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Uvp-Verfahren zu den Ausweichbahnh

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Steirische Ostbahn<br />

2. ein Bau- und Betriebsprogramm;<br />

3. die erheblichen Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Umgebung;<br />

4. die im § 31e genannten betroffenen Liegenschaften sowie die Eigentümer dieser Liegenschaften,<br />

die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten.<br />

Die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung ist <strong>zu</strong> erteilen, wenn<br />

1. das Bauvorhaben dem Stand der Technik <strong>zu</strong>m Zeitpunkt der Einbringung des verfahrenseinleiten<strong>den</strong><br />

Antrages bei der Behörde unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung<br />

des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn<br />

und des Verkehrs auf der Eisenbahn entspricht,<br />

2. vom Bund, von <strong>den</strong> Ländern und von <strong>den</strong> Gemein<strong>den</strong> wahr<strong>zu</strong>nehmende Interessen durch<br />

das Bauvorhaben nicht verletzt wer<strong>den</strong> oder im Falle des Vorliegens einer Verlet<strong>zu</strong>ng<br />

solcher Interessen der durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens<br />

entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der aus der Verlet<strong>zu</strong>ng<br />

dieser Interessen für die Öffentlichkeit durch die Ausführung und Inbetriebnahme des<br />

Bauvorhabens entsteht und<br />

3. eingewendete subjektiv öffentliche Rechte einer Partei nicht verletzt wer<strong>den</strong> oder im Falle<br />

einer Verlet<strong>zu</strong>ng eingewendeter subjektiv öffentlicher Rechte einer Partei dann, wenn der<br />

durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehende Vorteil für die<br />

Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der der Partei durch die Ausführung und<br />

Inbetriebnahme des Bauvorhabens entsteht.<br />

Vom Stand der Technik sind beantragte Abweichungen in Ausnahmefällen <strong>zu</strong>lässig, wenn mit<br />

Vorkehrungen die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von<br />

Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn auf andere Weise<br />

gewährleistet wer<strong>den</strong> kann.<br />

Der Stand der Technik im Sinne des §9 EisbG ist der auf <strong>den</strong> einschlägigen wissenschaftlichen<br />

Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer <strong>Verfahren</strong>,<br />

Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erwiesen und erprobt ist. Bei<br />

der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare <strong>Verfahren</strong>, Einrichtungen,<br />

Bau- oder Betriebsweisen heran<strong>zu</strong>ziehen und die Verhältnismäßigkeit zwischen dem<br />

Aufwand für die nach der vorgesehenen Betriebsform erforderlichen technischen Maßnahmen und<br />

dem dadurch bewirkten Nutzen für die jeweils <strong>zu</strong> schützen<strong>den</strong> Interessen <strong>zu</strong> berücksichtigen. In<br />

<strong>den</strong> einzelnen Fachgebieten ist der Nachweis durch Hinweis auf <strong>den</strong> Entwicklungsstand, der<br />

erwiesenen und erprobten Funktionsfähigkeit von Teilkomponenten und der nationalen und<br />

europäischen Normung <strong>zu</strong> erbringen.<br />

2.3 Projektrelevante Fachgebiete<br />

Für die Beurteilung des gegenständlichen Projektes gemäß § 31a EisbG wur<strong>den</strong> mehrere Sachverständige<br />

für die jeweiligen Fachgebiete beauftragt.<br />

Die Gutachter gelten als Sachverständige gemäß Absatz 1 §31a EisbG, wenn Sie einen der<br />

Punkte gemäß § 31a Absatz 2 Z 1 bis 5 erfüllen. Dann dürfen Sie für die Erstattung des Gutachtens<br />

beauftrag wer<strong>den</strong>, wenn Sie nicht mit der Planung betraut waren und auch keine sonstigen<br />

Umstände vorliegen, die die Unbefangenheit oder Fachkunde in Zweifel ziehen. Von <strong>den</strong><br />

§31a-Gutachten Seite 6

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