Uvp-Verfahren zu den Ausweichbahnh
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Steirische Ostbahn<br />
2. ein Bau- und Betriebsprogramm;<br />
3. die erheblichen Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Umgebung;<br />
4. die im § 31e genannten betroffenen Liegenschaften sowie die Eigentümer dieser Liegenschaften,<br />
die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten.<br />
Die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung ist <strong>zu</strong> erteilen, wenn<br />
1. das Bauvorhaben dem Stand der Technik <strong>zu</strong>m Zeitpunkt der Einbringung des verfahrenseinleiten<strong>den</strong><br />
Antrages bei der Behörde unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung<br />
des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn<br />
und des Verkehrs auf der Eisenbahn entspricht,<br />
2. vom Bund, von <strong>den</strong> Ländern und von <strong>den</strong> Gemein<strong>den</strong> wahr<strong>zu</strong>nehmende Interessen durch<br />
das Bauvorhaben nicht verletzt wer<strong>den</strong> oder im Falle des Vorliegens einer Verlet<strong>zu</strong>ng<br />
solcher Interessen der durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens<br />
entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der aus der Verlet<strong>zu</strong>ng<br />
dieser Interessen für die Öffentlichkeit durch die Ausführung und Inbetriebnahme des<br />
Bauvorhabens entsteht und<br />
3. eingewendete subjektiv öffentliche Rechte einer Partei nicht verletzt wer<strong>den</strong> oder im Falle<br />
einer Verlet<strong>zu</strong>ng eingewendeter subjektiv öffentlicher Rechte einer Partei dann, wenn der<br />
durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehende Vorteil für die<br />
Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der der Partei durch die Ausführung und<br />
Inbetriebnahme des Bauvorhabens entsteht.<br />
Vom Stand der Technik sind beantragte Abweichungen in Ausnahmefällen <strong>zu</strong>lässig, wenn mit<br />
Vorkehrungen die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von<br />
Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn auf andere Weise<br />
gewährleistet wer<strong>den</strong> kann.<br />
Der Stand der Technik im Sinne des §9 EisbG ist der auf <strong>den</strong> einschlägigen wissenschaftlichen<br />
Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer <strong>Verfahren</strong>,<br />
Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erwiesen und erprobt ist. Bei<br />
der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare <strong>Verfahren</strong>, Einrichtungen,<br />
Bau- oder Betriebsweisen heran<strong>zu</strong>ziehen und die Verhältnismäßigkeit zwischen dem<br />
Aufwand für die nach der vorgesehenen Betriebsform erforderlichen technischen Maßnahmen und<br />
dem dadurch bewirkten Nutzen für die jeweils <strong>zu</strong> schützen<strong>den</strong> Interessen <strong>zu</strong> berücksichtigen. In<br />
<strong>den</strong> einzelnen Fachgebieten ist der Nachweis durch Hinweis auf <strong>den</strong> Entwicklungsstand, der<br />
erwiesenen und erprobten Funktionsfähigkeit von Teilkomponenten und der nationalen und<br />
europäischen Normung <strong>zu</strong> erbringen.<br />
2.3 Projektrelevante Fachgebiete<br />
Für die Beurteilung des gegenständlichen Projektes gemäß § 31a EisbG wur<strong>den</strong> mehrere Sachverständige<br />
für die jeweiligen Fachgebiete beauftragt.<br />
Die Gutachter gelten als Sachverständige gemäß Absatz 1 §31a EisbG, wenn Sie einen der<br />
Punkte gemäß § 31a Absatz 2 Z 1 bis 5 erfüllen. Dann dürfen Sie für die Erstattung des Gutachtens<br />
beauftrag wer<strong>den</strong>, wenn Sie nicht mit der Planung betraut waren und auch keine sonstigen<br />
Umstände vorliegen, die die Unbefangenheit oder Fachkunde in Zweifel ziehen. Von <strong>den</strong><br />
§31a-Gutachten Seite 6