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unilex 1–2/2007 - ULV

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che nach den am besten Geeigneten ist vielmehr auch eine<br />

Prognoseentscheidung 47 : Neben den bisherigen Leistungen<br />

wird auch in Rechnung zu stellen sein, welche/r Bewerber/in<br />

über ein für das zu vertretende Fach erforderliches Entwicklungspotenzial<br />

verfügt 48 . Auch andere Parameter können auf<br />

die Bewerber/innen (zusätzlich) angelegt werden: Neben<br />

Erfahrung in der Praxis und/oder im Ausland, besonderen<br />

Forschungsschwerpunkten oder der Breite des bisherigen<br />

Oeuvres 49 kommen etwa auch fremdsprachiges Publizieren,<br />

Verankerung in internationalen Netzwerken oder Drittmitteleinwerbung<br />

in Betracht. Auch die Eignung zur Führungskraft<br />

lässt sich (bis zu einem gewissen Ausmaß) objektiviert<br />

feststellen 50 . Dass all diese Maßstäbe auf alle Bewerber/innen<br />

gleichermaßen angewendet und die Kriterien in einem Konnex<br />

zur Professur stehen müssen, liegt auf der Hand.<br />

Und weil das UG nicht bzw. nicht ausschließlich auf quantifizierbare<br />

Leistungen abstellt, ist bei der Auswahlentscheidung<br />

weiters zu berücksichtigen, unter welchen Umständen<br />

die bisherigen Leistungen erbracht wurden. Quantitative<br />

Minderleistungen können z.B. im Umstand einer Teilzeitbeschäftigung,<br />

einer (führenden) Tätigkeit im Betriebsrat<br />

oder Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen oder einer<br />

vorübergehenden oder partiellen Zuteilung zu einer Verwaltungseinrichtung<br />

(z.B. PR- oder Rechtsabteilung) begründet<br />

sein. Gender Mainstreaming-konforme Personalauswahlentscheidungen<br />

sind sensibel hinsichtlich der Lebensläufe, des<br />

>> orGANIsATIoNsrEchT<br />

Verhältnisses von Lebensrealität zur wissenschaftlichen Leistung<br />

oder hinsichtlich rollenstereotyper Zuschreibungen 51 .<br />

Die Gutachten haben sich oftmals nicht auf die bloße Eignungsfeststellung<br />

zu beschränken, sondern den Bewerber/<br />

innen/kreis einzuschränken 52 . Dazu werden vereinzelt auch<br />

Formblätter verwendet 53 . Die Gutachten sollten innerhalb<br />

von 6-8 Wochen 54 , 2 Monaten 55 oder 3 Monaten 56 übermittelt<br />

werden. Vereinzelt ist vorgesehen, dass das Verfahren<br />

fortgesetzt wird, wenn bei Fristablauf zumindest drei Gutachten<br />

vorliegen 57 .<br />

Die Gutachten sind für die Berufungskommission Hilfsmittel<br />

zur Beurteilung der Qualifikation. Die Kommission<br />

hat sich in weiterer Folge also mit den Gutachten auseinanderzusetzen<br />

und sich ein eigenes Urteil zu bilden. Dabei<br />

kann die Kommission einzelnen Punkten folgen oder diese<br />

ablehnen. Eine eigene Beurteilung der Sachfrage „Qualifikation“<br />

setzt aber entsprechendes Fachwissen voraus; hält die<br />

Berufungskommission ein Gutachten für mangelhaft und<br />

verfügt sie nicht selbst über das notwendige Fachwissen,<br />

so muss sie Ergänzungen oder weitere Gutachten einholen.<br />

Erforderlich ist, dass die abschließende Bewertung nachvollziehbar<br />

begründet ist - und zwar sowohl im Gutachten selbst<br />

als auch durch die Berufungskommission.<br />

Der Zugang zu den Gutachten wird an den meisten Universitäten<br />

offenbar sehr restriktiv gehandhabt. Lediglich an<br />

der TU Graz, an der WU Wien und an der Universität für<br />

47 Ebenso bereits Thienel, Berufungsverfahren 240: „Bei den für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Kriterien geht es letztlich<br />

um eine Prognoseentscheidung, ob zu erwarten ist, dass der Kandidat die Aufgaben als Professor besser als die anderen Kandidaten<br />

erfüllen werde.“<br />

48 Vgl. etwa Universität Linz oder Veterinärmedizinische Universität, wo die Gesamtbeurteilung zwar auf den durch die Bewerbung<br />

vermittelten Grundlagen aufbauen, dennoch aber auch „im Sinn einer Potenzialanalyse zukunftsorientiert sein soll“.<br />

49 So bereits Thienel, Berufungsverfahren 240.<br />

50 Vgl. etwa die DIN 33430 („Anforderungen an Verfahren und deren Einsatz bei berufsbezogenen Eignungsbeurteilungen“), welche<br />

sich auf die Planung, Durchführung und Auswertung von Verfahren, die Interpretation der Ergebnisse und die Anforderungen an<br />

die Qualifikation der an der Eignungsbeurteilung beteiligten Personen bezieht. So macht etwa im Rahmen eines Berufungsverfahrens<br />

an der Universität für Bodenkultur eine Personalberatungsfirma eine Potenzialanalyse, die nach DIN 33430 zertifiziert ist.<br />

Näher zur Eignungsdiagnostik etwa Gourmelon, Die Bedeutung der DIN 33430 für die Management-Diagnostik, in Etzel/Etzel (Hg),<br />

Managementdiagnostik in der Praxis (2005) 19; Westhoff ua (Hg), Grundwissen für die berufsbezogene Eignungsbeurteilung nach<br />

DIN 33430 (2004); Hornke/Winterfeld (Hg), Eignungsbeurteilung auf dem Prüfstand: DIN 33430 zur Qualitätssicherung (2004).<br />

51 § 5 Bundes-GleichbehandlungsG gebietet, dass bestimmte Auswahlkriterien (z.B. Teilbeschäftigung, Lebensalter, Familienstand,<br />

Betreuungsverpflichtungen) nicht diskriminierend herangezogen werden dürfen. An der Universität Linz und der Veterinärmedizinischen<br />

Universität ist explizit angeordnet, dass spezifisch weibliche Lebens- und Karriereverläufe zu berücksichtigen sind. Zur<br />

geschlechtergerechten Personalauswahl an Universitäten vgl. insb. Barbara Hey/Julia Neissl, Gender Proofing des Auswahlverfahrens<br />

für ProfessorInnen an der Karl-Franzens Universität Graz (2005) (http://www.uni-graz/kffwww/pdf_dateien/STUDIE.pdf).<br />

52 An der Universität Graz, der Universität Linz und der Veterinärmedizinischen Universität haben die Gutachter/innen die fünf am<br />

besten Geeigneten zu benennen und vergleichend zu beurteilen; an der WU Wien sind die für Listenplätze in Aussicht genommenen<br />

Bewerber/innen vergleichend zu beurteilen.<br />

53 So etwa Universität Graz, Universität Linz, Veterinärmedizinische Universität.<br />

54 So z.B. Universität Linz, Veterinärmedizinische Universität.<br />

55 So z.B. TU Graz, Universität für Bodenkultur.<br />

56 So z.B. TU Wien, Universität Salzburg, Universität Graz.<br />

57 So z.B. TU Wien, Universität Linz, Veterinärmedizinische Universität. Bei Säumnis mehrerer Gutachter/innen entscheidet die<br />

Berufungskommission an der TU Wien auf Basis der nach 4 Monaten vorliegenden Gutachten.<br />

1<br />

UNILEX <strong>1–2</strong>/<strong>2007</strong>

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