unilex 1–2/2007 - ULV
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udolf Feik / berufungsverfahren nach § UG 2002<br />
UNILEX <strong>1–2</strong>/<strong>2007</strong> 1<br />
und beschäftigungsrechtlichen Aufgaben und Anforderungen<br />
für Universitätsprofessor/inn/en 37 . Dass diese Begutachtung<br />
schwierig ist, liegt am komplexen und multifunktionalen<br />
Anforderungsprofil für Professor/inn/en: Forschung, Lehre,<br />
Weiterbildung, Studienplangestaltung, akademische Selbstverwaltung,<br />
Wissens- und Technologietransfer, Organisations-<br />
und Personalführung, soziale Kompetenz, etc. 38 .<br />
Nach dem klaren Wortlaut des § 98 Abs. 5 UG ist „die Eignung<br />
der Bewerberinnen und Bewerber” zu beurteilen. Gutachten<br />
sind demnach über alle Bewerber/innen zu erstellen.<br />
Umgekehrt erscheint der Schluss allerdings nicht zulässig,<br />
dass deshalb die vom „search committee“ nominierten Kandidat/inn/en<br />
nicht zu begutachten seien. Denn damit würde<br />
man den übergeordneten Zweck der Berufungsregelungen,<br />
nämlich das Finden der drei für diese Professur am besten<br />
geeigneten und verfügbaren Personen, unberücksichtigt<br />
lassen 39 .<br />
Mit dem Gesetzestext nicht vereinbar ist eine Regelung, wonach<br />
die Gutachter/innen nur über einen von der Berufungskommission<br />
ausgewählten Personenkreis zu befinden hätten,<br />
wenn diese Gruppe nicht alle Bewerber/innen umfasst,<br />
welche die Ernennungsvoraussetzungen erfüllen. Sollte das<br />
Gesetz hingegen eine solche Reduktion der gutachterlichen<br />
Tätigkeit zulassen wollen, wäre die Bestimmung entsprechend<br />
abzuändern 40 .<br />
Bewerber/innen sind auszuscheiden, wenn sie den gesetzlichen<br />
Ernennungsvoraussetzungen oder den im Ausschreibungstext<br />
genannten Anstellungskriterien nicht entsprechen<br />
41 . Hinsichtlich der gesetzlichen Voraussetzungen ist das<br />
UG vage; es enthält keine besonderen Vorgaben und auch<br />
das BDG bzw. das VBG sind nicht der Maßstab, da Professuren<br />
seit UG 2002 privatrechtliche Dienstverhältnisse sind.<br />
Nach § 97 Abs. 2 UG können zu Universitätsprofessor/inn/<br />
en in- oder ausländische „Wissenschafter/innen oder Künstler/innen<br />
mit einer entsprechend hohen wissenschaftlichen<br />
oder künstlerischen und beruflichen Qualifikation bestellt<br />
werden“. Sie sind „für die Forschung oder die Entwicklung<br />
und die Erschließung der Künste sowie für die Lehre in<br />
ihrem Fachgebiet verantwortlich“ (§ 97 Abs. 1 UG). Das<br />
sich aus den Aufgaben-, Grundsatz- und Zielbestimmungen<br />
ergebende Verwendungs- und Anforderungsprofil kann<br />
ebenfalls herangezogen werden. 42 Von den zu berufenden<br />
Professor/inn/en als wichtige Träger/innen der universitären<br />
Abläufe wird man daher ein gewisses Maß an Erfahrung mit<br />
der Verwaltung von Expert/inn/ensystemen bzw. Wissensinstitutionen<br />
erwarten können. Während bisher vor allem<br />
den Forschungsleistungen die größte Bedeutung beigemessen<br />
wurde, geht die aktuelle Entwicklung dahin, auch den<br />
Managementfähigkeiten mehr Beachtung zu schenken 43 .<br />
Bei der Beurteilung 44 der Eignung ist ein formalisiertes<br />
Abstellen auf bestimmte Qualifikationsnachweise verfehlt.<br />
Denn das UG ist von einem Abgehen von Formalqualifikationen<br />
gekennzeichnet: An die Stelle des „qualifiziert wodurch“<br />
tritt das „qualifiziert wofür“ 45 . Ein pauschalierendes<br />
Anlegen von Qualifikationskriterien würde das Konzept des<br />
UG ad absurdum führen 46 . Es ist also nicht allein die bisherige<br />
wissenschaftliche Leistung zu quantifizieren (- etwa<br />
durch einen Vergleich von impact-Punkten -) oder bezüglich<br />
der didaktischen Fähigkeiten die Anzahl der abgehaltenen<br />
Lehrveranstaltungen und Vorträge zu vergleichen. Die Su-<br />
37 Ebenso Novak, Berufungsverfahren 14.<br />
38 So Dt. Wissenschaftsrat, Empfehlungen 29.<br />
39 Novak, Berufungsverfahren 22. Auch nach Kucsko-Stadlmayer, Anm. VII zu § 98 UG, sind die „einbezogenen Kandidat/inn/en“ der<br />
Eignungsbeurteilung zu unterziehen. Anders Thienel, Berufungsverfahren 242f, der eine Beurteilung der amtswegig ausgeforschten<br />
Kandidat/inn/en erst dann für geboten hält, wenn sie zur Bestellung vorgeschlagen werden, weil dann auch ein Vergleich mit den<br />
nicht vorgeschlagenen Bewerber/inne/n zu erfolgen hat; die Satzung könne eine Beurteilung aller Kandidat/inn/en aber vorsehen.<br />
40 Vgl. dazu etwa den Vorschlag von Novak, Berufungsverfahren 47, dass nur die Aussichtsreichsten begutachtet werden; die Vorauswahl<br />
sei sinnvollerweise bei der Berufungskommission als dem sachkundigen Gremium anzusiedeln und entsprechend zu begründen und<br />
zu protokollieren.<br />
41 Hauser, zfhr <strong>2007</strong>, 122; ähnlich Novak, Berufungsverfahren 22. Nach Kucsko-Stadlmayer, Anm. VII zu § 98 UG, obliegt den Gut-<br />
achter/inne/n diese Vorauswahl.<br />
42 Novak, Berufungsverfahren 28. Vgl. auch Centrum für Hochschulentwicklung, Berufungsverfahren 13f, dem zufolge außer- und überfachliche<br />
Aspekte (z.B. berufliche Erfahrung, pädagogische Kenntnisse, Managementfähigkeiten in Personal- und Organisationsfragen,<br />
Internationalisierung der Forschung) zu einem weiteren wichtigen Kriterium bei der Bewertung im Berufungsverfahren<br />
geworden sind.<br />
43 Dt. Wissenschaftsrat, Empfehlungen 29.<br />
44 Dt. Wissenschaftsrat, Empfehlungen 30ff, nennt folgende bisher gebräuchliche Verfahrensweisen und Methoden zur Bewertung der<br />
einzelnen Qualifikationen: ex post Analyse der Forschungsleistungen durch indikatorengestützte Leistungsbewertung oder durch<br />
peers; Probevorlesung, Lehrveranstaltungsliste, Lehrveranstaltungsevaluationen, Anzahl betreuter Abschlussarbeiten; Tätigkeit in der<br />
Selbstverwaltung als Nachweis von Führungsqualität, Personalberatungsunternehmen.<br />
45 Novak, Berufungsverfahren 20.<br />
46 Novak, Berufungsverfahren 30.