EU-Report 2012 deutscher Rechnungshöfe - Landesrechnungshof ...
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Bei dieser Argumentation wurde nach Auffassung des Rechnungshofes übersehen,<br />
dass mit dem Zuwendungszweck zusammenhängende Einnahmen auch gesetzliche<br />
Leistungen des gleichen Zuwendungszwecks sind, auf die jeder Erbauer<br />
einer Fotovoltaikanlage einen Rechtsanspruch hat. Damit stellt die von allen<br />
Strombeziehern mitfinanzierte, für einen Zeitraum von 20 Jahren gesetzlich zugesicherte<br />
Einspeisevergütung eine mit den <strong>EU</strong>- und Landesfördermitteln kumulierende<br />
Förderung dar, die im Rahmen der Fördermittelfestsetzung mit zu berücksichtigen<br />
ist.<br />
(4) Um bei künftigen Bewilligungsverfahren fehlerhafte Bescheide zum Nachteil<br />
des Landes zu vermeiden, hat der Rechnungshof nachfolgende Empfehlungen<br />
ausgesprochen:<br />
Um Rückforderungsansprüche der <strong>EU</strong> und nachträgliche Korrekturen fehlerhafter<br />
Bewilligungsbescheide zu vermeiden, sind unklare Regelungen in<br />
<strong>EU</strong>-Verordnungen frühzeitig abzuklären.<br />
Zur Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und zur Vermeidung von ungerechtfertigten<br />
Voll- und Überfinanzierungen sind alle gesetzlich zugesicherten<br />
kumulierenden Einnahmen bei der Bemessung von Zuwendungsbeträgen<br />
angemessen zu berücksichtigen.<br />
Um künftig bei der Förderung von Einnahmen schaffenden Investitionen<br />
Umsetzungsprobleme zu vermeiden, empfiehlt der Rechnungshof eindeutige<br />
und klare Regelungen für die Verwaltung (z. B. in den Verwaltungsvorschriften<br />
zu § 44 LHO).<br />
Rechnungshof des Saarlandes<br />
Prüfung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme der <strong>EU</strong>-Fonds<br />
(0) Das Saarland verfügte für das operationelle Programm EFRE Saarland „Regionale<br />
Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ zum Zeitpunkt des Abschlusses<br />
der Prüfung und damit dreieinhalb Jahre nach seiner Genehmigung über kein von<br />
der Kommission anerkanntes Verwaltungs- und Kontrollsystem (VKS). Die erhebliche<br />
zeitliche Verzögerung bei der Umsetzung zwingender unionsrechtlicher<br />
Vorgaben ist aus Sicht des Rechnungshofes nicht akzeptabel.