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Uvp-Verfahren zu den Ausweichbahnh

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Steirische Ostbahn<br />

5.7 Hochbautechnik<br />

5.7.1 Bauverbots-, Gefährdungs- und Feuerungsbereich<br />

Aus eisenbahnbautechnischer Sicht bestehen keine Gefährdungen der geplanten Bahnanlagen<br />

durch die in <strong>den</strong> in §§ 42, 43 und 43a EisenbG 1957 i.d.g.F. bezeichneten Bereiche. Die in diesen<br />

Bereichen liegen<strong>den</strong> Objekte wur<strong>den</strong> bei der Planung der Eisenbahnanlagen berücksichtigt.<br />

5.7.2 Bahnsteige<br />

Die Bahnsteigkanten entsprechen insbesondere <strong>den</strong> Vorgaben der DV B50 und <strong>den</strong> weiteren<br />

aktuellen Planungsgrundlagen und Dienstvorschriften der ÖBB bzw. der RVE. Die Warnstreifen<br />

sind auf <strong>den</strong> Bahnsteigen in entsprechendem Abstand vorgesehen.<br />

Die Überdachung der Bahnsteige als leichte Stahlkonstruktion mit integrierter Wartekoje entspricht<br />

<strong>den</strong> Vorgaben der Regelplanung. Die Bahnsteig<strong>zu</strong>gänge sind in ausreichender Breite bemessen,<br />

die Neigung der Zugangsrampen im Zuge der Bahnsteig<strong>zu</strong>gänge entspricht <strong>den</strong> Vorgaben der<br />

ÖNORM B 1600. Die Breite der Bahnsteige ist gem. <strong>den</strong> Planungsgrundlagen (DV B 50, Pkt. 13 –<br />

Bahnsteige) und der an<strong>zu</strong>wen<strong>den</strong><strong>den</strong> Normen ausreichend bemessen und berücksichtigt ebenfalls<br />

die erforderlichen Abmessungen nach ÖNORM B 1600.<br />

Auf Grund der Wahl der Baustoffe und des Tragsystems kann die Tragfähigkeit und<br />

Gebrauchstauglichkeit der Bahnsteigüberdachung grundsätzlich erwartet wer<strong>den</strong>. Die detaillierten<br />

Nachweise über Bemessung und Ausführung ist Gegenstand der Beurteilung von Unterlagen im<br />

Zuge des Betriebsbewilligungsverfahrens.<br />

Die Bahnsteigausrüstung entsprechen <strong>den</strong> Vorgaben der und Dienstvorschriften der ÖBB bzw.<br />

der RVE.<br />

Die vorgesehenen Wartekojen entsprichen <strong>den</strong> Vorgaben der Regelplanung und berücksichtigt die<br />

Parameter der ÖNORM B 1600 für barrierefreie Gestaltung. Die Beleuchtung der Bahnsteige folgt<br />

<strong>den</strong> Bestimmungen der ÖNORM EN 12464.<br />

5.7.3 Fußgängerstege<br />

Die Ausbildung der Tragwerke der Fußgängerstege in Stahlbauweise bzw. als Stahltragwerk mit<br />

Stahlbetonrippenplatten und Auflagerung auf Stahlbetonträgern sowie die Bemessung <strong>zu</strong>folge dem<br />

europäischen Normen des konstruktiven Ingenieurbaus entspricht dem Stand der Technik. Auf<br />

Grund der vorliegen<strong>den</strong> statischen Vorbemessung können die Fußgängerstege als ausreichend<br />

bemessen angesehen wer<strong>den</strong>.<br />

Auf Grund der Wahl der Baustoffe, des Tragsystems und des Ergebnisses der statischen<br />

Vorbemessung kann die Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit der Fußgängerstege<br />

grundsätzlich erwartet wer<strong>den</strong>. Die detaillierten Nachweise über Bemessung und Ausführung sind<br />

Gegenstand der Beurteilung von Unterlagen im Zuge des Betriebsbewilligungsverfahrens.<br />

Die Abmessungen, Steigungsverhältnisse, lichte Weiten und lichte Höhen wur<strong>den</strong> entsprechend<br />

der gelten<strong>den</strong> Normen und Vorschriften festgelegt.<br />

§31a-Gutachten Seite 62

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