Uvp-Verfahren zu den Ausweichbahnh
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Steirische Ostbahn<br />
2 Allgemeines<br />
Für <strong>den</strong> Bau oder die Veränderung von Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen<br />
Einrichtungen ist die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erforderlich.<br />
Für das Projekt „Steirische Ostbahn – <strong>Ausweichbahnh</strong>of Autal mit Hst. Hart, <strong>Ausweichbahnh</strong>of<br />
Laßnitzthal und <strong>Ausweichbahnh</strong>of Takern-St.Margarethen“ ist der Bauentwurf erstellt wor<strong>den</strong>, um<br />
die Erlangung des eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheides <strong>zu</strong> erreichen.<br />
Folgende Punkte gelten für das gegenständliche Gutachten:<br />
• Alle im Sachverhalt und Gutachten angeführten Höhenlagen beziehen sich<br />
auf Höhe über Adria (ü.A.).<br />
• Die Kilometrierungsangaben wur<strong>den</strong> von <strong>den</strong> Fachgutachtern in deren Fachbeiträgen fallweise<br />
gerundet.<br />
2.1 §31a-Antrag<br />
Für die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung ist gemäß § 31a Eisenbahngesetz 1957 idF BGBl I<br />
Nr 125/2006 (Kurzbezeichnung EisbG) ein Antrag erforderlich.<br />
Diesem Antrag ist ein Bauentwurf in dreifacher Ausfertigung und projektrelevante Fachgebiete<br />
umfassende Gutachten bei<strong>zu</strong>geben; letztere <strong>zu</strong>m Beweis, ob das Bauvorhaben dem Stand der<br />
Technik unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des<br />
Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn<br />
einschließlich der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes entspricht. Im Falle beantragter<br />
Abweichungen vom Stand der Technik sind auch die Vorkehrungen dar<strong>zu</strong>stellen, die sicherstellen<br />
sollen, dass trotz Abweichung vom Stand der Technik die Sicherheit und Ordnung des Betriebes<br />
der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf<br />
der Eisenbahn einschließlich der Anforderungen an <strong>den</strong> Arbeitnehmerschutz (insbesondere §92<br />
bis 94 ASchg sowie §15 VAIG) gewährleistet sind.<br />
Wenn das Bauvorhaben eine Hauptbahn alleine oder über eine Hauptbahn hinaus gehend auch<br />
eine vernetzte Nebenbahn betrifft, ist nur ein Gutachten bei<strong>zu</strong>geben, das alle projektrelevanten<br />
Fachgebiete <strong>zu</strong> umfassen hat; wer<strong>den</strong> für die Erstattung dieses Gutachtens mehr als ein<br />
Sachverständiger bestellt, hat ein solches Gutachten eine allgemein verständliche Zusammenfassung<br />
<strong>zu</strong> enthalten.<br />
Für das gegenständliche Projekt „„Steirische Ostbahn – <strong>Ausweichbahnh</strong>of Autal mit Hst. Hart,<br />
<strong>Ausweichbahnh</strong>of Laßnitzthal und <strong>Ausweichbahnh</strong>of Takern-St.Margarethen“ ist somit ein<br />
<strong>zu</strong>sammenfassendes Gutachten <strong>zu</strong> erstellen, das alle relevanten Fachgebiete umfasst und eine<br />
verständliche Zusammenfassung enthält.<br />
2.2 Vorgaben nach §31a EisbG<br />
Aus <strong>den</strong> Antragsunterlagen muss hervorgehen, dass das Bauvorhaben dem Stand der Technik,<br />
<strong>den</strong> Anforderungen der Sicherheit und Ordnung des Betriebes und Verkehrs und insbesondere<br />
<strong>den</strong> Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes entspricht. Aus dem Bauentwurf muss<br />
insbesondere ersichtlich sein:<br />
1. die Lage der Eisenbahnanlagen und der in der Nähe der Eisenbahntrasse gelegenen<br />
Bauten, Verkehrsanlagen, Wasserläufe und Leitungsanlagen;<br />
§31a-Gutachten Seite 5