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EU-Report 2012 deutscher Rechnungshöfe - Landesrechnungshof ...

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Bei dieser Argumentation wurde nach Auffassung des Rechnungshofes übersehen,<br />

dass mit dem Zuwendungszweck zusammenhängende Einnahmen auch gesetzliche<br />

Leistungen des gleichen Zuwendungszwecks sind, auf die jeder Erbauer<br />

einer Fotovoltaikanlage einen Rechtsanspruch hat. Damit stellt die von allen<br />

Strombeziehern mitfinanzierte, für einen Zeitraum von 20 Jahren gesetzlich zugesicherte<br />

Einspeisevergütung eine mit den <strong>EU</strong>- und Landesfördermitteln kumulierende<br />

Förderung dar, die im Rahmen der Fördermittelfestsetzung mit zu berücksichtigen<br />

ist.<br />

(4) Um bei künftigen Bewilligungsverfahren fehlerhafte Bescheide zum Nachteil<br />

des Landes zu vermeiden, hat der Rechnungshof nachfolgende Empfehlungen<br />

ausgesprochen:<br />

Um Rückforderungsansprüche der <strong>EU</strong> und nachträgliche Korrekturen fehlerhafter<br />

Bewilligungsbescheide zu vermeiden, sind unklare Regelungen in<br />

<strong>EU</strong>-Verordnungen frühzeitig abzuklären.<br />

Zur Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und zur Vermeidung von ungerechtfertigten<br />

Voll- und Überfinanzierungen sind alle gesetzlich zugesicherten<br />

kumulierenden Einnahmen bei der Bemessung von Zuwendungsbeträgen<br />

angemessen zu berücksichtigen.<br />

Um künftig bei der Förderung von Einnahmen schaffenden Investitionen<br />

Umsetzungsprobleme zu vermeiden, empfiehlt der Rechnungshof eindeutige<br />

und klare Regelungen für die Verwaltung (z. B. in den Verwaltungsvorschriften<br />

zu § 44 LHO).<br />

Rechnungshof des Saarlandes<br />

Prüfung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme der <strong>EU</strong>-Fonds<br />

(0) Das Saarland verfügte für das operationelle Programm EFRE Saarland „Regionale<br />

Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ zum Zeitpunkt des Abschlusses<br />

der Prüfung und damit dreieinhalb Jahre nach seiner Genehmigung über kein von<br />

der Kommission anerkanntes Verwaltungs- und Kontrollsystem (VKS). Die erhebliche<br />

zeitliche Verzögerung bei der Umsetzung zwingender unionsrechtlicher<br />

Vorgaben ist aus Sicht des Rechnungshofes nicht akzeptabel.

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