EU-Report 2012 deutscher Rechnungshöfe - Landesrechnungshof ...
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(1) Im November 2006 vereinbarten der geschäftsführende Gesellschafter einer<br />
Reederei und die Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven (Fachhochschule)<br />
für Zwecke des Technologietransfers zwischen Wirtschaft und Wissenschaft<br />
ein maritimes Forschungszentrum (Forschungszentrum) in Elsfleth zu<br />
errichten. Die Initiative für das Vorhaben ging maßgeblich von der Reederei aus.<br />
Geplant war ein Gemeinschaftsunternehmen in der Rechtsform einer GmbH, die<br />
mit einem Investitionsvolumen von rund 3,6 Mio. Euro ein Büro- und Tagungsgebäude<br />
errichten sollte.<br />
Entsprechend der vorgesehenen Beteiligungsquote der Fachhochschule an der Gesellschaft<br />
entfiel auf sie ein Finanzierungsbeitrag von 1,715 Mio. Euro. Die Fachhochschule<br />
bat das über die Angelegenheit bereits informierte Ministerium für<br />
Wissenschaft und Kultur (Ministerium), Fördermittel in dieser Höhe zur Verfügung<br />
zu stellen. Für die restlichen Baukosten waren ein Bankdarlehen und eine<br />
von der Reederei zu erbringende Eigenkapitalausstattung der GmbH von<br />
585 000 Euro vorgesehen. Außerdem erklärte sich die Reederei bereit, mögliche<br />
Verluste der GmbH über einen Zeitraum von zehn Jahren auszugleichen.<br />
Im Jahr 2008 gründete die Reederei im Alleingang die Betreibergesellschaft des<br />
Forschungszentrums in der Rechtsform einer GmbH. Ohne Abstimmung mit der<br />
Fachhochschule oder dem Ministerium erteilte diese die Aufträge zum Bau des<br />
Büro- und Tagungsgebäudes. Die Finanzierung des Bauvorhabens war durch Mittel<br />
der Reederei und ein Bankdarlehen sichergestellt.<br />
Nach §§ 44 Abs. 1 Satz 1, 23 Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)<br />
darf das Land Zuwendungen an Dritte nur gewähren, wenn es an der Erfüllung<br />
des Zuwendungszwecks ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendung<br />
nicht oder nicht im notwendigen Umfang erfüllt werden kann. Das in der zitierten<br />
Rechtsnorm u. a. verankerte Subsidiaritätsprinzip verbietet die Förderung von<br />
Baumaßnahmen, sofern mit dem Vorhaben bereits begonnen wurde. 165 In diesen<br />
Fällen ist davon auszugehen, dass der Zuwendungsempfänger den Zuwendungszweck<br />
auch ohne staatliche Hilfe realisieren kann.<br />
Nachdem das Ministerium vom Baubeginn erfahren hatte, bestand auf der Arbeitsebene<br />
Einvernehmen, dass das Forschungszentrum aufgrund des zuwendungsschädlichen<br />
vorzeitigen Maßnahmebeginns nicht mit öffentlichen Mitteln<br />
165 Vgl. auch Verwaltungsvorschrift Nr. 1.3 zu § 44 LHO.