unilex 1–2/2007 - ULV
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nen Volkswirten, zwei interne Betriebswirte und zwei interne<br />
Zivilrechtler nominieren, nicht sachgerecht zusammengesetzt<br />
sein wird 28 . Eine „Germanistik“-Professur, die mit zwei Germanisten,<br />
einem Romanisten und einer Slawistin beschickt<br />
wird, ist da schon wesentlich sachnäher, wenn sie etwa alle<br />
vier Literaturwissenschafter sind 29 . Nachdem die Personal-<br />
und damit Universitätsentwicklung und -verantwortlichkeit<br />
letztlich aber beim Rektorat liegt, ist m.E. zu überlegen, ob<br />
man dieses nicht rechtzeitig von der geplanten Zusammensetzung<br />
der Berufungskommission in Kenntnis setzt. Hat die<br />
Universitätsleitung Bedenken gegen die Zusammensetzung,<br />
weil sie dadurch nicht die „Bestenauslese“ garantiert sieht,<br />
sollte sie eine andere Zusammensetzung fordern können 30 .<br />
In Deutschland ist darüber hinaus in der Mehrheit der Landeshochschulgesetze<br />
normiert, dass zumindest eine stimmberechtigte<br />
Frau in der Berufungskommission vertreten sein<br />
muss. Dies ist eine Minimalforderung, wenn man dem Gender<br />
Mainstreaming-Konzept entsprechende Gremien will 31 .<br />
Der Betriebsrat hat die Interessen der Belegschaft zu vertreten<br />
und die Aufgaben des Dienststellenausschusses wahrzunehmen.<br />
So hat der Betriebsrat etwa darauf zu achten,<br />
dass Hausbewerber/innen nicht in unsachlicher Weise<br />
ausgeschieden werden oder minder qualifizierte Personen<br />
berufen werden 32 . Wegen der großen Bedeutung, die der<br />
Erstellung des bindenden Berufungsvorschlags für die Personalentscheidung<br />
hat, ist bei einem gestufte Verfahren mit<br />
mehreren Auswahlentscheidungen (- wer wird begutachtet,<br />
wer darf zum Hearing, wer kommt auf die Liste, mit wem<br />
wird der Arbeitsvertrag abgeschlossen -) eine Mitwirkung<br />
auch schon in den Vorstufen notwendig, um die Personalver-<br />
tretungsaufgaben erfüllen zu können 33 . Dem Betriebsrat ist<br />
daher schon bei der Erstellung des Berufungsvorschlags ein<br />
Mitwirkungsrecht einzuräumen 34 . Günstigerweise wird der<br />
Betriebsrat daher den Sitzungen der Berufungskommission<br />
beigezogen 35 . Als Minimalvariante ist aber auch denkbar, dass<br />
die Berufungskommission dem Betriebsrat den beabsichtigten<br />
Terna-Vorschlag übermittelt und sich bei ablehnender<br />
Stellungnahme mit den Gründen auseinandersetzt; eine Beteiligung<br />
gleichzeitig mit der Übermittlung des Vorschlags an<br />
die Rektorin bzw. den Rektor käme zu spät, da in diesem Fall<br />
die personalvertretungsrechtlichen Mitwirkungsrechte nicht<br />
mehr effektiv ausgeübt werden können.<br />
Für den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen enthält<br />
das UG keine explizite Mitwirkungsbefugnis an den Berufungskommissionssitzungen.<br />
Anhörungs- und Antragsrechte<br />
könnten allerdings über die Satzung gewährt werden; da dem<br />
Arbeitskreis der Diskriminierungsschutz und die Frauenförderung<br />
obliegen, würde eine entsprechende Regelung die<br />
Wahrnehmung gesetzlicher Aufgaben (§ 42 Abs. 1 UG) ermöglichen<br />
36 .<br />
Es erscheint sinnvoll, im Rahmen der UG-Novelle eine Klarstellung<br />
über die Mitwirkungsmöglichkeiten von Betriebsrat<br />
und Arbeitskreis vorzunehmen.<br />
. beurteilung der bewerber/innen<br />
(§ Abs. UG)<br />
Nach dem klaren Wortlaut des § 98 Abs. 5 UG ist die<br />
„Eignung für die ausgeschriebene Professur“ das Thema der<br />
Begutachtung. Beurteilungsrahmen sind dabei die fachliche<br />
Widmung, der Ausschreibungstext sowie die organisations-<br />
28 Vgl. auch bereits Wimmer, Berufungsverfahren 6: „Ein Zivilrechtler der Universität B kann bei der Besetzung eines Lehrstuhls für<br />
Zivilrecht an der Universität A sicherlich mit größerer fachnaher Urteilskompetenz mitsprechen als etwa ein Verfassungsrechtler oder<br />
Rechtshistoriker der Universität A. Mit anderen Worten: Die sicherlich kostensparendste Variante einer ausschließlich vom Haus<br />
besetzten Berufungskommission muss nicht unbedingt zu dem für die Qualität von Forschung und Lehre einer Universität langfristig<br />
günstigsten Ergebnis führen.“<br />
29 Ein fachferneres Mitglied an Stelle eines vorhandenen hauseigenen fachnahen Mitglieds zu nominieren erscheint grundsätzlich zulässig;<br />
dies insb. dann, wenn eine Außensicht zur Objektivierung des Verfahrens beitragen kann.<br />
30 Ebenso Dt. Wissenschaftsrat, Empfehlungen 53f. In Bayern erfolgt die Bildung der Berufungskommission im Einvernehmen zwischen<br />
Fachbereichsrat und Hochschulleitung; vgl. Art. 18 Abs. 4 Bayerisches HochschulpersonalG.<br />
31 Zur Frauenbeteiligung an Entscheidungs- und Beratungsgremien vgl. etwa Heike Kahlert, Gender Mainstreaming an Hochschulen<br />
(2003) 93f. § 10 Bundes-GleichbehandlungsG (BGBl. 100/1993 i.d.g.F.), welcher auf Universitäten Anwendung findet (vgl. § 44<br />
UG), gebietet, bei der Zusammensetzung von Kommissionen, die Personalangelegenheiten bearbeiten, darauf zu achten, dass Frauen<br />
entsprechend repräsentiert sind.<br />
32 So bereits Thienel, Berufungsverfahren 243 m.w.N.<br />
33 Thienel, Berufungsverfahren 244.<br />
34 Wimmer, Berufungsverfahren, 14. Ebenso Thienel, Berufungsverfahren 244, der diesbezüglich auf §§ 9 Abs. 1 i.V.m. 36a PVG verweist.<br />
Diese Bestimmungen finden jedenfalls dann Anwendung, wenn vom Berufungsverfahren BDG- oder VBG-Assistent/inn/en<br />
betroffen sind - sei es als Hausbewerber/in oder als unmittelbare/r Mitarbeiter/in der/des Neuberufenen.<br />
35 Dies ist etwa an der Medizinuniversität Graz vorgesehen. An der Universität Salzburg ist nur der Betriebsrat für das allgemeine Uni-<br />
versitätspersonal mit beratender Stimme Mitglied der Berufungskommission.<br />
36 Ähnlich Kucsko-Stadlmayer, Anm. VI.4. zu § 98 UG.<br />
>> orGANIsATIoNsrEchT<br />
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UNILEX <strong>1–2</strong>/<strong>2007</strong>