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unilex 1–2/2007 - ULV

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nen Volkswirten, zwei interne Betriebswirte und zwei interne<br />

Zivilrechtler nominieren, nicht sachgerecht zusammengesetzt<br />

sein wird 28 . Eine „Germanistik“-Professur, die mit zwei Germanisten,<br />

einem Romanisten und einer Slawistin beschickt<br />

wird, ist da schon wesentlich sachnäher, wenn sie etwa alle<br />

vier Literaturwissenschafter sind 29 . Nachdem die Personal-<br />

und damit Universitätsentwicklung und -verantwortlichkeit<br />

letztlich aber beim Rektorat liegt, ist m.E. zu überlegen, ob<br />

man dieses nicht rechtzeitig von der geplanten Zusammensetzung<br />

der Berufungskommission in Kenntnis setzt. Hat die<br />

Universitätsleitung Bedenken gegen die Zusammensetzung,<br />

weil sie dadurch nicht die „Bestenauslese“ garantiert sieht,<br />

sollte sie eine andere Zusammensetzung fordern können 30 .<br />

In Deutschland ist darüber hinaus in der Mehrheit der Landeshochschulgesetze<br />

normiert, dass zumindest eine stimmberechtigte<br />

Frau in der Berufungskommission vertreten sein<br />

muss. Dies ist eine Minimalforderung, wenn man dem Gender<br />

Mainstreaming-Konzept entsprechende Gremien will 31 .<br />

Der Betriebsrat hat die Interessen der Belegschaft zu vertreten<br />

und die Aufgaben des Dienststellenausschusses wahrzunehmen.<br />

So hat der Betriebsrat etwa darauf zu achten,<br />

dass Hausbewerber/innen nicht in unsachlicher Weise<br />

ausgeschieden werden oder minder qualifizierte Personen<br />

berufen werden 32 . Wegen der großen Bedeutung, die der<br />

Erstellung des bindenden Berufungsvorschlags für die Personalentscheidung<br />

hat, ist bei einem gestufte Verfahren mit<br />

mehreren Auswahlentscheidungen (- wer wird begutachtet,<br />

wer darf zum Hearing, wer kommt auf die Liste, mit wem<br />

wird der Arbeitsvertrag abgeschlossen -) eine Mitwirkung<br />

auch schon in den Vorstufen notwendig, um die Personalver-<br />

tretungsaufgaben erfüllen zu können 33 . Dem Betriebsrat ist<br />

daher schon bei der Erstellung des Berufungsvorschlags ein<br />

Mitwirkungsrecht einzuräumen 34 . Günstigerweise wird der<br />

Betriebsrat daher den Sitzungen der Berufungskommission<br />

beigezogen 35 . Als Minimalvariante ist aber auch denkbar, dass<br />

die Berufungskommission dem Betriebsrat den beabsichtigten<br />

Terna-Vorschlag übermittelt und sich bei ablehnender<br />

Stellungnahme mit den Gründen auseinandersetzt; eine Beteiligung<br />

gleichzeitig mit der Übermittlung des Vorschlags an<br />

die Rektorin bzw. den Rektor käme zu spät, da in diesem Fall<br />

die personalvertretungsrechtlichen Mitwirkungsrechte nicht<br />

mehr effektiv ausgeübt werden können.<br />

Für den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen enthält<br />

das UG keine explizite Mitwirkungsbefugnis an den Berufungskommissionssitzungen.<br />

Anhörungs- und Antragsrechte<br />

könnten allerdings über die Satzung gewährt werden; da dem<br />

Arbeitskreis der Diskriminierungsschutz und die Frauenförderung<br />

obliegen, würde eine entsprechende Regelung die<br />

Wahrnehmung gesetzlicher Aufgaben (§ 42 Abs. 1 UG) ermöglichen<br />

36 .<br />

Es erscheint sinnvoll, im Rahmen der UG-Novelle eine Klarstellung<br />

über die Mitwirkungsmöglichkeiten von Betriebsrat<br />

und Arbeitskreis vorzunehmen.<br />

. beurteilung der bewerber/innen<br />

(§ Abs. UG)<br />

Nach dem klaren Wortlaut des § 98 Abs. 5 UG ist die<br />

„Eignung für die ausgeschriebene Professur“ das Thema der<br />

Begutachtung. Beurteilungsrahmen sind dabei die fachliche<br />

Widmung, der Ausschreibungstext sowie die organisations-<br />

28 Vgl. auch bereits Wimmer, Berufungsverfahren 6: „Ein Zivilrechtler der Universität B kann bei der Besetzung eines Lehrstuhls für<br />

Zivilrecht an der Universität A sicherlich mit größerer fachnaher Urteilskompetenz mitsprechen als etwa ein Verfassungsrechtler oder<br />

Rechtshistoriker der Universität A. Mit anderen Worten: Die sicherlich kostensparendste Variante einer ausschließlich vom Haus<br />

besetzten Berufungskommission muss nicht unbedingt zu dem für die Qualität von Forschung und Lehre einer Universität langfristig<br />

günstigsten Ergebnis führen.“<br />

29 Ein fachferneres Mitglied an Stelle eines vorhandenen hauseigenen fachnahen Mitglieds zu nominieren erscheint grundsätzlich zulässig;<br />

dies insb. dann, wenn eine Außensicht zur Objektivierung des Verfahrens beitragen kann.<br />

30 Ebenso Dt. Wissenschaftsrat, Empfehlungen 53f. In Bayern erfolgt die Bildung der Berufungskommission im Einvernehmen zwischen<br />

Fachbereichsrat und Hochschulleitung; vgl. Art. 18 Abs. 4 Bayerisches HochschulpersonalG.<br />

31 Zur Frauenbeteiligung an Entscheidungs- und Beratungsgremien vgl. etwa Heike Kahlert, Gender Mainstreaming an Hochschulen<br />

(2003) 93f. § 10 Bundes-GleichbehandlungsG (BGBl. 100/1993 i.d.g.F.), welcher auf Universitäten Anwendung findet (vgl. § 44<br />

UG), gebietet, bei der Zusammensetzung von Kommissionen, die Personalangelegenheiten bearbeiten, darauf zu achten, dass Frauen<br />

entsprechend repräsentiert sind.<br />

32 So bereits Thienel, Berufungsverfahren 243 m.w.N.<br />

33 Thienel, Berufungsverfahren 244.<br />

34 Wimmer, Berufungsverfahren, 14. Ebenso Thienel, Berufungsverfahren 244, der diesbezüglich auf §§ 9 Abs. 1 i.V.m. 36a PVG verweist.<br />

Diese Bestimmungen finden jedenfalls dann Anwendung, wenn vom Berufungsverfahren BDG- oder VBG-Assistent/inn/en<br />

betroffen sind - sei es als Hausbewerber/in oder als unmittelbare/r Mitarbeiter/in der/des Neuberufenen.<br />

35 Dies ist etwa an der Medizinuniversität Graz vorgesehen. An der Universität Salzburg ist nur der Betriebsrat für das allgemeine Uni-<br />

versitätspersonal mit beratender Stimme Mitglied der Berufungskommission.<br />

36 Ähnlich Kucsko-Stadlmayer, Anm. VI.4. zu § 98 UG.<br />

>> orGANIsATIoNsrEchT<br />

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UNILEX <strong>1–2</strong>/<strong>2007</strong>

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