02.03.2013 Aufrufe

unilex 1–2/2007 - ULV

unilex 1–2/2007 - ULV

unilex 1–2/2007 - ULV

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

udolf Feik / berufungsverfahren nach § UG 2002<br />

UNILEX <strong>1–2</strong>/<strong>2007</strong> 20<br />

erworbene Venien lassen einander unberührt und existieren<br />

mit den jeweils aus ihnen erfließenden Rechten nebeneinander<br />

83 .<br />

12. Exkurs: „hausberufung”<br />

Das Berufungsverfahren dient der Personalrekrutierung. Das<br />

legt zunächst einmal nahe, das bestehende Personal zu ergänzen,<br />

also jemanden dazu zu holen. Freilich kann es auch<br />

sinnvoll oder geboten sein, hauseigene Dozent/inn/en „aufsteigen“<br />

zu lassen. Denn warum soll man sie, wenn sie über<br />

hohe wissenschaftliche Reputation verfügen, zwingen, die<br />

eigene Fakultät zu verlassen? Es gibt durchaus eine ganze<br />

Reihe von hausberufenen Professor/inn/en, deren Berufung<br />

sich wissenschaftlich als äußerst erfolgreich herausgestellt<br />

hat 84 . Und es könnte ja durchaus auch so sein, dass die/der<br />

Hausbewerber/in unter allen in Betracht kommenden Kandidat/inn/en<br />

tatsächlich am besten qualifiziert ist und dass es<br />

daher ausgesprochen unsinnig und in Bezug auf die eigene<br />

Universität selbstschädigend wäre, sie/ihn nur deshalb nicht<br />

zu berufen, weil es sich dabei um eine Hausberufung handeln<br />

würde 85 . Diese Idee aufgreifend heißt es etwa im Entwicklungsplan<br />

der Universität für Bodenkultur: „Bei Freiwerden<br />

von Professor/inn/enstellen wird die Option geprüft, qualifizierten<br />

Dozent/inn/en aus dem Haus (ev. über ein internes<br />

Auswahlverfahren) die Leitung eines Instituts anzuvertrauen<br />

und die frei werdenden Ressourcen zur Erneuerung von<br />

`unten´ zu benutzen. Damit sind zwei Vorteile verbunden:<br />

Karriereperspektiven für jüngere Dozent/inn/en im Inneren<br />

(als Beitrag zur Personalentwicklung und Motivation) und<br />

mehr Ressourcen für die Ausbildung von wissenschaftlichem<br />

Nachwuchs (als ein wichtiger Leistungsindikator für Universitäten)“.<br />

Das UG 2002 hat bewusst keine Regelung über „Hausberufungen“<br />

aufgenommen 86 . Nach den Gesetzesmaterialien<br />

„wird es an den Universitäten liegen, selbst darauf zu achten,<br />

dass Berufungen nicht durch unsachliche Einflüsse beeinträchtigt<br />

werden. Eine allfällige Sonderregelung für `Hausberufungen´<br />

könnte in die Satzung aufgenommen werden“ 87 .<br />

Sicherzustellen ist im Rahmen der Berufungsverfahren, dass<br />

die Qualität der zu berufenden Person objektiv und allgemein,<br />

d.h. über den Rahmen der eigenen Fakultät hinaus,<br />

anerkannt ist 88 .<br />

Einige Universitäten haben einschlägige Bestimmungen erlassen.<br />

Dabei unterscheiden sie sich schon bei der Definition<br />

der „Hausberufung“: „im ausgeschriebenen Fachgebiet<br />

bereits an der Universität tätig“ 89 , „Kandidat/in aus dem<br />

Dienststand“ 90 , „hauptberuflich an der Universität tätig“ 91<br />

oder „an der Universität Habilitiere“ 92 . Die Problematik der<br />

ersten Umschreibungen liegt auf der Hand: Sie inkludieren<br />

z.B. auch eine/n Gastprofessor/in oder eine/n Lektor/in;<br />

auch ist nicht klar ob dieser Tatbestand im Ausschreibungszeitpunkt<br />

oder im Zeitpunkt der Listenerstellung erfüllt sein<br />

muss.<br />

Auch bei den „Hürden“, die für „hauseigenes Personal“ zu<br />

überwinden sind, unterscheiden sich die Regelungen sehr<br />

stark: Vorschläge für Hausberufungen, d.h. für die Aufnahme<br />

in den Besetzungsvorschlag, sind „von der Berufungskommission<br />

besonders zu begründen“ 93 . Dies gilt auch an<br />

der Universität Salzburg; dort ist aber zusätzlich normiert,<br />

dass eine Hausberufungen durch die Rektorin bzw. den<br />

Rektor nur zulässig ist, wenn die/der Hauskandidat/in „eindeutig<br />

besser als die anderen Bewerber/innen geeignet ist,<br />

wobei die Rektorin bzw. der Rektor im Zweifel gegen die<br />

Hausberufung zu entscheiden hat und sie/er zur Klärung<br />

83 Kucsko-Stadlmayer, Anm. XII.2 zu § 98 UG; Novak, Berufungsverfahren 40, der auch dem (Nicht-)Weiterbestand der Venia bei<br />

Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nachgeht.<br />

84 So auch bereits Rudolf Strasser, Die Hausberufung als hochschulpolitisches und rechtliches Problem, in Strasser (Hg), Universität<br />

zwischen Bewährung und Reform (1984) 27.<br />

85 Ähnlich Strasser, Hausberufung 40.<br />

86 Anders noch § 23 Abs. 6 UOG 1993 und § 24 Abs. 7 KUOG.<br />

87 RV 1134 BlgNR 21. GP, 96.<br />

88 Strasser, Hausberufung 41.<br />

89 Medizinuniversität Innsbruck.<br />

90 Universität Salzburg; ähnlich Universität Innsbruck („zur dauernden Dienstleistung zugewiesen oder in einem Arbeitsverhältnis zur<br />

Universität“).<br />

91 Universität Klagenfurt.<br />

92 WU Wien. Thienel, Berufungsverfahren 295, hält das Abstellen auf die Habilitation als ein zur Qualitätssicherung geeignetes<br />

Kriterium, weil in diesem Fall zwei verschiedene Universitäten über die fachliche Eignung befinden.<br />

93 Medizinuniversität Graz, Veterinärmedizinische Universität. An der Universität Innsbruck gelten als einschlägige Gründe, die eine<br />

Aufnahme in den Besetzungsvorschlag rechtfertigen, neben einer besonders herausragenden Eignung der/des Hauseigenen im Vergleich<br />

zu den externen Bewerber/inne/n insb. ein Ruf an eine andere Universität oder mehrere Listenplätze in Berufungsverfahren<br />

an anderen Universitäten.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!