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Uvp-Verfahren zu den Ausweichbahnh

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Steirische Ostbahn<br />

2 Allgemeines<br />

Für <strong>den</strong> Bau oder die Veränderung von Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen<br />

Einrichtungen ist die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erforderlich.<br />

Für das Projekt „Steirische Ostbahn – <strong>Ausweichbahnh</strong>of Autal mit Hst. Hart, <strong>Ausweichbahnh</strong>of<br />

Laßnitzthal und <strong>Ausweichbahnh</strong>of Takern-St.Margarethen“ ist der Bauentwurf erstellt wor<strong>den</strong>, um<br />

die Erlangung des eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheides <strong>zu</strong> erreichen.<br />

Folgende Punkte gelten für das gegenständliche Gutachten:<br />

• Alle im Sachverhalt und Gutachten angeführten Höhenlagen beziehen sich<br />

auf Höhe über Adria (ü.A.).<br />

• Die Kilometrierungsangaben wur<strong>den</strong> von <strong>den</strong> Fachgutachtern in deren Fachbeiträgen fallweise<br />

gerundet.<br />

2.1 §31a-Antrag<br />

Für die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung ist gemäß § 31a Eisenbahngesetz 1957 idF BGBl I<br />

Nr 125/2006 (Kurzbezeichnung EisbG) ein Antrag erforderlich.<br />

Diesem Antrag ist ein Bauentwurf in dreifacher Ausfertigung und projektrelevante Fachgebiete<br />

umfassende Gutachten bei<strong>zu</strong>geben; letztere <strong>zu</strong>m Beweis, ob das Bauvorhaben dem Stand der<br />

Technik unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des<br />

Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn<br />

einschließlich der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes entspricht. Im Falle beantragter<br />

Abweichungen vom Stand der Technik sind auch die Vorkehrungen dar<strong>zu</strong>stellen, die sicherstellen<br />

sollen, dass trotz Abweichung vom Stand der Technik die Sicherheit und Ordnung des Betriebes<br />

der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf<br />

der Eisenbahn einschließlich der Anforderungen an <strong>den</strong> Arbeitnehmerschutz (insbesondere §92<br />

bis 94 ASchg sowie §15 VAIG) gewährleistet sind.<br />

Wenn das Bauvorhaben eine Hauptbahn alleine oder über eine Hauptbahn hinaus gehend auch<br />

eine vernetzte Nebenbahn betrifft, ist nur ein Gutachten bei<strong>zu</strong>geben, das alle projektrelevanten<br />

Fachgebiete <strong>zu</strong> umfassen hat; wer<strong>den</strong> für die Erstattung dieses Gutachtens mehr als ein<br />

Sachverständiger bestellt, hat ein solches Gutachten eine allgemein verständliche Zusammenfassung<br />

<strong>zu</strong> enthalten.<br />

Für das gegenständliche Projekt „„Steirische Ostbahn – <strong>Ausweichbahnh</strong>of Autal mit Hst. Hart,<br />

<strong>Ausweichbahnh</strong>of Laßnitzthal und <strong>Ausweichbahnh</strong>of Takern-St.Margarethen“ ist somit ein<br />

<strong>zu</strong>sammenfassendes Gutachten <strong>zu</strong> erstellen, das alle relevanten Fachgebiete umfasst und eine<br />

verständliche Zusammenfassung enthält.<br />

2.2 Vorgaben nach §31a EisbG<br />

Aus <strong>den</strong> Antragsunterlagen muss hervorgehen, dass das Bauvorhaben dem Stand der Technik,<br />

<strong>den</strong> Anforderungen der Sicherheit und Ordnung des Betriebes und Verkehrs und insbesondere<br />

<strong>den</strong> Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes entspricht. Aus dem Bauentwurf muss<br />

insbesondere ersichtlich sein:<br />

1. die Lage der Eisenbahnanlagen und der in der Nähe der Eisenbahntrasse gelegenen<br />

Bauten, Verkehrsanlagen, Wasserläufe und Leitungsanlagen;<br />

§31a-Gutachten Seite 5

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