unilex 1–2/2007 - ULV
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abzusprechen hat (§ 98 Abs. 9 UG). Wird die Beschwerde<br />
wegen Geschlechterdiskriminierung eingelegt, so hat die<br />
Schiedskommission binnen vier Wochen zu entscheiden<br />
(§ 43 Abs. 5 UG); hält der Arbeitskreis die Auswahlentscheidung<br />
aus anderen Gründen für verfehlt (z.B. Altersdiskriminierung),<br />
so hat die Schiedskommission „ohne jeden Aufschub,<br />
spätestens aber nach sechs Monaten“ zu entscheiden<br />
(§ 73 AVG). Weist die Schiedskommission die Beschwerde<br />
ab, so kann die Rektorin bzw. der Rektor die Berufungsverhandlungen<br />
aufnehmen; gibt sie der Beschwerde statt,<br />
hat die Rektorin bzw. der Rektor eine neue Entscheidung<br />
unter Beachtung der Rechtsansicht der Schiedskommission<br />
zu treffen (§§ 98 Abs. 10 und 43 Abs. 6 UG).<br />
10. berufungsverhandlungen<br />
(§ Abs. 11 UG)<br />
Bei den Berufungsverhandlungen geht es üblicherweise um<br />
die Entgelthöhe, das Lehrausmaß und den Kündigungsschutz<br />
sowie um Zusagen hinsichtlich Personal- und/oder<br />
Sachressourcen 77 . Kommt es zu einer Einigung zwischen<br />
Kandidat/in und Rektor/in, wird in weiterer Folge ein Arbeitsvertrag<br />
abgeschlossen, mit dem die/der Berufene zugleich<br />
die venia docendi erhält (§ 98 Abs. 12 UG). Scheitern<br />
die Verhandlungen, so ist grundsätzlich mit einer anderen im<br />
Berufungsvorschlag genannten Person zu verhandeln. Diese<br />
„neue“ Auswahlentscheidung ist wiederum unter Berücksichtigung<br />
von § 98 Abs. 9 und 10 UG (Beteiligung des<br />
Betriebsrates sowie des Arbeitskreises und allenfalls auch der<br />
Schiedskommission) zu treffen 78 . Freilich kann die Rektorin<br />
bzw. der Rektor auf Grund der Verhandlung zum Schluss<br />
kommen, dass die zu besetzende Professur in der Form, wie<br />
es sich die Universität vorstellt, nicht zu besetzen ist 79 . In<br />
diesem Fall empfiehlt sich eine Aussprache zwischen Universitätsrat,<br />
Rektorat und Senat über die weitere Vorgangsweise.<br />
Hat die Rektorin bzw. der Rektor den Berufungsvorschlag erfolglos<br />
„abverhandelt“, ist das Berufungsverfahren „erledigt“.<br />
Es müsste ein neues Berufungsverfahren gestartet werden 80 .<br />
>> orGANIsATIoNsrEchT<br />
Unzulässig erscheint es angesichts der klaren Festlegung auf<br />
die „drei am besten geeigneten Kandidat/inn/en“, unter den<br />
Bewerber/innen nachträglich die/den Viert-, Fünft- oder<br />
Sechstbeste/n zu Berufungsverhandlungen einzuladen. Da<br />
das UG keine eindeutige Regelung enthält, gehen die Satzungen<br />
und Richtlinien teilweise einen anderen Weg: Zumindest<br />
an der TU Graz, der WU Wien, der Veterinärmedizinischen<br />
Universität, der Universität für Bodenkultur<br />
sowie der Universität Linz ist ausdrücklich normiert, dass die<br />
Rektorin bzw. der Rektor anstelle einer Neuausschreibung<br />
einen neuen Berufungsvorschlag anfordern kann; lediglich<br />
die Universität Graz verlangt ausdrücklich die Wiederholung<br />
des Berufungsverfahrens.<br />
Der Abschluss von Berufungsverfahren verzögert sich zuweilen,<br />
weil die/der Berufene oftmals Bleibeverhandlungen<br />
mit ihrer/seiner Heimatuniversität führt, um dort die Beschäftigungskonditionen<br />
zu verbessern. Empfohlen wird<br />
diesbezüglich etwa die Setzung einer maximal sechswöchigen<br />
Frist zur Rufannahme; nach Fristablauf soll der Ruf an eine/n<br />
andere/n Gelistete/n gerichtet werden 81 .<br />
Den erfolgreichen Abschluss der Berufungsverhandlungen<br />
hat die Rektorin bzw. der Rektor jedenfalls dem Betriebsrat<br />
(für das wissenschaftliche Universitätspersonal) und dem<br />
Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen mitzuteilen (§ 42<br />
Abs. 7 UG).<br />
11. Arbeitsvertrag (§ Abs. 11 UG)<br />
Führen die Berufungsverhandlungen zu einer Übereinkunft<br />
zwischen Rektor/in und Bewerber/in, so wird im Anschluss<br />
daran ein privatrechtlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen. Es<br />
soll freilich auch schon vereinzelt vorgekommen sein, dass<br />
ein Professor 82 seine Beamtenstellung auch an der neuen<br />
Universität aufrecht erhalten konnte, indem er im Wege<br />
einer Dienstzuteilung an das Amt der (neuen) Universität<br />
„transferiert“ wurde.<br />
Mit dem Arbeitsvertrag wird die „Berufungsvenia” verliehen<br />
(§ 98 Abs. 12 UG). Diese kann von einer allenfalls bereits<br />
erworbenen „Habilitationsvenia“ abweichen; mehrere<br />
77 Zur Berufungszusage vgl. etwa Novak, Berufungsverfahren 38 m.w.N.<br />
78 Ähnlich Kucsko-Stadlmayer, Anm. XI.1 zu § 98 UG.<br />
79 So z.B. weil die/der Berufene mit überdurchschnittlich Lehre betraut werden muss oder weil für diese Professur keine moderne Sachausstattung<br />
zur Verfügung gestellt werden kann.<br />
80 Ebenso Kucsko-Stadlmayer, Anm. XI.1 zu § 98 UG; Hauser, zfhr <strong>2007</strong>, 123. Anders Novak, Berufungsverfahren 39, der bei „einer<br />
größeren Zahl qualitativ fachlich nahe stehender“ Kandidat/inn/en eine neuerliche Befassung der Berufungskommission für denkbar<br />
erachtet. Die Rektorin bzw. der Rektor ist m.E. nicht verpflichtet, mit mehr als drei Personen zu verhandeln, wenn der „Terna-Vorschlag“<br />
mehr als drei Bewerber/innen enthält. Würde man in diesem Fall eine Pflicht zum „Liste abverhandeln“ annehmen, würde<br />
man die Rektorin bzw. den Rektor zu einer Handlung auf Basis eines gesetzwidrigen Vorschlags verpflichten.<br />
81 So etwa Dt. Wissenschaftsrat, Empfehlungen 56.<br />
82 Dass auch eine Dozentin oder ein Dozent ihr/sein Beamt/inn/endienstverhältnis auf diese Weise hätte aufrecht erhalten können,<br />
ist bisher nicht bekannt geworden. Dieser Personengruppe wird eine „Freistellungsmöglichkeit für max. 15 Jahre zu Zwecken einer<br />
Professur nach UG“ eingeräumt (§ 160 Abs. 2 BDG).<br />
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UNILEX <strong>1–2</strong>/<strong>2007</strong>