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unilex 1–2/2007 - ULV

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abzusprechen hat (§ 98 Abs. 9 UG). Wird die Beschwerde<br />

wegen Geschlechterdiskriminierung eingelegt, so hat die<br />

Schiedskommission binnen vier Wochen zu entscheiden<br />

(§ 43 Abs. 5 UG); hält der Arbeitskreis die Auswahlentscheidung<br />

aus anderen Gründen für verfehlt (z.B. Altersdiskriminierung),<br />

so hat die Schiedskommission „ohne jeden Aufschub,<br />

spätestens aber nach sechs Monaten“ zu entscheiden<br />

(§ 73 AVG). Weist die Schiedskommission die Beschwerde<br />

ab, so kann die Rektorin bzw. der Rektor die Berufungsverhandlungen<br />

aufnehmen; gibt sie der Beschwerde statt,<br />

hat die Rektorin bzw. der Rektor eine neue Entscheidung<br />

unter Beachtung der Rechtsansicht der Schiedskommission<br />

zu treffen (§§ 98 Abs. 10 und 43 Abs. 6 UG).<br />

10. berufungsverhandlungen<br />

(§ Abs. 11 UG)<br />

Bei den Berufungsverhandlungen geht es üblicherweise um<br />

die Entgelthöhe, das Lehrausmaß und den Kündigungsschutz<br />

sowie um Zusagen hinsichtlich Personal- und/oder<br />

Sachressourcen 77 . Kommt es zu einer Einigung zwischen<br />

Kandidat/in und Rektor/in, wird in weiterer Folge ein Arbeitsvertrag<br />

abgeschlossen, mit dem die/der Berufene zugleich<br />

die venia docendi erhält (§ 98 Abs. 12 UG). Scheitern<br />

die Verhandlungen, so ist grundsätzlich mit einer anderen im<br />

Berufungsvorschlag genannten Person zu verhandeln. Diese<br />

„neue“ Auswahlentscheidung ist wiederum unter Berücksichtigung<br />

von § 98 Abs. 9 und 10 UG (Beteiligung des<br />

Betriebsrates sowie des Arbeitskreises und allenfalls auch der<br />

Schiedskommission) zu treffen 78 . Freilich kann die Rektorin<br />

bzw. der Rektor auf Grund der Verhandlung zum Schluss<br />

kommen, dass die zu besetzende Professur in der Form, wie<br />

es sich die Universität vorstellt, nicht zu besetzen ist 79 . In<br />

diesem Fall empfiehlt sich eine Aussprache zwischen Universitätsrat,<br />

Rektorat und Senat über die weitere Vorgangsweise.<br />

Hat die Rektorin bzw. der Rektor den Berufungsvorschlag erfolglos<br />

„abverhandelt“, ist das Berufungsverfahren „erledigt“.<br />

Es müsste ein neues Berufungsverfahren gestartet werden 80 .<br />

>> orGANIsATIoNsrEchT<br />

Unzulässig erscheint es angesichts der klaren Festlegung auf<br />

die „drei am besten geeigneten Kandidat/inn/en“, unter den<br />

Bewerber/innen nachträglich die/den Viert-, Fünft- oder<br />

Sechstbeste/n zu Berufungsverhandlungen einzuladen. Da<br />

das UG keine eindeutige Regelung enthält, gehen die Satzungen<br />

und Richtlinien teilweise einen anderen Weg: Zumindest<br />

an der TU Graz, der WU Wien, der Veterinärmedizinischen<br />

Universität, der Universität für Bodenkultur<br />

sowie der Universität Linz ist ausdrücklich normiert, dass die<br />

Rektorin bzw. der Rektor anstelle einer Neuausschreibung<br />

einen neuen Berufungsvorschlag anfordern kann; lediglich<br />

die Universität Graz verlangt ausdrücklich die Wiederholung<br />

des Berufungsverfahrens.<br />

Der Abschluss von Berufungsverfahren verzögert sich zuweilen,<br />

weil die/der Berufene oftmals Bleibeverhandlungen<br />

mit ihrer/seiner Heimatuniversität führt, um dort die Beschäftigungskonditionen<br />

zu verbessern. Empfohlen wird<br />

diesbezüglich etwa die Setzung einer maximal sechswöchigen<br />

Frist zur Rufannahme; nach Fristablauf soll der Ruf an eine/n<br />

andere/n Gelistete/n gerichtet werden 81 .<br />

Den erfolgreichen Abschluss der Berufungsverhandlungen<br />

hat die Rektorin bzw. der Rektor jedenfalls dem Betriebsrat<br />

(für das wissenschaftliche Universitätspersonal) und dem<br />

Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen mitzuteilen (§ 42<br />

Abs. 7 UG).<br />

11. Arbeitsvertrag (§ Abs. 11 UG)<br />

Führen die Berufungsverhandlungen zu einer Übereinkunft<br />

zwischen Rektor/in und Bewerber/in, so wird im Anschluss<br />

daran ein privatrechtlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen. Es<br />

soll freilich auch schon vereinzelt vorgekommen sein, dass<br />

ein Professor 82 seine Beamtenstellung auch an der neuen<br />

Universität aufrecht erhalten konnte, indem er im Wege<br />

einer Dienstzuteilung an das Amt der (neuen) Universität<br />

„transferiert“ wurde.<br />

Mit dem Arbeitsvertrag wird die „Berufungsvenia” verliehen<br />

(§ 98 Abs. 12 UG). Diese kann von einer allenfalls bereits<br />

erworbenen „Habilitationsvenia“ abweichen; mehrere<br />

77 Zur Berufungszusage vgl. etwa Novak, Berufungsverfahren 38 m.w.N.<br />

78 Ähnlich Kucsko-Stadlmayer, Anm. XI.1 zu § 98 UG.<br />

79 So z.B. weil die/der Berufene mit überdurchschnittlich Lehre betraut werden muss oder weil für diese Professur keine moderne Sachausstattung<br />

zur Verfügung gestellt werden kann.<br />

80 Ebenso Kucsko-Stadlmayer, Anm. XI.1 zu § 98 UG; Hauser, zfhr <strong>2007</strong>, 123. Anders Novak, Berufungsverfahren 39, der bei „einer<br />

größeren Zahl qualitativ fachlich nahe stehender“ Kandidat/inn/en eine neuerliche Befassung der Berufungskommission für denkbar<br />

erachtet. Die Rektorin bzw. der Rektor ist m.E. nicht verpflichtet, mit mehr als drei Personen zu verhandeln, wenn der „Terna-Vorschlag“<br />

mehr als drei Bewerber/innen enthält. Würde man in diesem Fall eine Pflicht zum „Liste abverhandeln“ annehmen, würde<br />

man die Rektorin bzw. den Rektor zu einer Handlung auf Basis eines gesetzwidrigen Vorschlags verpflichten.<br />

81 So etwa Dt. Wissenschaftsrat, Empfehlungen 56.<br />

82 Dass auch eine Dozentin oder ein Dozent ihr/sein Beamt/inn/endienstverhältnis auf diese Weise hätte aufrecht erhalten können,<br />

ist bisher nicht bekannt geworden. Dieser Personengruppe wird eine „Freistellungsmöglichkeit für max. 15 Jahre zu Zwecken einer<br />

Professur nach UG“ eingeräumt (§ 160 Abs. 2 BDG).<br />

1<br />

UNILEX <strong>1–2</strong>/<strong>2007</strong>

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