EU-Report 2012 deutscher Rechnungshöfe - Landesrechnungshof ...
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(2) Die Förderung wird weitgehend fehlerfrei abgewickelt. Die Förderung der<br />
Beibehaltung des ökologischen Landbaus und die Förderung der verbesserten<br />
Stickstoffausnutzung durch flüssigen Wirtschaftsdünger sind aufgrund der auftretenden<br />
Mitnahmeeffekte einzustellen. Die Zuwendungen für Winterbegrünung<br />
und Schonstreifen sind zur Begrenzung der Mitnahmeeffekte zu kürzen.<br />
(3) Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (Ministerium)<br />
weist darauf hin, dass die Fördertatbestände in der Vergangenheit bereits<br />
von acht auf drei reduziert wurden. Mitnahmeeffekte seien weitgehend ausgeschlossen,<br />
da die gewässerschutzorientierten Auflagen über die Anforderungen<br />
der „guten fachlichen Praxis“ in der Landwirtschaft hinausgingen. Die Fördersätze<br />
für Winterbegrünung und Schonstreifen seien als Ausgleich für Einkommensverluste<br />
und Mehraufwendungen festgelegt.<br />
Die Förderung der Ökobetriebe sei nach den Einkommensverlusten und Mehraufwendungen<br />
bemessen, die sich auf Basis einer Deckungsbeitragsrechnung für<br />
alle Bundesländer ergaben.<br />
(4) Der Rechnungshof bleibt bei seiner Auffassung.<br />
(5) Der Finanzausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtags teilt die Feststellungen<br />
des Rechnungshofs. Das Ministerium wurde aufgefordert, nur noch die<br />
Umstellung landwirtschaftlicher Betriebe auf eine ökologische Bewirtschaftung<br />
zu fördern. Die Zuwendungen für Winterbegrünung und Schonstreifen seien deutlich<br />
zu reduzieren.<br />
Vor einer weiteren Förderung der Ökobetriebe und der konventionellen Betriebe<br />
seien dem Finanzausschuss sowie dem Umwelt- und Agrarausschuss belastbare<br />
Zahlen anhand von Wirtschaftsergebnissen schleswig-holsteinischer Betriebe vorzulegen.<br />
Belastbare Zahlen anhand von Wirtschaftsergebnissen sind dem Finanzausschuss<br />
bisher nicht vorgelegt worden. Mit Ablauf der jetzigen Förderperiode soll im Jahr<br />
2013 über die Fortführung bzw. Kürzung der Fördertatbestände neu entschieden<br />
werden.