Uvp-Verfahren zu den Ausweichbahnh
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Steirische Ostbahn<br />
5.1.7 Stützmauern<br />
Die Stützmauern und Steinsätze dienen <strong>zu</strong>r Sicherung des Bahnkörpers. In diesen Mauern sind<br />
Entwässerungen <strong>zu</strong>r schadlosen Ableitung der Wässer vorgesehen. Die Breite der Stützmauern<br />
wird hinsichtlich der optionalen Errichtung von Lärmschutzwän<strong>den</strong> gem. Regelplanung und <strong>den</strong><br />
verbindlich erklärten Planungsdokumenten ausgebildet und entspricht daher dem Stand der<br />
Technik.<br />
Aus der Sicht der Eisenbahnbautechnik gibt es keine Einwände gegen eine Ausführung der bei<strong>den</strong><br />
Stützmauern und grundbautechnischen Maßnahmen (Stützmauern) <strong>zu</strong>r Sicherung der<br />
Bahnanlage.<br />
5.1.8 Fachspezifische Beurteilung des Arbeitnehmerschutzes<br />
Die Erfüllung der Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes entsprechend dem Teil Fahrweg des<br />
Schwerpunktkonzeptes R10 ist für das vorliegende Einreichprojekt gegeben. Die Planung erfüllt,<br />
soweit dies der Detaillierungsgrad der Planung erlaubt, alle Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes.<br />
Bestätigung AVO Verkehr aus eisenbahnbautechnischer Sicht:<br />
Die Unterlagen gem. §5 Abs.2 Z.1 bis Z.3 AVO Verkehr wur<strong>den</strong> – hinsichtlich der gegenüber dem<br />
genehmigten Zustand erforderlichen Änderungen – geprüft. Diese Dokumente können als<br />
plausibel bezeichnet wer<strong>den</strong>, wobei die erforderlichen Aktualisierungen (§6 Abs.2 Z. 3 AVO<br />
Verkehr) vor<strong>zu</strong>nehmen und diese gem. §6 Abs.2 Z.3 bei der Betriebsbewilligung <strong>zu</strong> prüfen sind.<br />
(§5 Abs.2 Z.1 bis Z.3 AVO Verkehr)<br />
Die Arbeitnehmerschutztechnischen Vorschriften wur<strong>den</strong> bei der Planung der Bahnsteige, der<br />
Wartekojen und Bahnsteigausrüstung eingehalten. (§5 Abs.2 Z.4 AVO Verkehr)<br />
Auf die besonderen Erfordernisse der ESV, ASV und MSV u.a. , die das In-Verkehrbringen von<br />
Anlagen und maschinellen Einrichtungen bedingt, wird hingewiesen und kann nicht im Zuge der<br />
Prüfung des Bauentwurfs überprüft wer<strong>den</strong>. Die Dokumentation über die Überprüfung der<br />
Arbeitsmittel gem. AM-VO, MSV, ASV, ESV u.a. im Zuge der Betriebsbewilligung ist entsprechend<br />
§6 AVO Verkehr vor<strong>zu</strong>nehmen und in <strong>den</strong> Anlagen <strong>zu</strong>r Betriebsbewilligung <strong>zu</strong> dokumentieren. Die<br />
in Anhang 1 und 2 des AM-VO angegebenen weiteren Rechtsvorschriften des<br />
Arbeitnehmerschutzes – soweit hinsichtlich der Beurteilung relevant – wur<strong>den</strong> in der Planung<br />
berücksichtigt und die einschlägigen Bestimmungen in der Planung eingehalten. Eine detaillierte<br />
Einhaltung der Bestimmungen kann erst im Zuge des Betriebsbewilligungsverfahrens (§ 6 Abs. 2<br />
Z.5 AVO Verkehr) überprüft wer<strong>den</strong> (§5 Abs.2 Z.5 AVO Verkehr)<br />
Das Vorliegen der Vorausset<strong>zu</strong>ngen gem. §95 Abs. 3 wurde im Zuge dieses Gutachtens beurteilt.<br />
Es liegen jedoch keine Sachverhalte, die ein Ausnahmeverfahren nach §95 Abs.2 und Abs. 3<br />
bedingen wür<strong>den</strong>, vor. (§5 Abs.2 Z.6 AVO Verkehr)<br />
5.1.9 Stand der Technik<br />
Die umfangreiche Prüfung und Beurteilung der Antragsunterlagen hat <strong>zu</strong> einigen Umarbeitungen<br />
und Verbesserungen von Plänen und technischen Berichten geführt. Schlussendlich kann<br />
festgehalten wer<strong>den</strong>, dass die endgültigen Antragsunterlagen in sich widerspruchsfrei sind.<br />
§31a-Gutachten Seite 46