EU-Report 2012 deutscher Rechnungshöfe - Landesrechnungshof ...
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(5) Der Landtag hat die Feststellungen und Empfehlungen des Rechnungshofes<br />
zur Kenntnis genommen.<br />
Niedersächsischer <strong>Landesrechnungshof</strong><br />
Risiken bei der Finanzierung einer Hochschulbaumaßnahme<br />
(0) Einzelne Teile der Baufinanzierung des Zentralgebäudes der Leuphana Universität<br />
Lüneburg erscheinen nicht vollständig gesichert.<br />
(1) Die Stiftung Leuphana Universität Lüneburg (Universität) beabsichtigt, ein<br />
neues Zentralgebäude auf dem Haupt-Campus an der Scharnhorststraße zu errichten.<br />
Die Baukosten sollen rund 57 Mio. Euro betragen. Der Finanzierungsplan<br />
umfasst elf Positionen. Zuschussgeber sind im Wesentlichen das Land Niedersachsen<br />
(21 Mio. Euro), die <strong>EU</strong> (10,4 Mio. Euro aus EFRE-Mitteln) sowie Stadt<br />
und Landkreis Lüneburg (7 Mio. Euro). Etwa 15 Mio. Euro will die Universität<br />
aus eigenen Mitteln finanzieren.<br />
Der Rechnungshof sieht insbesondere folgende Bausteine des Finanzierungskonzepts<br />
weiterhin nicht als vollständig gesichert an.<br />
(2) Die Universität plant, den Bau des Zentralgebäudes in einer Größenordnung<br />
von 9,5 Mio. Euro im Wege einer Umsatzsteuererstattung zu finanzieren. Dafür<br />
hat sie das gesamte Zentralgebäude ihrem umsatzsteuerlichen Unternehmen zugeordnet,<br />
obwohl es überwiegend der Forschung und Lehre dienen soll. Eine unternehmerische<br />
Nutzung ist durch die Vermietung von Flächen für außeruniversitäre<br />
Zwecke vorgesehen. Zwar kann die Universität die gesamten auf die Baukosten<br />
entfallenden Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuern abziehen. 163 Künftig führen aber<br />
die Nutzungsanteile, die keine umsatzsteuerpflichtigen Umsätze auslösen, zu unentgeltlichen<br />
Wertabgaben, die der Umsatzsteuer unterliegen. 164 Verteilt auf einen<br />
Zeitraum von zehn Jahren muss die Universität nach ihren Berechnungen im Ergebnis<br />
etwa 62 % der erhaltenen Vorsteuerbeträge zurückzahlen. Das sind<br />
rund 5,6 Mio. Euro. Die Vorsteuererstattung stellt sich demnach zu einem wesentlichen<br />
Teil lediglich als Vorfinanzierung anderer Finanzierungsbausteine dar.<br />
163 §§ 15 Absatz 1, 9 Absatz 1, 27 Absatz 16 Umsatzsteuergesetz (UStG).<br />
164 § 3 Absatz 9 a Nummer 1 UStG.