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B2.Streetwork Jahresbericht 2009 - KIM - Soziale Arbeit eV

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Substitutvergabe<br />

Neue Richtlinien ab 2010<br />

Im März 2010 sind durch die Bundesärztekammer neue Richtlinien<br />

für die ärztliche Substitutionsbehandlung erlassen worden. Die<br />

Neuerungen waren u.a. nötig geworden, weil durch die Entscheidung<br />

des Bundestages im Sommer <strong>2009</strong> die Diamorphinvergabe geregelt<br />

werden musste.<br />

Darüber hinaus hat die BÄK auf verschiedene wissenschaftliche und<br />

praktische Entwicklungen reagiert und Regelungen vereinfacht.<br />

Die Substitution hat sich im Laufe der Zeit zu einer anerkannten Behandlungsmethode<br />

bei Opiatabhängigkeit entwickelt. Insbesondere<br />

bei Schwangeren ist sie die Behandlung der Wahl. Das Erreichen<br />

der Abstinenz steht nicht mehr im Vordergrund, sondern die Behandlungsziele<br />

sind jeweils am Einzelfall und an der gegenwärtigen<br />

Situation des Patienten auszurichten. Hierin spiegeln sich einerseits<br />

wissenschaftliche Evidenz wieder, aber auch praktische Erfahrungen:<br />

nur mit einer auf den Patienten ausgerichteten individualisierten<br />

und an den jeweiligen Ressourcen ausgerichteten Therapie<br />

kann die schwere Erkrankung Opiatabhängigkeit stabilisiert bzw.<br />

überwunden werden. Die Abstinenzorientierung stellte lediglich einen<br />

zusätzlichen Druck dar, der das Arzt-Patient-Verhältnis gestört<br />

hat, und aufgrund unrealistischer Vorgaben und Erwartungen eher<br />

zu Behandlungsabbrüchen, denn zu Behandlungserfolgen geführt<br />

hat.<br />

Großen Wert gelegt wird auf ein umfassendes Therapiekonzept,<br />

wobei Zielformulierung und –umsetzung wesentlich von der individuellen<br />

Situation des Patienten abhängen. Auch die Vermittlung in<br />

psychosoziale Maßnahmen ist Teil des Therapiekonzeptes. Dieses<br />

wird von der BÄK weiter konkretisiert: „Gegenstand der psychosozialen<br />

Maßnahmen ist es, die Erreichung der identifizierten Therapieziele<br />

durch geeignete Hilfe zu befördern. (…) Eine psychosoziale<br />

Betreuung (PSB) erfolgt nach den von der Drogenhilfe erarbeiteten<br />

Standards. Art und Umfang richten sich nach der individuellen Situation<br />

und dem Krankheitsverlauf des Patienten. Ihre Verfügbarkeit<br />

ist von den zuständigen Kostenträgern sicherzustellen.“ Arzt<br />

und PSB-Stelle sollen bei der Umsetzung des Therapieplans<br />

von<br />

Andreas Beisbart<br />

(Dipl.-Sozialpädagoge)

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