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Uvp-Verfahren zu den Ausweichbahnh

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Steirische Ostbahn<br />

5.7.4 Nebenanlagen<br />

Die Bemessung und Konstruktion der Außenanlagen folgt <strong>den</strong> einschlägigen Bestimmungen des<br />

Straßenwesens und berücksichtigt die in <strong>den</strong> einschlägigen Regelwerken angegebenen<br />

Parameter. Der Fahrbahnaufbau in <strong>den</strong> Nebenanlage (Parkplätze) entspricht auf Grund der<br />

Berücksichtigung der RVS dem Stand der Technik.<br />

5.7.5 Technikräume<br />

Bei der Planung der Technikräume wur<strong>den</strong> die einschlägigen Bestimmungen der AStV, EisbAV<br />

sowie des ASchG eingehalten. Auf Grund der Größe der Objekte beträgt der Fluchtweg ins Freie<br />

jedes Mal weniger als 10 m. Die Türen sind für diese elektrischen Betriebsräume in Fluchtrichtung<br />

aufschlagend vorgesehen.<br />

5.7.6 Fachspezifische Beurteilung des Arbeitnehmerschutzes<br />

Die Erfüllung der Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes entsprechend dem Teil Hochbau des<br />

Schwerpunktkonzeptes R10 ist für das vorliegende Einreichprojekt gegeben. Die Planung erfüllt,<br />

soweit dies der Detaillierungsgrad der Planung erlaubt, alle Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes.<br />

Bestätigung AVO Verkehr aus hochbautechnischer Sicht:<br />

Die Unterlagen gem. §5 Abs.2 Z.1 bis Z.3 AVO Verkehr wur<strong>den</strong> – hinsichtlich der gegenüber dem<br />

genehmigten Zustand erforderlichen Änderungen – geprüft. Diese Dokumente können als<br />

plausibel bezeichnet wer<strong>den</strong>, wobei die erforderlichen Aktualisierungen (§6 Abs.2 Z. 3 AVO<br />

Verkehr) vor<strong>zu</strong>nehmen und diese gem. §6 Abs.2 Z.3 bei der Betriebsbewilligung <strong>zu</strong> prüfen sind.<br />

(§5 Abs.2 Z.1 bis Z.3 AVO Verkehr)<br />

Die Arbeitnehmerschutztechnischen Vorschriften wur<strong>den</strong> bei der Planung der Bahnsteige, der<br />

Wartekojen, Fußgängerstege und Technikräume in <strong>den</strong> Bahnhöfen eingehalten. (§5 Abs.2 Z.4<br />

AVO Verkehr)<br />

Auf die besonderen Erfordernisse der ESV, ASV und MSV u.a. , die das In-Verkehrbringen von<br />

Anlagen und maschinellen Einrichtungen bedingt, wird hingewiesen und kann nicht im Zuge der<br />

Prüfung des Bauentwurfs überprüft wer<strong>den</strong>. Die Dokumentation über die Überprüfung der<br />

Arbeitsmittel gem. AM-VO, MSV, ASV, ESV u.a. im Zuge der Betriebsbewilligung ist entsprechend<br />

§6 AVO Verkehr vor<strong>zu</strong>nehmen und in <strong>den</strong> Anlagen <strong>zu</strong>r Betriebsbewilligung <strong>zu</strong> dokumentieren. Die<br />

in Anhang 1 und 2 des AM-VO angegebenen weiteren Rechtsvorschriften des<br />

Arbeitnehmerschutzes – soweit hinsichtlich der Beurteilung relevant – wur<strong>den</strong> in der Planung<br />

berücksichtigt und die einschlägigen Bestimmungen in der Planung eingehalten. Eine detaillierte<br />

Einhaltung der Bestimmungen kann erst im Zuge des Betriebsbewilligungsverfahrens (§ 6 Abs. 2<br />

Z.5 AVO Verkehr) überprüft wer<strong>den</strong> (§5 Abs.2 Z.5 AVO Verkehr)<br />

Das Vorliegen der Vorausset<strong>zu</strong>ngen gem. §95 Abs. 3 wurde im Zuge dieses Gutachtens beurteilt.<br />

Es liegen jedoch keine Sachverhalte, die ein Ausnahmeverfahren nach §95 Abs.2 und Abs. 3<br />

bedingen wür<strong>den</strong>, vor. (§5 Abs.2 Z.6 AVO Verkehr)<br />

§31a-Gutachten Seite 63

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