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EU-Report 2012 deutscher Rechnungshöfe - Landesrechnungshof ...

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- 22 -<br />

2.2.1.2 Wirtschaftspolitische Steuerung und Haushaltsplanung 19<br />

In ihre Stabilitäts- und Konvergenzprogramme haben die Mitgliedstaaten Informationen<br />

darüber aufzunehmen, wie diese Programme mit den vom Europäischen<br />

Rat beschlossenen Grundzügen der Wirtschaftspolitik vereinbar sind. 20<br />

Über diese allgemeinen Leitlinien hinausgehend, richtet der Rat in der Regel nun<br />

auch an die einzelnen Mitgliedstaaten Leitlinien zu makrofinanzpolitischen und<br />

makrostrukturpolitischen Vorhaben. Diese haben Mitgliedstaaten bei der Entwicklung<br />

ihrer Wirtschafts-, Beschäftigungs- und Haushaltspolitik zu berücksichtigen,<br />

ehe sie die Eckwerte ihrer mittelfristigen Haushaltsplanung beschließen. Die<br />

Kommission kontrolliert die entsprechenden Fortschritte bis hin zur Durchführung<br />

von Überwachungsmissionen.<br />

2.2.1.3 Transparenz und Datenqualität 21<br />

Die haushaltspolitische Überwachung stützt sich auf die von den Mitgliedstaaten<br />

periodisch an die Kommission (<strong>EU</strong>ROSTAT) gelieferten Haushaltsdaten aus der<br />

Europäischen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung. Um die Qualität und Vergleichbarkeit<br />

der gelieferten Daten zu sichern, hat die Kommission seit dem Jahr<br />

1994 Überwachungsbefugnisse. Diese Befugnisse sind im Jahr 2010 zu einem<br />

Zugriffsrecht der Kommission auf die Haushaltsdaten sämtlicher staatlicher Ebenen<br />

und Einheiten, auch außerbudgetärer Einrichtungen, im Rahmen von Methodenbesuchen<br />

ausgedehnt worden. Die Kommission kann nun auch Behörden aufsuchen,<br />

die die Daten melden und direkt oder indirekt mit der Erstellung der<br />

Haushaltsdaten und der Daten zum öffentlichen Schuldenstand befasst sind. 22<br />

Zur weiteren Sicherung der Datenqualität führen die Regelungen des Six-Packs<br />

das Prinzip der Unabhängigkeit der statistischen Stellen der Mitgliedstaaten ein<br />

und stellen Mindesterfordernisse für die Finanzierung, Personalpolitik und Datenpublizität<br />

auf. 23<br />

19 VO (<strong>EU</strong>) 1175/2011.<br />

20 Artikel 121 A<strong>EU</strong>V.<br />

21 VO (<strong>EU</strong>) 1175/2011 und Richtlinie 2011/85.<br />

22 Verordnung (<strong>EU</strong>) Nr. 679/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 zur Änderung der Verordnung<br />

(EG) Nr. 479/2009 im Hinblick auf die Qualität der statistischen Daten im Rahmen des<br />

Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit.<br />

23 VO (<strong>EU</strong>) 1175/2011.

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