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unilex 1–2/2007 - ULV

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udolf Feik / berufungsverfahren nach § UG 2002<br />

UNILEX <strong>1–2</strong>/<strong>2007</strong> 1<br />

und beschäftigungsrechtlichen Aufgaben und Anforderungen<br />

für Universitätsprofessor/inn/en 37 . Dass diese Begutachtung<br />

schwierig ist, liegt am komplexen und multifunktionalen<br />

Anforderungsprofil für Professor/inn/en: Forschung, Lehre,<br />

Weiterbildung, Studienplangestaltung, akademische Selbstverwaltung,<br />

Wissens- und Technologietransfer, Organisations-<br />

und Personalführung, soziale Kompetenz, etc. 38 .<br />

Nach dem klaren Wortlaut des § 98 Abs. 5 UG ist „die Eignung<br />

der Bewerberinnen und Bewerber” zu beurteilen. Gutachten<br />

sind demnach über alle Bewerber/innen zu erstellen.<br />

Umgekehrt erscheint der Schluss allerdings nicht zulässig,<br />

dass deshalb die vom „search committee“ nominierten Kandidat/inn/en<br />

nicht zu begutachten seien. Denn damit würde<br />

man den übergeordneten Zweck der Berufungsregelungen,<br />

nämlich das Finden der drei für diese Professur am besten<br />

geeigneten und verfügbaren Personen, unberücksichtigt<br />

lassen 39 .<br />

Mit dem Gesetzestext nicht vereinbar ist eine Regelung, wonach<br />

die Gutachter/innen nur über einen von der Berufungskommission<br />

ausgewählten Personenkreis zu befinden hätten,<br />

wenn diese Gruppe nicht alle Bewerber/innen umfasst,<br />

welche die Ernennungsvoraussetzungen erfüllen. Sollte das<br />

Gesetz hingegen eine solche Reduktion der gutachterlichen<br />

Tätigkeit zulassen wollen, wäre die Bestimmung entsprechend<br />

abzuändern 40 .<br />

Bewerber/innen sind auszuscheiden, wenn sie den gesetzlichen<br />

Ernennungsvoraussetzungen oder den im Ausschreibungstext<br />

genannten Anstellungskriterien nicht entsprechen<br />

41 . Hinsichtlich der gesetzlichen Voraussetzungen ist das<br />

UG vage; es enthält keine besonderen Vorgaben und auch<br />

das BDG bzw. das VBG sind nicht der Maßstab, da Professuren<br />

seit UG 2002 privatrechtliche Dienstverhältnisse sind.<br />

Nach § 97 Abs. 2 UG können zu Universitätsprofessor/inn/<br />

en in- oder ausländische „Wissenschafter/innen oder Künstler/innen<br />

mit einer entsprechend hohen wissenschaftlichen<br />

oder künstlerischen und beruflichen Qualifikation bestellt<br />

werden“. Sie sind „für die Forschung oder die Entwicklung<br />

und die Erschließung der Künste sowie für die Lehre in<br />

ihrem Fachgebiet verantwortlich“ (§ 97 Abs. 1 UG). Das<br />

sich aus den Aufgaben-, Grundsatz- und Zielbestimmungen<br />

ergebende Verwendungs- und Anforderungsprofil kann<br />

ebenfalls herangezogen werden. 42 Von den zu berufenden<br />

Professor/inn/en als wichtige Träger/innen der universitären<br />

Abläufe wird man daher ein gewisses Maß an Erfahrung mit<br />

der Verwaltung von Expert/inn/ensystemen bzw. Wissensinstitutionen<br />

erwarten können. Während bisher vor allem<br />

den Forschungsleistungen die größte Bedeutung beigemessen<br />

wurde, geht die aktuelle Entwicklung dahin, auch den<br />

Managementfähigkeiten mehr Beachtung zu schenken 43 .<br />

Bei der Beurteilung 44 der Eignung ist ein formalisiertes<br />

Abstellen auf bestimmte Qualifikationsnachweise verfehlt.<br />

Denn das UG ist von einem Abgehen von Formalqualifikationen<br />

gekennzeichnet: An die Stelle des „qualifiziert wodurch“<br />

tritt das „qualifiziert wofür“ 45 . Ein pauschalierendes<br />

Anlegen von Qualifikationskriterien würde das Konzept des<br />

UG ad absurdum führen 46 . Es ist also nicht allein die bisherige<br />

wissenschaftliche Leistung zu quantifizieren (- etwa<br />

durch einen Vergleich von impact-Punkten -) oder bezüglich<br />

der didaktischen Fähigkeiten die Anzahl der abgehaltenen<br />

Lehrveranstaltungen und Vorträge zu vergleichen. Die Su-<br />

37 Ebenso Novak, Berufungsverfahren 14.<br />

38 So Dt. Wissenschaftsrat, Empfehlungen 29.<br />

39 Novak, Berufungsverfahren 22. Auch nach Kucsko-Stadlmayer, Anm. VII zu § 98 UG, sind die „einbezogenen Kandidat/inn/en“ der<br />

Eignungsbeurteilung zu unterziehen. Anders Thienel, Berufungsverfahren 242f, der eine Beurteilung der amtswegig ausgeforschten<br />

Kandidat/inn/en erst dann für geboten hält, wenn sie zur Bestellung vorgeschlagen werden, weil dann auch ein Vergleich mit den<br />

nicht vorgeschlagenen Bewerber/inne/n zu erfolgen hat; die Satzung könne eine Beurteilung aller Kandidat/inn/en aber vorsehen.<br />

40 Vgl. dazu etwa den Vorschlag von Novak, Berufungsverfahren 47, dass nur die Aussichtsreichsten begutachtet werden; die Vorauswahl<br />

sei sinnvollerweise bei der Berufungskommission als dem sachkundigen Gremium anzusiedeln und entsprechend zu begründen und<br />

zu protokollieren.<br />

41 Hauser, zfhr <strong>2007</strong>, 122; ähnlich Novak, Berufungsverfahren 22. Nach Kucsko-Stadlmayer, Anm. VII zu § 98 UG, obliegt den Gut-<br />

achter/inne/n diese Vorauswahl.<br />

42 Novak, Berufungsverfahren 28. Vgl. auch Centrum für Hochschulentwicklung, Berufungsverfahren 13f, dem zufolge außer- und überfachliche<br />

Aspekte (z.B. berufliche Erfahrung, pädagogische Kenntnisse, Managementfähigkeiten in Personal- und Organisationsfragen,<br />

Internationalisierung der Forschung) zu einem weiteren wichtigen Kriterium bei der Bewertung im Berufungsverfahren<br />

geworden sind.<br />

43 Dt. Wissenschaftsrat, Empfehlungen 29.<br />

44 Dt. Wissenschaftsrat, Empfehlungen 30ff, nennt folgende bisher gebräuchliche Verfahrensweisen und Methoden zur Bewertung der<br />

einzelnen Qualifikationen: ex post Analyse der Forschungsleistungen durch indikatorengestützte Leistungsbewertung oder durch<br />

peers; Probevorlesung, Lehrveranstaltungsliste, Lehrveranstaltungsevaluationen, Anzahl betreuter Abschlussarbeiten; Tätigkeit in der<br />

Selbstverwaltung als Nachweis von Führungsqualität, Personalberatungsunternehmen.<br />

45 Novak, Berufungsverfahren 20.<br />

46 Novak, Berufungsverfahren 30.

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