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EU-Report 2012 deutscher Rechnungshöfe - Landesrechnungshof ...

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- 163 -<br />

(sogenannter Demografie-Check) vorzunehmen. Hierzu gehören die Investitionen<br />

im Bereich der Kindertagesstätten, die einer langfristig orientierten Bedarfsanalyse<br />

unterliegen.<br />

Die Prüfung des Rechnungshofes war teilweise dadurch eingeschränkt, dass das<br />

Ministerium für Arbeit und Soziales (Ministerium) vom Rechnungshof abgeforderte<br />

Unterlagen zunächst nicht zur Verfügung gestellt hat. So sind z. B. für die<br />

Prüfung Unterlagen zur Programmierung der <strong>EU</strong>-Mittel sowie zur Entwicklung<br />

des Demografie-Checks trotz Anforderung nicht vorgelegt worden.<br />

Nach den Feststellungen des Rechnungshofes erhielten die Einrichtungsträger<br />

nach Beendigung des Auswahlverfahrens im Zeitraum August bis Oktober 2008<br />

eine Förderwürdigkeitszusage oder -absage. Erst danach waren die Hauptanträge<br />

mit detaillierten Kostenberechnungen usw. einzureichen. Im Ergebnis führte dies<br />

zu einer Verteuerung der Maßnahmen u. a. aufgrund allgemeiner Preissteigerungen<br />

und detaillierter Kostenberechnungen. Daneben trat nach Aussage der Verwaltung<br />

ein Zeitverzug in der Abarbeitung der Investitionsmaßnahmen von mindestens<br />

einem Jahr ein. Zudem sind durch dieses Verfahren notwendige Investitionen<br />

verzögert worden.<br />

Die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der Jugendhilfe sind<br />

nach landesrechtlichen Bestimmungen für die Vorhaltung einer an den Bedürfnissen<br />

von Familien und Kindern orientierten, konzeptionell vielfältigen, leistungsfähigen,<br />

zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen Struktur von Tageseinrichtungen<br />

verantwortlich. Dazu ist eine entsprechende Bedarfsplanung erforderlich.<br />

172 Das zuständige Ministerium wies eine Kommune darauf hin, dass das Verfahren<br />

nicht realisierbar sei „ohne eine sachgemäße Stellungnahme der Jugendämter<br />

zu den einzelnen Maßnahmen, durch die es zu einer gewissen Vorauswahl<br />

kommen wird.“ Eine Investition sei dann als prioritär einzuordnen, wenn sie „Gegenstand<br />

eines breit angelegten und alle berechtigten Interessen berücksichtigenden<br />

Entscheidungsprozesses ist.“ Dennoch lagen für die Investitionsentscheidungen<br />

keine zwischen den am Verfahren Beteiligten abgestimmten Bedarfsplanungen<br />

vor. Zudem sind die von den örtlichen Trägern der Jugendhilfe abgeforderten<br />

Stellungnahmen bei den Auswahlentscheidungen nicht berücksichtigt worden.<br />

172 Vgl. § 80 Sozialgesetzbuch VIII.

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