unilex 1–2/2007 - ULV
unilex 1–2/2007 - ULV
unilex 1–2/2007 - ULV
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
udolf Feik / berufungsverfahren nach § UG 2002<br />
UNILEX <strong>1–2</strong>/<strong>2007</strong> 1<br />
Der eigentlichen Auswahlentscheidung hat die Prüfung vorauszugehen,<br />
ob tatsächlich die drei am besten geeigneten<br />
Personen in den Besetzungsvorschlag aufgenommen worden<br />
sind. Ist die Rektorin bzw. der Rektor der Auffassung,<br />
dass ein/e Bewerber/in besser geeignet ist als die in den<br />
Besetzungsvorschlag Aufgenommenen, so kann sie/er nicht<br />
einfach über die Liste hinweggehen und mit dieser Person<br />
Berufungsverhandlungen führen; in einem solchen Fall hätte<br />
sie/er den Besetzungsvorschlag an die Berufungskommission<br />
zurückzuverweisen 68 . Der Beurteilung der an der Professur<br />
interessierten Personen durch die Berufungskommission und<br />
die Gutachter/innen folgt also eine weitere: jene durch die<br />
Rektorin bzw. den Rektor, ob tatsächlich die drei Bestgeeigneten<br />
nominiert wurden, die Berufungskommission ihre<br />
Aufgabe also sachgerecht nachgekommen ist. Die Rektorin<br />
bzw. der Rektor hat anhand der Unterlagen zu prüfen, ob die<br />
(Nicht-)Aufnahme in den Berufungsvorschlag als „am besten<br />
geeignet“ schlüssig ist 69 .<br />
Das UG enthält keine expliziten Kriterien für die Auswahlentscheidung<br />
der Rektorin bzw. des Rektors. Aber auch<br />
in diesem Fall werden die Stellenwidmung, der Ausschreibungstext<br />
und das Anforderungsprofil für Professor/inn/en<br />
einschlägig sein 70 . Dabei ist wohl auch zu prüfen, ob das<br />
Verfahren sachgerecht verlaufen ist und der Berufungsvorschlag<br />
mit den nachweislich festgelegten Kriterien übereinstimmt<br />
71 .<br />
An eine allfällige Reihung ist die Rektorin/der Rektor grundsätzlich<br />
nicht gebunden. Wenn die Reihung nachvollziehbar<br />
und sachlich objektivierbar begründet ist, wird sie/er<br />
sich schwer tun, von der Reihung abzuweichen. Nicht nur,<br />
dass sie/er sich beim Abweichen den Unmut der Berufungskommission<br />
(und des Senates) zuziehen wird; sie/er setzt sich<br />
auch einem durch den Arbeitskreis für Gleichbehandlungs-<br />
fragen einleitbaren Verfahren vor der Schiedskommission<br />
aus. Es sprechen aber auch verfassungsrechtliche Aspekte<br />
gegen völlige Auswahlfreiheit: Die Berufungskommission<br />
erfüllt die Funktion eines sachverständigen Gremiums; im<br />
Hinblick auf das Willkürverbot wird die Rektorin bzw der<br />
Rektor - gestützt auf Äußerungen fachlich Qualifizierter -<br />
begründen müssen, warum sie/er zu einer anderen Reihung<br />
der drei Bestgeeigneten gelangt 72 .<br />
Im Falle der Zurückverweisung hat die Berufungskommission<br />
einen neuen Dreiervorschlag zu erstellen 73 . Hält sie die<br />
Zurückverweisung hingegen für rechtswidrig, kann sie ein<br />
Aufsichtsverfahren nach § 45 UG einleiten 74 . Ein „Beharrungsbeschluss“,<br />
d.h. das Festhalten an den bereits einmal<br />
Vorgeschlagenen, ist - bei unveränderter Sach- und Rechtslage<br />
- nicht möglich 75 .<br />
Von der Auswahlentscheidung, d.h. der Festlegung mit<br />
welcher Person Berufungsverhandlungen geführt werden, ist<br />
der Betriebsrat zu informieren (§ 42 Abs. 7 UG); ein Mitwirkungsrecht<br />
bei der konkreten Personalauswahl kommt<br />
ihm freilich nicht zu. Im Fall einer Zurückverweisung steht<br />
hingegen nicht bloß ein Informationsanspruch zu: Da es<br />
um die Erstellung eines neuen Berufungsvorschlags geht,<br />
bestehen die personalvertretungsrechtlichen Mitwirkungsbefugnisse.<br />
. Mitteilung an Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen<br />
(§ Abs. UG)<br />
Die Rektorin/der Rektor hat dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen<br />
die Auswahlentscheidung mitzuteilen.<br />
Diese Mitteilung hat nach dem klaren Gesetzeswortlaut „vor<br />
der Aufnahme der Berufungsverhandlungen“ zu erfolgen 76 .<br />
Dieser kann dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde an<br />
die Schiedskommission erheben, über die diese mit Bescheid<br />
68 Ebenso Novak, Berufungsverfahren 36; Kucsko-Stadlmayer, Anm. X.1 zu § 98 UG; Thienel, Berufungsverfahren 269.<br />
69 Vgl. bereits Thienel, Berufungsverfahren 268ff zur verfassungsrechtlichen Problematik der Überprüfung einer Entscheidung eines<br />
sachkundigen Gremiums durch eine fachfremde Person.<br />
70 Novak, Berufungsverfahren 35.<br />
71 Ebenso Dt. Wissenschaftsrat, Empfehlungen 51.<br />
72 Vgl. bereits Thienel, Berufungsverfahren 292. Explizit vorgesehen ist eine solche Begründungspflicht im Falle des Abweichens etwa<br />
an der Universität Salzburg, Universität Linz, Universität Klagenfurt, Veterinärmedizinischen Universität oder der Universität für<br />
Bodenkultur.<br />
73 Nach Novak, Berufungsverfahren 36, hat die Berufungskommission dabei die Ansicht der Rektorin/des Rektors entsprechend zu<br />
berücksichtigen. Ebenso Kucsko-Stadlmayer, Anm. X.1 zu § 98 UG.<br />
74 Ebenso Kucsko-Stadlmayer, Anm. X.1 zu § 98 UG; Hauser, zfhr <strong>2007</strong>, 122.<br />
75 Novak, Berufungsverfahren 36f; Kucsko-Stadlmayer, Anm. X.1 zu § 98 UG; jeweils mit dem Hinweis auf die andere Rechtslage nach<br />
§ 23 Abs. 7 UOG 1993 bzw. § 24 Abs. 8 KUOG. Einen solchen „Beharrungsbeschluss“ (mit unterschiedlichen Konsequenzen)<br />
kennen z.B. WU Wien, Universität Graz, Universität Linz, Veterinärmedizinische Universität und die Universität für Bodenkultur.<br />
76 Nach § 42 Abs. 6 Z. 3 UG ist dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen die Liste der zu Aufnahmegesprächen eingeladenen<br />
Bewerber/innen zu übermitteln. Jene Personen, mit denen die Rektorin bzw. der Rektor Berufungsverhandlungen führt - welche ja<br />
einem Aufnahmegespräch gleich kommen - sind dem Arbeitskreis „unverzüglich“ und daher in aller Regel schon vor dem Verhandlungsbeginn<br />
bekannt zu geben.