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EU-Report 2012 deutscher Rechnungshöfe - Landesrechnungshof ...

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bare Nachweisführung verlangen, die den einschlägigen <strong>EU</strong>-Verordnungen entspricht.<br />

Da nach FördbankG nur der tatsächliche Aufwand zu vergüten ist, hätte das Ministerium<br />

eine Reduzierung der Vergütung prüfen und ggf. verhandeln müssen.<br />

Die Förderbank sollte dazu verpflichtet werden, ein funktionierendes und transparentes<br />

System der Kostenrechnung zu entwickeln und ihre Aufwendungen auf<br />

dieser Basis in einem detaillierten Kostenreport, aufgeschlüsselt nach Förderprogrammen,<br />

nachzuweisen und abzurechnen. Nur so lässt sich die Kostenentwicklung<br />

in den einzelnen Bereichen wirksam beeinflussen. Dies sollte auch Grundlage<br />

für weitere „Vergütungsverhandlungen“ über die Durchführung von Förderprogrammen<br />

sein.<br />

(3) Laut Prüfungsschriftwechsel unterstützt das Ministerium nunmehr die Forderung<br />

des Rechnungshofes, der Förderbank eine direkte Bewirtschaftungsbefugnis<br />

über Fördermittel einzuräumen, um den Zahlungsverkehr und das finanzielle Monitoring<br />

deutlich zu vereinfachen. Es teile die Kritik des Rechnungshofes an einer<br />

Vergütung der Förderbank, die über den eigentlichen Aufwandsersatz hinausgehe.<br />

Das Ministerium werde sich in Verhandlungen mit der Förderbank für eine (teilweise)<br />

Erstattungsfähigkeit der Vergütung aus der technischen Hilfe des ESF unter<br />

gleichzeitiger Nutzen-Kosten-Betrachtung einsetzen.<br />

Die Förderbank wehrte sich gegen die Ausführungen zum „Mehrerlös“, da dies<br />

einen Gewinn der Förderbank suggeriere. Der Begriff „Aufwendungen“ im Sinne<br />

von § 2 Absatz 3 FördbankG sei nicht inhaltsgleich mit dem Begriff Aufwendungen<br />

in § 670 BGB. Die Förderbank sei nicht zur Herausgabe der Zinsen verpflichtet.<br />

Das Finanzministerium hält ebenso wie die Förderbank § 670 BGB für unanwendbar.<br />

Eine reine Kostenersatzregelung wäre nicht zweckmäßig, da sie keine<br />

Anreize zur Kosteneffizienz biete. Im Prüfungsschriftwechsel teilte das Finanzministerium<br />

die Auffassung des Rechnungshofes, dass durch eine zeitgerechte<br />

Mittelbereitstellung keine Zinserträge bei der Förderbank entstehen dürfen bzw.<br />

diese zurückgeführt werden müssen. Es werde den Vorschlag des Rechnungshofes,<br />

der Förderbank eine Bewirtschaftungsbefugnis für Fördermitteltitel zu erteilen,<br />

unter rechtlichen und Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten prüfen und ggf. einheitliche<br />

Regelungen anstreben.

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