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unilex 1–2/2007 - ULV

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udolf Feik / berufungsverfahren nach § UG 2002<br />

UNILEX <strong>1–2</strong>/<strong>2007</strong> 1<br />

Der eigentlichen Auswahlentscheidung hat die Prüfung vorauszugehen,<br />

ob tatsächlich die drei am besten geeigneten<br />

Personen in den Besetzungsvorschlag aufgenommen worden<br />

sind. Ist die Rektorin bzw. der Rektor der Auffassung,<br />

dass ein/e Bewerber/in besser geeignet ist als die in den<br />

Besetzungsvorschlag Aufgenommenen, so kann sie/er nicht<br />

einfach über die Liste hinweggehen und mit dieser Person<br />

Berufungsverhandlungen führen; in einem solchen Fall hätte<br />

sie/er den Besetzungsvorschlag an die Berufungskommission<br />

zurückzuverweisen 68 . Der Beurteilung der an der Professur<br />

interessierten Personen durch die Berufungskommission und<br />

die Gutachter/innen folgt also eine weitere: jene durch die<br />

Rektorin bzw. den Rektor, ob tatsächlich die drei Bestgeeigneten<br />

nominiert wurden, die Berufungskommission ihre<br />

Aufgabe also sachgerecht nachgekommen ist. Die Rektorin<br />

bzw. der Rektor hat anhand der Unterlagen zu prüfen, ob die<br />

(Nicht-)Aufnahme in den Berufungsvorschlag als „am besten<br />

geeignet“ schlüssig ist 69 .<br />

Das UG enthält keine expliziten Kriterien für die Auswahlentscheidung<br />

der Rektorin bzw. des Rektors. Aber auch<br />

in diesem Fall werden die Stellenwidmung, der Ausschreibungstext<br />

und das Anforderungsprofil für Professor/inn/en<br />

einschlägig sein 70 . Dabei ist wohl auch zu prüfen, ob das<br />

Verfahren sachgerecht verlaufen ist und der Berufungsvorschlag<br />

mit den nachweislich festgelegten Kriterien übereinstimmt<br />

71 .<br />

An eine allfällige Reihung ist die Rektorin/der Rektor grundsätzlich<br />

nicht gebunden. Wenn die Reihung nachvollziehbar<br />

und sachlich objektivierbar begründet ist, wird sie/er<br />

sich schwer tun, von der Reihung abzuweichen. Nicht nur,<br />

dass sie/er sich beim Abweichen den Unmut der Berufungskommission<br />

(und des Senates) zuziehen wird; sie/er setzt sich<br />

auch einem durch den Arbeitskreis für Gleichbehandlungs-<br />

fragen einleitbaren Verfahren vor der Schiedskommission<br />

aus. Es sprechen aber auch verfassungsrechtliche Aspekte<br />

gegen völlige Auswahlfreiheit: Die Berufungskommission<br />

erfüllt die Funktion eines sachverständigen Gremiums; im<br />

Hinblick auf das Willkürverbot wird die Rektorin bzw der<br />

Rektor - gestützt auf Äußerungen fachlich Qualifizierter -<br />

begründen müssen, warum sie/er zu einer anderen Reihung<br />

der drei Bestgeeigneten gelangt 72 .<br />

Im Falle der Zurückverweisung hat die Berufungskommission<br />

einen neuen Dreiervorschlag zu erstellen 73 . Hält sie die<br />

Zurückverweisung hingegen für rechtswidrig, kann sie ein<br />

Aufsichtsverfahren nach § 45 UG einleiten 74 . Ein „Beharrungsbeschluss“,<br />

d.h. das Festhalten an den bereits einmal<br />

Vorgeschlagenen, ist - bei unveränderter Sach- und Rechtslage<br />

- nicht möglich 75 .<br />

Von der Auswahlentscheidung, d.h. der Festlegung mit<br />

welcher Person Berufungsverhandlungen geführt werden, ist<br />

der Betriebsrat zu informieren (§ 42 Abs. 7 UG); ein Mitwirkungsrecht<br />

bei der konkreten Personalauswahl kommt<br />

ihm freilich nicht zu. Im Fall einer Zurückverweisung steht<br />

hingegen nicht bloß ein Informationsanspruch zu: Da es<br />

um die Erstellung eines neuen Berufungsvorschlags geht,<br />

bestehen die personalvertretungsrechtlichen Mitwirkungsbefugnisse.<br />

. Mitteilung an Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen<br />

(§ Abs. UG)<br />

Die Rektorin/der Rektor hat dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen<br />

die Auswahlentscheidung mitzuteilen.<br />

Diese Mitteilung hat nach dem klaren Gesetzeswortlaut „vor<br />

der Aufnahme der Berufungsverhandlungen“ zu erfolgen 76 .<br />

Dieser kann dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde an<br />

die Schiedskommission erheben, über die diese mit Bescheid<br />

68 Ebenso Novak, Berufungsverfahren 36; Kucsko-Stadlmayer, Anm. X.1 zu § 98 UG; Thienel, Berufungsverfahren 269.<br />

69 Vgl. bereits Thienel, Berufungsverfahren 268ff zur verfassungsrechtlichen Problematik der Überprüfung einer Entscheidung eines<br />

sachkundigen Gremiums durch eine fachfremde Person.<br />

70 Novak, Berufungsverfahren 35.<br />

71 Ebenso Dt. Wissenschaftsrat, Empfehlungen 51.<br />

72 Vgl. bereits Thienel, Berufungsverfahren 292. Explizit vorgesehen ist eine solche Begründungspflicht im Falle des Abweichens etwa<br />

an der Universität Salzburg, Universität Linz, Universität Klagenfurt, Veterinärmedizinischen Universität oder der Universität für<br />

Bodenkultur.<br />

73 Nach Novak, Berufungsverfahren 36, hat die Berufungskommission dabei die Ansicht der Rektorin/des Rektors entsprechend zu<br />

berücksichtigen. Ebenso Kucsko-Stadlmayer, Anm. X.1 zu § 98 UG.<br />

74 Ebenso Kucsko-Stadlmayer, Anm. X.1 zu § 98 UG; Hauser, zfhr <strong>2007</strong>, 122.<br />

75 Novak, Berufungsverfahren 36f; Kucsko-Stadlmayer, Anm. X.1 zu § 98 UG; jeweils mit dem Hinweis auf die andere Rechtslage nach<br />

§ 23 Abs. 7 UOG 1993 bzw. § 24 Abs. 8 KUOG. Einen solchen „Beharrungsbeschluss“ (mit unterschiedlichen Konsequenzen)<br />

kennen z.B. WU Wien, Universität Graz, Universität Linz, Veterinärmedizinische Universität und die Universität für Bodenkultur.<br />

76 Nach § 42 Abs. 6 Z. 3 UG ist dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen die Liste der zu Aufnahmegesprächen eingeladenen<br />

Bewerber/innen zu übermitteln. Jene Personen, mit denen die Rektorin bzw. der Rektor Berufungsverhandlungen führt - welche ja<br />

einem Aufnahmegespräch gleich kommen - sind dem Arbeitskreis „unverzüglich“ und daher in aller Regel schon vor dem Verhandlungsbeginn<br />

bekannt zu geben.

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