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Uvp-Verfahren zu den Ausweichbahnh

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Steirische Ostbahn<br />

für behinderte Personen ist durch die Lage des Randbahnsteiges an der Reinhard-Machold-Straße<br />

problemlos möglich. Es sind hier zwei Behindertenparkplätze am Ende des Bahnsteiges<br />

vorgesehen. Außerdem ist hier schon derzeit eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h<br />

verordnet, sodass auch dadurch keine <strong>zu</strong>sätzlichen verkehrssteuern<strong>den</strong> Maßnahmen gesetzt<br />

wer<strong>den</strong> müssen.<br />

Auch für die Bauherstellung ist die Zufahrtssituation als günstig <strong>zu</strong> bezeichnen, da Materialan- und<br />

-abtransporte direkt von der Landesstraße möglich sind. Bei Durchführung der Arbeiten kann es im<br />

Bereich der mit 30 km/h beschränkten Gemeindestraße (Reinhard-Machold-Straße) <strong>zu</strong><br />

Beschränkungen kommen. Dies ist jedoch kurzfristig im Hinblick auf die gesamte<br />

Verkehrserschließung des Umfeldes ohne große Beeinträchtigung möglich.<br />

Im Bereich des Randbahnsteiges muss die Reinhold-Machold-Straße geringfügig nach Nor<strong>den</strong><br />

verschoben wer<strong>den</strong>.<br />

Südlich, also links der Bahn, wird zwischen Bahntrasse und L311 Autaler Straße eine neue Park &<br />

Ride-Anlage errichtet, die direkt von der Landesstraße aus erreichbar ist. Für die Zu- und Abfahrt<br />

auf der Ostseite der Park & Ride-Anlage ist eine Genehmigung der Landesstraßenverwaltung<br />

ein<strong>zu</strong>holen. Aufgrund der Anzahl der Stellplätze und der Verkehrsbelastung auf der Landesstraße<br />

erscheint die Anordnung einer Linksabbiegespur nicht erforderlich.<br />

Gesamthaft wird festgestellt, dass die geplanten neu <strong>zu</strong> errichten<strong>den</strong> Verkehrseinrichtungen <strong>den</strong><br />

einschlägigen Bestimmungen und Normen im Hinblick auf Anlageverhältnisse und Aufbau<br />

entsprechen und somit die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs sowie der Bestand der Anlagen<br />

gewährleistet erscheinen.<br />

§31a-Gutachten Seite 53

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