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B2.Streetwork Jahresbericht 2009 - KIM - Soziale Arbeit eV

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Neue Richtlinien<br />

kooperieren, wobei der Arzt auf die Inanspruchnahme der Hilfen<br />

hinwirken soll. Bei akuten gesundheitlichen Gefahren kann eine<br />

Substitution ausnahmsweise auch erfolgen, „wenn und solange eine<br />

psychosoziale Betreuung nicht möglich ist.“<br />

Die BÄK bestätigt damit eindeutig die Bedeutung der PSB für einen<br />

Behandlungserfolg. Es sind ja am Ende Sozialarbeiter und Pädagogen,<br />

die maßgeblich zu einer Verbesserung der Wohn-, <strong>Arbeit</strong>s-<br />

Schuldensituation und damit für eine höhere Wahrscheinlichkeit<br />

einer Wirksamkeit der Behandlung beitragen.<br />

Eine deutliche Verbesserung der Regelung ergibt sich für die Take-<br />

Home-Vergabe. Bisher war es erst nach sechs Monaten möglich, die<br />

für sieben Tage nötige Dosis auf Rezept mit nach Hause zu bekommen.<br />

Nach den neuen Richtlinien ist diese Möglichkeit nun ausschließlich<br />

an inhaltliche Kriterien geknüpft. Insbesondere setzt eine<br />

„Take-home-Verordnung“ voraus, dass eine klinische Stabilisierung<br />

stattgefunden hat und die soziale Integration fortgeschritten<br />

ist. Das bedeutet vor allem für Menschen die im <strong>Arbeit</strong>sleben stehen<br />

eine Erleichterung. Sie müssen in Zukunft nur noch einmal pro<br />

Woche in die Praxis, statt bislang jeden Tag.<br />

Von dem Begriff „Beikonsum“ hat sich die BÄK verabschiedet. Nach<br />

wie vor sind jedoch Kontrollen zur Überprüfung des Konsums anderer<br />

psychotroper Substanzen Teil der Behandlung. Die Kontrollintervalle<br />

sind – nach der Eindosierungsphase – individuell an den<br />

Berhandlungsverlauf anzupassen. Wird ein aktueller Beikonsum<br />

festgestellt, bedeutet das nicht automatisch, dass keine Substitutionsmittel<br />

vergeben oder die Behandlung ganz eingestellt wird.<br />

Stattdessen soll der Arzt „die Ursache eruier[en] und nach Möglichkeiten<br />

ihrer Beseitigung“ suchen.<br />

Mit dieser Veränderung trägt die BÄK dem Umstand Rechnung,<br />

dass Rückfälle Teil des Krankheitsbildes einer Opiatabhängigkeit<br />

sind, die nicht einfach durch Sanktionen beantwortet werden können.<br />

Erst ein fortgesetzter, problematischer Konsum anderer gefährdender<br />

Substanzen führt zu einer Beendigung der Substitutionsthera<br />

pie. Vorher ist anzustreben, den Patienten möglichst weiter in der<br />

Behandlung zu halten, auch bei Verstößen. Alle anderen Interven-

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