unilex 1–2/2007 - ULV
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udolf Feik / berufungsverfahren nach § UG 2002<br />
UNILEX <strong>1–2</strong>/<strong>2007</strong> 20<br />
erworbene Venien lassen einander unberührt und existieren<br />
mit den jeweils aus ihnen erfließenden Rechten nebeneinander<br />
83 .<br />
12. Exkurs: „hausberufung”<br />
Das Berufungsverfahren dient der Personalrekrutierung. Das<br />
legt zunächst einmal nahe, das bestehende Personal zu ergänzen,<br />
also jemanden dazu zu holen. Freilich kann es auch<br />
sinnvoll oder geboten sein, hauseigene Dozent/inn/en „aufsteigen“<br />
zu lassen. Denn warum soll man sie, wenn sie über<br />
hohe wissenschaftliche Reputation verfügen, zwingen, die<br />
eigene Fakultät zu verlassen? Es gibt durchaus eine ganze<br />
Reihe von hausberufenen Professor/inn/en, deren Berufung<br />
sich wissenschaftlich als äußerst erfolgreich herausgestellt<br />
hat 84 . Und es könnte ja durchaus auch so sein, dass die/der<br />
Hausbewerber/in unter allen in Betracht kommenden Kandidat/inn/en<br />
tatsächlich am besten qualifiziert ist und dass es<br />
daher ausgesprochen unsinnig und in Bezug auf die eigene<br />
Universität selbstschädigend wäre, sie/ihn nur deshalb nicht<br />
zu berufen, weil es sich dabei um eine Hausberufung handeln<br />
würde 85 . Diese Idee aufgreifend heißt es etwa im Entwicklungsplan<br />
der Universität für Bodenkultur: „Bei Freiwerden<br />
von Professor/inn/enstellen wird die Option geprüft, qualifizierten<br />
Dozent/inn/en aus dem Haus (ev. über ein internes<br />
Auswahlverfahren) die Leitung eines Instituts anzuvertrauen<br />
und die frei werdenden Ressourcen zur Erneuerung von<br />
`unten´ zu benutzen. Damit sind zwei Vorteile verbunden:<br />
Karriereperspektiven für jüngere Dozent/inn/en im Inneren<br />
(als Beitrag zur Personalentwicklung und Motivation) und<br />
mehr Ressourcen für die Ausbildung von wissenschaftlichem<br />
Nachwuchs (als ein wichtiger Leistungsindikator für Universitäten)“.<br />
Das UG 2002 hat bewusst keine Regelung über „Hausberufungen“<br />
aufgenommen 86 . Nach den Gesetzesmaterialien<br />
„wird es an den Universitäten liegen, selbst darauf zu achten,<br />
dass Berufungen nicht durch unsachliche Einflüsse beeinträchtigt<br />
werden. Eine allfällige Sonderregelung für `Hausberufungen´<br />
könnte in die Satzung aufgenommen werden“ 87 .<br />
Sicherzustellen ist im Rahmen der Berufungsverfahren, dass<br />
die Qualität der zu berufenden Person objektiv und allgemein,<br />
d.h. über den Rahmen der eigenen Fakultät hinaus,<br />
anerkannt ist 88 .<br />
Einige Universitäten haben einschlägige Bestimmungen erlassen.<br />
Dabei unterscheiden sie sich schon bei der Definition<br />
der „Hausberufung“: „im ausgeschriebenen Fachgebiet<br />
bereits an der Universität tätig“ 89 , „Kandidat/in aus dem<br />
Dienststand“ 90 , „hauptberuflich an der Universität tätig“ 91<br />
oder „an der Universität Habilitiere“ 92 . Die Problematik der<br />
ersten Umschreibungen liegt auf der Hand: Sie inkludieren<br />
z.B. auch eine/n Gastprofessor/in oder eine/n Lektor/in;<br />
auch ist nicht klar ob dieser Tatbestand im Ausschreibungszeitpunkt<br />
oder im Zeitpunkt der Listenerstellung erfüllt sein<br />
muss.<br />
Auch bei den „Hürden“, die für „hauseigenes Personal“ zu<br />
überwinden sind, unterscheiden sich die Regelungen sehr<br />
stark: Vorschläge für Hausberufungen, d.h. für die Aufnahme<br />
in den Besetzungsvorschlag, sind „von der Berufungskommission<br />
besonders zu begründen“ 93 . Dies gilt auch an<br />
der Universität Salzburg; dort ist aber zusätzlich normiert,<br />
dass eine Hausberufungen durch die Rektorin bzw. den<br />
Rektor nur zulässig ist, wenn die/der Hauskandidat/in „eindeutig<br />
besser als die anderen Bewerber/innen geeignet ist,<br />
wobei die Rektorin bzw. der Rektor im Zweifel gegen die<br />
Hausberufung zu entscheiden hat und sie/er zur Klärung<br />
83 Kucsko-Stadlmayer, Anm. XII.2 zu § 98 UG; Novak, Berufungsverfahren 40, der auch dem (Nicht-)Weiterbestand der Venia bei<br />
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nachgeht.<br />
84 So auch bereits Rudolf Strasser, Die Hausberufung als hochschulpolitisches und rechtliches Problem, in Strasser (Hg), Universität<br />
zwischen Bewährung und Reform (1984) 27.<br />
85 Ähnlich Strasser, Hausberufung 40.<br />
86 Anders noch § 23 Abs. 6 UOG 1993 und § 24 Abs. 7 KUOG.<br />
87 RV 1134 BlgNR 21. GP, 96.<br />
88 Strasser, Hausberufung 41.<br />
89 Medizinuniversität Innsbruck.<br />
90 Universität Salzburg; ähnlich Universität Innsbruck („zur dauernden Dienstleistung zugewiesen oder in einem Arbeitsverhältnis zur<br />
Universität“).<br />
91 Universität Klagenfurt.<br />
92 WU Wien. Thienel, Berufungsverfahren 295, hält das Abstellen auf die Habilitation als ein zur Qualitätssicherung geeignetes<br />
Kriterium, weil in diesem Fall zwei verschiedene Universitäten über die fachliche Eignung befinden.<br />
93 Medizinuniversität Graz, Veterinärmedizinische Universität. An der Universität Innsbruck gelten als einschlägige Gründe, die eine<br />
Aufnahme in den Besetzungsvorschlag rechtfertigen, neben einer besonders herausragenden Eignung der/des Hauseigenen im Vergleich<br />
zu den externen Bewerber/inne/n insb. ein Ruf an eine andere Universität oder mehrere Listenplätze in Berufungsverfahren<br />
an anderen Universitäten.