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unilex 1–2/2007 - ULV

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der Bindung an das Sachlichkeits- und Gleichbehandlungsgebot<br />

des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes 107 .<br />

1 . rechtsschutz der bewerber/innen<br />

Das Berufungsverfahren ist kein mit einem Bescheid endendes<br />

- und daher hoheitliches - Verwaltungsverfahren. Es<br />

besteht daher keine Möglichkeit der Berufung gegen die<br />

letztlich getroffene Auswahlentscheidung.<br />

Allerdings sind die Universitäten gemäß § 4 UG als juristische<br />

Personen öffentlichen Rechts eingerichtet. Sie sind<br />

eigene Rechtsträgerinnen, für die der Bund eine Verantwortung<br />

trägt 108 , und die der Erfüllung einer öffentlichen<br />

Aufgabe dienen. Novak schließt insb. aus den Wirkungen<br />

der Entscheidungen der Berufungskommission, dass deren<br />

Handlungen „ob ihrer Einseitigkeit und Gestaltungswirkung<br />

gegenüber den Bewerbern als typischen Hoheitsakten<br />

inhaltsverwandt“ bewertet werden können; daher seien jedenfalls<br />

die Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens<br />

(z.B. ordnungsgemäße Sachverhaltsermittlung, Sachlichkeit,<br />

ausreichende Begründungsdichte, Nachvollziehbarkeit, Ausschluss<br />

Befangener, Parteiengehör) zu beachten 109 . Hingegen<br />

ist nach Hauser davon auszugehen, dass sich die Rechtsbeziehung<br />

zwischen den einzelnen Bewerber/innen und der<br />

Universität nach zivilrechtlichen Grundsätzen bestimmen;<br />

allerdings seien die Handlungen der öffentlich-rechtlichen<br />

Einrichtung Universität „am Leisten der Grundrechtsgeltung“<br />

(insb. Sachlichkeitsgebot als Willkürverbot) zu bemessen<br />

110 .<br />

Unabhängig davon, welcher Auffassung man folgt, ergeben<br />

sich daher gewisse Rechtsansprüche der Bewerber/innen, namentlich<br />

insb. jene auf Einhaltung der das Auswahlverfahren<br />

konkretisierenden Rechtsnormen und auf eine sachlich korrekte<br />

und nachvollziehbare Entscheidung. Es besteht aller-<br />

>> orGANIsATIoNsrEchT<br />

dings kein Anspruch der Bewerber/innen auf eine Professur;<br />

es besteht keine Vertragsabschlussverpflichtung zu Gunsten<br />

der/des Bestgeeigneten 111 .<br />

Als einschlägige Rechtsbehelfe für übergangene Bewerber/<br />

innen nennt Hauser die Geltendmachung des Aufsichtsrechts<br />

des Bundes, die zivilgerichtliche Feststellung der Verletzung<br />

der Grundsätze des Berufungsverfahrens in einem Verfahren<br />

nach § 228 Zivilprozessordnung sowie die Geltendmachung<br />

eines Schadenersatzanspruches im Rahmen eines zivilgerichtlichen<br />

Amtshaftungsverfahrens 112 .<br />

1 . stellung der bewerber/innen<br />

Generell sollte gelten, dass nicht „Stellen besetzt“, sondern<br />

hoch qualifizierte Personen für die zentralen Aufgaben einer<br />

Universität gewonnen werden müssen 113 . Das inkludiert aber<br />

auch, dass die Bewerber/innen nicht als Bittsteller/innen behandelt<br />

werden sollten. Es liegt im Interesse der ausschreibenden<br />

Universität, hochkarätige Mitarbeiter/innen der höchsten<br />

Personalkategorie zu bekommen. Eine entsprechende Wertschätzung<br />

sollte sich in der Ablauforganisation widerspiegeln:<br />

Die Bewerbungssituation sollte nicht den Charakter einer<br />

fachlichen Prüfung haben, in der sich ein Prüfling beweisen<br />

muss; und sie sollte auch nicht dazu dienen, der/dem Neuen<br />

gleich einmal die realen Machtverhältnisse zu demonstrieren.<br />

Vielmehr sollte ihre/seine Anwesenheit dazu benutzt werden,<br />

Kontakte zu ermöglichen (Stichwort: soziale und kommunikative<br />

Kompetenz); dazu ist es freilich notwendig, vom halbstündigen<br />

Vortrag mit anschließender Diskussion und halbstündigem<br />

Hearing vor der Kommission zu längerdauernden<br />

Kontaktphasen zu gelangen. Auch eine verbesserte Verfahrenstransparenz<br />

ist in vielen Fällen machbar: Information über<br />

den Stand des Verfahrens, Auskunft über die Gründe für die<br />

Nicht-Berufung, etc. 114 .<br />

107 Für das Arbeitsrecht ist der Gleichbehandlungsgrundsatz insb. in den verschiedenen GleichbehandlungsG umgesetzt. Die - auf die<br />

Universitäten anwendbaren - §§ 17, 18 und 18a Bundes-GleichbehandlungsG normieren eine Schadenersatzpflicht für den Fall<br />

einer Diskriminierung bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses oder dem beruflichen Aufstieg.<br />

108 Vgl. etwa RV 1134 BlgNR 21. GP, 70; §§ 6, 9, 12 und 45 UG.<br />

109 Novak, Berufungsverfahren 8.<br />

110 Hauser, zfhr <strong>2007</strong>, 124.<br />

111 Ähnlich Hauser, zfhr <strong>2007</strong>, 125; Kucsko-Stadlmayer, Anm. III zu § 98 UG.<br />

112 Hauser, zfhr <strong>2007</strong>, 125f. Thienel, Berufungsverfahren 245ff, kommt hingegen zum Ergebnis, dass der Berufungsvorschlag als<br />

Bescheid zu deuten sei, der vor den Höchstgerichten anfechtbar sei: vor dem VfGH hinsichtlich der Einhaltung der Grundrechte<br />

(insb. des Willkürverbotes) und vor dem VwGH hinsichtlich der Ermessensausübung durch die Berufungskommission. Zur<br />

Judikaturdivergenz beim Rechtsschutz von Bewerber/inne/n um eine Beamt/inn/enstelle und den gedanklichen Verrenkungen,<br />

die nötig sind, weil die einschlägigen Gesetze keine klaren Regelungen enthalten, vgl. jüngst Stefan Greimel, Die Parteistellung im<br />

Schulleiterbestellungsverfahren, ZfV <strong>2007</strong>, 778. Nach Kucsko-Stadlmayer, Anm. III zu § 98 UG, ist die bisherige VfGH-Judikatur<br />

zur Parteistellung der in einen Berufungsvorschlag aufgenommenen Bewerber/innen obsolet, da es sich nunmehr um ein Verfahren<br />

zum Abschluss privatrechtlicher Arbeitsverträge handelt.<br />

113 So etwa Centrum für Hochschulentwicklung, Berufungsverfahren 7.<br />

114 Vgl. Dt. Wissenschaftsrat, Empfehlungen 32, wonach eine hohe Verfahrenstransparenz eine unverzichtbare Voraussetzung für<br />

Qualitätssicherung bilde und als zuverlässiges Korrektiv gegenüber der Gefahr der Bewertung nach sachfremden Kriterien fungiere.<br />

Ders., a.a.O. 40: „äußerst mangelhafte Praxis“ und „hermetische Vorgangsweise“.<br />

2<br />

UNILEX <strong>1–2</strong>/<strong>2007</strong>

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