbeitnehmer, deren Tätigkeiten dem klassischen Berufsbild<br />
des Studienassistenten entsprechen, dem wissenschaftlichen<br />
Personal zuzuordnen sein.<br />
Aus betriebsverfassungsrechtlicher Sicht führt dies zur Zuständigkeit<br />
des Betriebsrates für das wissenschaftliche<br />
Personal (z.B. im Hinblick auf den allgemeinen Kündigungsschutz,<br />
den Versetzungsschutz oder die von diesem Betriebsrat<br />
abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen). Aus arbeitsvertraglicher<br />
Perspektive führt dies insb. zur Anwendung des §<br />
110 UG 2002 und damit zu einer nicht unbeträchtlichen<br />
Aushöhlung des ansonsten üblichen Arbeitszeitschutzes.<br />
. Entgelt<br />
Für Studienassistenten und Studienassistentinnen, die nach<br />
dem 31. 12. 2003 eingestellt werden, kommt das UniAbgG<br />
gem. § 143 Abs. 6 UG 2002 nicht mehr zur Anwendung.<br />
Der OGH 16 lehnt darüber hinaus auch die Anwendung des<br />
VBG auf StudienassistentInnen mit dem Argument ab, dass<br />
sich explizit für StudienassistentInnen keine Entgelte im<br />
VBG finden. Das Höchstgericht übersieht, dass auch das<br />
UG 2002 den Typus des Studienassistenten nicht kennt und<br />
daher das VBG systematisch richtig darauf nicht eingeht.<br />
Wie beim allgemeinen Personal wäre entsprechend der Qualifikation<br />
und den Tätigkeitsinhalten – gem. § 65 Abs. 3<br />
VBG unter Berücksichtigung der Bewertungskriterien nach<br />
§ 137 BDG – eine Einordnung in das Entlohnungsschema<br />
nach VBG vorzunehmen 17 .<br />
16 OGH 30. 8. <strong>2007</strong>, 8 Ob A 3/07k-6 mit weiteren Nachweisen, insb. auf die ebenfalls diese Auffassung vertretenden Beiträge von<br />
Pfeil und Schrammel sowie Löschnigg mit gegenteiliger Ansicht; s. hiezu auch Lukas Stärker, Universitäten: Übergangsdienstrecht<br />
voll- bzw. teilzeitbeschäftigter sowie wissenschaftlicher Mitarbeiter und Drittmittelangestellter, ASoK 2008, 2.<br />
17 Eine umfassende Kritik des OGH-Beschlusses ist für DRdA 2008, H. 2 vorgesehen.