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EU-Report 2012 deutscher Rechnungshöfe - Landesrechnungshof ...

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- 143 -<br />

(1) Im November 2006 vereinbarten der geschäftsführende Gesellschafter einer<br />

Reederei und die Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven (Fachhochschule)<br />

für Zwecke des Technologietransfers zwischen Wirtschaft und Wissenschaft<br />

ein maritimes Forschungszentrum (Forschungszentrum) in Elsfleth zu<br />

errichten. Die Initiative für das Vorhaben ging maßgeblich von der Reederei aus.<br />

Geplant war ein Gemeinschaftsunternehmen in der Rechtsform einer GmbH, die<br />

mit einem Investitionsvolumen von rund 3,6 Mio. Euro ein Büro- und Tagungsgebäude<br />

errichten sollte.<br />

Entsprechend der vorgesehenen Beteiligungsquote der Fachhochschule an der Gesellschaft<br />

entfiel auf sie ein Finanzierungsbeitrag von 1,715 Mio. Euro. Die Fachhochschule<br />

bat das über die Angelegenheit bereits informierte Ministerium für<br />

Wissenschaft und Kultur (Ministerium), Fördermittel in dieser Höhe zur Verfügung<br />

zu stellen. Für die restlichen Baukosten waren ein Bankdarlehen und eine<br />

von der Reederei zu erbringende Eigenkapitalausstattung der GmbH von<br />

585 000 Euro vorgesehen. Außerdem erklärte sich die Reederei bereit, mögliche<br />

Verluste der GmbH über einen Zeitraum von zehn Jahren auszugleichen.<br />

Im Jahr 2008 gründete die Reederei im Alleingang die Betreibergesellschaft des<br />

Forschungszentrums in der Rechtsform einer GmbH. Ohne Abstimmung mit der<br />

Fachhochschule oder dem Ministerium erteilte diese die Aufträge zum Bau des<br />

Büro- und Tagungsgebäudes. Die Finanzierung des Bauvorhabens war durch Mittel<br />

der Reederei und ein Bankdarlehen sichergestellt.<br />

Nach §§ 44 Abs. 1 Satz 1, 23 Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)<br />

darf das Land Zuwendungen an Dritte nur gewähren, wenn es an der Erfüllung<br />

des Zuwendungszwecks ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendung<br />

nicht oder nicht im notwendigen Umfang erfüllt werden kann. Das in der zitierten<br />

Rechtsnorm u. a. verankerte Subsidiaritätsprinzip verbietet die Förderung von<br />

Baumaßnahmen, sofern mit dem Vorhaben bereits begonnen wurde. 165 In diesen<br />

Fällen ist davon auszugehen, dass der Zuwendungsempfänger den Zuwendungszweck<br />

auch ohne staatliche Hilfe realisieren kann.<br />

Nachdem das Ministerium vom Baubeginn erfahren hatte, bestand auf der Arbeitsebene<br />

Einvernehmen, dass das Forschungszentrum aufgrund des zuwendungsschädlichen<br />

vorzeitigen Maßnahmebeginns nicht mit öffentlichen Mitteln<br />

165 Vgl. auch Verwaltungsvorschrift Nr. 1.3 zu § 44 LHO.

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