unilex 1–2/2007 - ULV
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überprüfbar sind: Aus den Unterlagen und Protokollen muss<br />
der Entscheidungsmaßstab erkennbar sein; die Gutachten<br />
müssen bewertet werden; bei widersprüchlichen Gutachten<br />
muss begründet werden, warum man einem (nicht) folgt;<br />
alle Bewerber/innen sind einzeln zu beurteilen; etc. 63 . Fehlen<br />
nachvollziehbare Aussagen darüber, was für oder gegen<br />
die/den jeweilige/n Bewerber/in spricht oder nach welchen<br />
qualitativen Gesichtspunkten die Auswahl erfolgte, so kann<br />
die Rektorin bzw. der Rektor die Berufungskommission um<br />
entsprechende Ausführungen ersuchen oder aber selbst ergänzende<br />
Erhebungen durchführen; 64 kommt sie/er dabei<br />
zu einem anderen Terna-Vorschlag, so ist der Berufungsvorschlag<br />
an die Kommission zurückzuverweisen.<br />
Nach dem klaren Wortlaut des § 98 Abs. 7 UG hat der<br />
Berufungsvorschlag „die drei am besten geeigneten Kandidat/inn/en“<br />
zu enthalten; ein Vorschlag mit weniger als<br />
drei Kandidat/inn/en ist besonders zu begründen 65 . Daraus<br />
folgt unmissverständlich, dass eine Liste mit mehr als drei<br />
Personen gegen § 98 Abs. 7 UG verstößt. Die Berufungskommission<br />
muss daher so lange nach sachlichen Kriterien<br />
den Kandidat/inn/enkreis reduzieren, bis drei oder weniger<br />
Personen über sind. Listen mit mehr als drei Personen oder<br />
gar - wie kürzlich geschehen: „1. AA, 2. BB vor CC, 3. DD<br />
vor EE“ - entsprechen nicht dem Gesetz. Das UG erlaubt<br />
eben - wie auch schon seine Vorgängerbestimmung 66 - nur<br />
ein Unterschreiten in begründeten Ausnahmefällen.<br />
Das Gesetz sieht keine Reihung der drei besten Kandidat/<br />
inn/en vor. Freilich kann die Berufungskommission eine solche<br />
Reihung in Form eines bewertenden Vergleichs vornehmen<br />
67 . Auch die Satzungen ermächtigen verschiedentlich zur<br />
Reihung. Nachdem aber nach verschiedenen Gesichtspunkten<br />
gereiht werden kann (z.B. Reputation in der scientific<br />
community; Breite der bisherigen Forschung; internationale<br />
Vernetzung; etc.) ist von der Kommission bekannt zu geben,<br />
welche Kriterien für die Reihung herangezogen wurden und<br />
>> orGANIsATIoNsrEchT<br />
warum auf Grund dieser (allenfalls auch sehr speziellen)<br />
Kriterien die/der eine als besser geeignet erscheint als die/der<br />
andere. Darüber hinaus müssen die Kriterien natürlich sachadäquat<br />
sein, sich also am Aufgabenprofil der Professur und<br />
am Ausschreibungstext orientieren.<br />
Allerdings ist die Rektorin bzw. der Rektor an eine Reihung<br />
durch die Berufungskommission nicht gebunden; denn nach<br />
§ 98 Abs. 8 UG hat sie/er die Auswahlentscheidung aus<br />
dem Vorschlag zu treffen. Zwar wird eine Reihung oftmals<br />
sinnvoll sein, weil die Berufungskommission als fachkundiges<br />
Gremium für einen wertenden Vergleich der fachlichen<br />
Qualifikation in aller Regel besser qualifiziert ist. Die von der<br />
Rektorin bzw. dem Rektor zu treffende Auswahl- bzw. Zurückverweisungsentscheidung<br />
hat nach sachlichen Kriterien<br />
zu erfolgen; da die Rektorin bzw. der Rektor oftmals aber<br />
nicht über die einschlägige Fachkompetenz verfügen wird,<br />
muss sie/er die Beurteilung insb. anhand der Gutachten,<br />
Stellungnahmen und Protokolle vornehmen.<br />
. Auswahlentscheidung oder<br />
zurückverweisung (§ Abs. UG)<br />
Die Rektorin bzw. der Rektor ist an den Vorschlag der Berufungskommission<br />
gebunden soweit dies die Auswahlentscheidung<br />
betrifft: Sie/er kann nur eine Person aus dem<br />
Besetzungsvorschlag auswählen und sie/er kann den Vorschlag<br />
nur dann an die Berufungskommission zurückverweisen,<br />
wenn sie/er der Auffassung ist, dass der Vorschlag<br />
nicht die am besten geeigneten Personen enthält (§ 98 Abs.<br />
8 UG). Um diese Befugnis nicht leer laufen zu lassen, muss<br />
der Besetzungsvorschlag entsprechend detailliert begründet<br />
werden und müssen der Rektorin bzw. dem Rektor die einschlägigen<br />
Protokolle, Gutachten und Stellungnahmen zur<br />
Verfügung stehen. Nur dies ermöglicht es der Rektorin bzw.<br />
dem Rektor, die Entscheidung der Berufungskommission<br />
nachzuvollziehen.<br />
63 Ähnlich Novak, Berufungsverfahren 31 m.w.N. Vgl. auch Hey/Neissl, Gender Proofing 41 mwN, denen zufolge gering formalisierte<br />
Personalrekrutierungsstrukturen zu einer geringeren Frauenrepräsentanz führen und unklar formulierte Kriterien den Spielraum für<br />
persönliche Abhängigkeiten und Fehleinschätzungen vergrößern.<br />
64 Ebenso bereits Thienel, Berufungsverfahren 242.<br />
65 Ein sachlicher Grund für eine Einer- oder Zweier-Liste kann insb. darin liegen, dass weniger als drei sich dem Berufungsverfahren<br />
stellende Wissenschafter/innen dem Anforderungsprofil (§ 97 UG) oder dem Ausschreibungstext entsprechen. In der Begründung<br />
für die „Kurzliste“ wird insb. auszuführen sein, ob amtswegig Kandidat/inn/en gesucht wurden bzw. warum die allermeisten Bewerber/innen<br />
als „nicht geeignet“ bewertet wurden.<br />
66 Vgl. § 23 Abs. 4 UOG 1993. Nur dessen Vorgängerbestimmung (§ 28 Abs. 2 UOG 1975) ordnete an, dass „mindestens“ drei<br />
Bewerber/innen in den Berufungsvorschlag aufzunehmen sind.<br />
67 Kucsko-Stadlmayer, Anm. IX.2 zu § 98 UG; Novak, Berufungsverfahren 33. Wimmer, Berufungsverfahren 15: „`sanfter Druck´,<br />
der auf die Ernennung eines `Wunschkandidaten´ zielt“. Eine Ermächtigung zur Reihung besteht z.B. an TU Graz, WU Wien,<br />
Universität Linz, Veterinärmedizinischer Universität, Universität für Bodenkultur; eine Verpflichtung zur Reihung besteht z.B. an<br />
TU Wien, Universität Klagenfurt und der Universität Graz. An der Universität Salzburg „soll“ gereiht werden. An der TU Graz ist<br />
darüber hinaus vorgesehen, dass über die drei Bestgeeigneten drei externe vergleichende Gutachten einzuholen sind.<br />
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UNILEX <strong>1–2</strong>/<strong>2007</strong>