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EU-Report 2012 deutscher Rechnungshöfe - Landesrechnungshof ...

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Dem Bundesverfassungsgericht zufolge verbietet es der A<strong>EU</strong>V dem ESM,<br />

bei der EZB Kapital aufzunehmen, also als Bank aufzutreten. Der ESM gehört<br />

damit zu in Artikel 123 Absatz 1 A<strong>EU</strong>V genannten Institutionen, an die<br />

die Europäische Zentralbank keine Kredite vergeben darf.<br />

Das Zustimmungsgesetz zum Fiskalvertrag verletzt nicht die haushaltspolitische<br />

Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages. Der Regelungsgehalt<br />

des Vertrages, dessen Ziel die Stärkung der Wirtschafts- und Währungsunion<br />

durch die Förderung der Haushaltsdisziplin ist, deckt sich weitgehend<br />

mit den bereits bestehenden Vorgaben der „Schuldenbremse“ des<br />

Grundgesetzes (Artikel 109, 115 und 143d Grundgesetz) und den haushaltsspezifischen<br />

Verpflichtungen aus dem A<strong>EU</strong>V. Überdies geht Deutschland<br />

mit der Ratifikation des Fiskalvertrages auch keine irreversible Bindung<br />

an eine bestimmte Haushaltspolitik ein.<br />

Das Zustimmungsgesetz zur Einführung von Artikel 136 Absatz 3 A<strong>EU</strong>V<br />

beeinträchtigt das Demokratiegebot nicht. Zwar wird die bisherige Wirtschafts-<br />

und Währungsunion insofern umgestaltet, als sie sich von dem die<br />

Währungsunion bislang charakterisierenden Prinzip der Eigenständigkeit<br />

der nationalen Haushalte löst. Dennoch bleiben die wesentlichen Bestandteile<br />

der Stabilitätsarchitektur unangetastet, insbesondere die Unabhängigkeit<br />

der Europäischen Zentralbank, die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur<br />

Haushaltsdisziplin und die Eigenverantwortlichkeit der nationalen Haushalte.<br />

Artikel 136 Absatz 3 A<strong>EU</strong>V setzt selbst keinen Stabilisierungsmechanismus<br />

in Kraft, sondern eröffnet den Mitgliedstaaten lediglich die Möglichkeit,<br />

einen entsprechenden Mechanismus auf völkervertraglicher Grundlage<br />

zu installieren.

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