EU-Report 2012 deutscher Rechnungshöfe - Landesrechnungshof ...
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Dem Bundesverfassungsgericht zufolge verbietet es der A<strong>EU</strong>V dem ESM,<br />
bei der EZB Kapital aufzunehmen, also als Bank aufzutreten. Der ESM gehört<br />
damit zu in Artikel 123 Absatz 1 A<strong>EU</strong>V genannten Institutionen, an die<br />
die Europäische Zentralbank keine Kredite vergeben darf.<br />
Das Zustimmungsgesetz zum Fiskalvertrag verletzt nicht die haushaltspolitische<br />
Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages. Der Regelungsgehalt<br />
des Vertrages, dessen Ziel die Stärkung der Wirtschafts- und Währungsunion<br />
durch die Förderung der Haushaltsdisziplin ist, deckt sich weitgehend<br />
mit den bereits bestehenden Vorgaben der „Schuldenbremse“ des<br />
Grundgesetzes (Artikel 109, 115 und 143d Grundgesetz) und den haushaltsspezifischen<br />
Verpflichtungen aus dem A<strong>EU</strong>V. Überdies geht Deutschland<br />
mit der Ratifikation des Fiskalvertrages auch keine irreversible Bindung<br />
an eine bestimmte Haushaltspolitik ein.<br />
Das Zustimmungsgesetz zur Einführung von Artikel 136 Absatz 3 A<strong>EU</strong>V<br />
beeinträchtigt das Demokratiegebot nicht. Zwar wird die bisherige Wirtschafts-<br />
und Währungsunion insofern umgestaltet, als sie sich von dem die<br />
Währungsunion bislang charakterisierenden Prinzip der Eigenständigkeit<br />
der nationalen Haushalte löst. Dennoch bleiben die wesentlichen Bestandteile<br />
der Stabilitätsarchitektur unangetastet, insbesondere die Unabhängigkeit<br />
der Europäischen Zentralbank, die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur<br />
Haushaltsdisziplin und die Eigenverantwortlichkeit der nationalen Haushalte.<br />
Artikel 136 Absatz 3 A<strong>EU</strong>V setzt selbst keinen Stabilisierungsmechanismus<br />
in Kraft, sondern eröffnet den Mitgliedstaaten lediglich die Möglichkeit,<br />
einen entsprechenden Mechanismus auf völkervertraglicher Grundlage<br />
zu installieren.