EU-Report 2012 deutscher Rechnungshöfe - Landesrechnungshof ...
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2.2.1.2 Wirtschaftspolitische Steuerung und Haushaltsplanung 19<br />
In ihre Stabilitäts- und Konvergenzprogramme haben die Mitgliedstaaten Informationen<br />
darüber aufzunehmen, wie diese Programme mit den vom Europäischen<br />
Rat beschlossenen Grundzügen der Wirtschaftspolitik vereinbar sind. 20<br />
Über diese allgemeinen Leitlinien hinausgehend, richtet der Rat in der Regel nun<br />
auch an die einzelnen Mitgliedstaaten Leitlinien zu makrofinanzpolitischen und<br />
makrostrukturpolitischen Vorhaben. Diese haben Mitgliedstaaten bei der Entwicklung<br />
ihrer Wirtschafts-, Beschäftigungs- und Haushaltspolitik zu berücksichtigen,<br />
ehe sie die Eckwerte ihrer mittelfristigen Haushaltsplanung beschließen. Die<br />
Kommission kontrolliert die entsprechenden Fortschritte bis hin zur Durchführung<br />
von Überwachungsmissionen.<br />
2.2.1.3 Transparenz und Datenqualität 21<br />
Die haushaltspolitische Überwachung stützt sich auf die von den Mitgliedstaaten<br />
periodisch an die Kommission (<strong>EU</strong>ROSTAT) gelieferten Haushaltsdaten aus der<br />
Europäischen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung. Um die Qualität und Vergleichbarkeit<br />
der gelieferten Daten zu sichern, hat die Kommission seit dem Jahr<br />
1994 Überwachungsbefugnisse. Diese Befugnisse sind im Jahr 2010 zu einem<br />
Zugriffsrecht der Kommission auf die Haushaltsdaten sämtlicher staatlicher Ebenen<br />
und Einheiten, auch außerbudgetärer Einrichtungen, im Rahmen von Methodenbesuchen<br />
ausgedehnt worden. Die Kommission kann nun auch Behörden aufsuchen,<br />
die die Daten melden und direkt oder indirekt mit der Erstellung der<br />
Haushaltsdaten und der Daten zum öffentlichen Schuldenstand befasst sind. 22<br />
Zur weiteren Sicherung der Datenqualität führen die Regelungen des Six-Packs<br />
das Prinzip der Unabhängigkeit der statistischen Stellen der Mitgliedstaaten ein<br />
und stellen Mindesterfordernisse für die Finanzierung, Personalpolitik und Datenpublizität<br />
auf. 23<br />
19 VO (<strong>EU</strong>) 1175/2011.<br />
20 Artikel 121 A<strong>EU</strong>V.<br />
21 VO (<strong>EU</strong>) 1175/2011 und Richtlinie 2011/85.<br />
22 Verordnung (<strong>EU</strong>) Nr. 679/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 zur Änderung der Verordnung<br />
(EG) Nr. 479/2009 im Hinblick auf die Qualität der statistischen Daten im Rahmen des<br />
Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit.<br />
23 VO (<strong>EU</strong>) 1175/2011.