unilex 1–2/2007 - ULV
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der Bindung an das Sachlichkeits- und Gleichbehandlungsgebot<br />
des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes 107 .<br />
1 . rechtsschutz der bewerber/innen<br />
Das Berufungsverfahren ist kein mit einem Bescheid endendes<br />
- und daher hoheitliches - Verwaltungsverfahren. Es<br />
besteht daher keine Möglichkeit der Berufung gegen die<br />
letztlich getroffene Auswahlentscheidung.<br />
Allerdings sind die Universitäten gemäß § 4 UG als juristische<br />
Personen öffentlichen Rechts eingerichtet. Sie sind<br />
eigene Rechtsträgerinnen, für die der Bund eine Verantwortung<br />
trägt 108 , und die der Erfüllung einer öffentlichen<br />
Aufgabe dienen. Novak schließt insb. aus den Wirkungen<br />
der Entscheidungen der Berufungskommission, dass deren<br />
Handlungen „ob ihrer Einseitigkeit und Gestaltungswirkung<br />
gegenüber den Bewerbern als typischen Hoheitsakten<br />
inhaltsverwandt“ bewertet werden können; daher seien jedenfalls<br />
die Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens<br />
(z.B. ordnungsgemäße Sachverhaltsermittlung, Sachlichkeit,<br />
ausreichende Begründungsdichte, Nachvollziehbarkeit, Ausschluss<br />
Befangener, Parteiengehör) zu beachten 109 . Hingegen<br />
ist nach Hauser davon auszugehen, dass sich die Rechtsbeziehung<br />
zwischen den einzelnen Bewerber/innen und der<br />
Universität nach zivilrechtlichen Grundsätzen bestimmen;<br />
allerdings seien die Handlungen der öffentlich-rechtlichen<br />
Einrichtung Universität „am Leisten der Grundrechtsgeltung“<br />
(insb. Sachlichkeitsgebot als Willkürverbot) zu bemessen<br />
110 .<br />
Unabhängig davon, welcher Auffassung man folgt, ergeben<br />
sich daher gewisse Rechtsansprüche der Bewerber/innen, namentlich<br />
insb. jene auf Einhaltung der das Auswahlverfahren<br />
konkretisierenden Rechtsnormen und auf eine sachlich korrekte<br />
und nachvollziehbare Entscheidung. Es besteht aller-<br />
>> orGANIsATIoNsrEchT<br />
dings kein Anspruch der Bewerber/innen auf eine Professur;<br />
es besteht keine Vertragsabschlussverpflichtung zu Gunsten<br />
der/des Bestgeeigneten 111 .<br />
Als einschlägige Rechtsbehelfe für übergangene Bewerber/<br />
innen nennt Hauser die Geltendmachung des Aufsichtsrechts<br />
des Bundes, die zivilgerichtliche Feststellung der Verletzung<br />
der Grundsätze des Berufungsverfahrens in einem Verfahren<br />
nach § 228 Zivilprozessordnung sowie die Geltendmachung<br />
eines Schadenersatzanspruches im Rahmen eines zivilgerichtlichen<br />
Amtshaftungsverfahrens 112 .<br />
1 . stellung der bewerber/innen<br />
Generell sollte gelten, dass nicht „Stellen besetzt“, sondern<br />
hoch qualifizierte Personen für die zentralen Aufgaben einer<br />
Universität gewonnen werden müssen 113 . Das inkludiert aber<br />
auch, dass die Bewerber/innen nicht als Bittsteller/innen behandelt<br />
werden sollten. Es liegt im Interesse der ausschreibenden<br />
Universität, hochkarätige Mitarbeiter/innen der höchsten<br />
Personalkategorie zu bekommen. Eine entsprechende Wertschätzung<br />
sollte sich in der Ablauforganisation widerspiegeln:<br />
Die Bewerbungssituation sollte nicht den Charakter einer<br />
fachlichen Prüfung haben, in der sich ein Prüfling beweisen<br />
muss; und sie sollte auch nicht dazu dienen, der/dem Neuen<br />
gleich einmal die realen Machtverhältnisse zu demonstrieren.<br />
Vielmehr sollte ihre/seine Anwesenheit dazu benutzt werden,<br />
Kontakte zu ermöglichen (Stichwort: soziale und kommunikative<br />
Kompetenz); dazu ist es freilich notwendig, vom halbstündigen<br />
Vortrag mit anschließender Diskussion und halbstündigem<br />
Hearing vor der Kommission zu längerdauernden<br />
Kontaktphasen zu gelangen. Auch eine verbesserte Verfahrenstransparenz<br />
ist in vielen Fällen machbar: Information über<br />
den Stand des Verfahrens, Auskunft über die Gründe für die<br />
Nicht-Berufung, etc. 114 .<br />
107 Für das Arbeitsrecht ist der Gleichbehandlungsgrundsatz insb. in den verschiedenen GleichbehandlungsG umgesetzt. Die - auf die<br />
Universitäten anwendbaren - §§ 17, 18 und 18a Bundes-GleichbehandlungsG normieren eine Schadenersatzpflicht für den Fall<br />
einer Diskriminierung bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses oder dem beruflichen Aufstieg.<br />
108 Vgl. etwa RV 1134 BlgNR 21. GP, 70; §§ 6, 9, 12 und 45 UG.<br />
109 Novak, Berufungsverfahren 8.<br />
110 Hauser, zfhr <strong>2007</strong>, 124.<br />
111 Ähnlich Hauser, zfhr <strong>2007</strong>, 125; Kucsko-Stadlmayer, Anm. III zu § 98 UG.<br />
112 Hauser, zfhr <strong>2007</strong>, 125f. Thienel, Berufungsverfahren 245ff, kommt hingegen zum Ergebnis, dass der Berufungsvorschlag als<br />
Bescheid zu deuten sei, der vor den Höchstgerichten anfechtbar sei: vor dem VfGH hinsichtlich der Einhaltung der Grundrechte<br />
(insb. des Willkürverbotes) und vor dem VwGH hinsichtlich der Ermessensausübung durch die Berufungskommission. Zur<br />
Judikaturdivergenz beim Rechtsschutz von Bewerber/inne/n um eine Beamt/inn/enstelle und den gedanklichen Verrenkungen,<br />
die nötig sind, weil die einschlägigen Gesetze keine klaren Regelungen enthalten, vgl. jüngst Stefan Greimel, Die Parteistellung im<br />
Schulleiterbestellungsverfahren, ZfV <strong>2007</strong>, 778. Nach Kucsko-Stadlmayer, Anm. III zu § 98 UG, ist die bisherige VfGH-Judikatur<br />
zur Parteistellung der in einen Berufungsvorschlag aufgenommenen Bewerber/innen obsolet, da es sich nunmehr um ein Verfahren<br />
zum Abschluss privatrechtlicher Arbeitsverträge handelt.<br />
113 So etwa Centrum für Hochschulentwicklung, Berufungsverfahren 7.<br />
114 Vgl. Dt. Wissenschaftsrat, Empfehlungen 32, wonach eine hohe Verfahrenstransparenz eine unverzichtbare Voraussetzung für<br />
Qualitätssicherung bilde und als zuverlässiges Korrektiv gegenüber der Gefahr der Bewertung nach sachfremden Kriterien fungiere.<br />
Ders., a.a.O. 40: „äußerst mangelhafte Praxis“ und „hermetische Vorgangsweise“.<br />
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UNILEX <strong>1–2</strong>/<strong>2007</strong>