EKD-Text 106 - Evangelische Kirche in Deutschland
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5. E<strong>in</strong>zelfragen der Steuergerechtigkeit<br />
5.1. Besteuerung des E<strong>in</strong>kommens<br />
(47) Gerechtigkeit bei der Besteuerung setzt e<strong>in</strong>e möglichst vollständige Erfassung<br />
des steuerpflichtigen E<strong>in</strong>kommens voraus. Die Bemessungsgrundlage der E<strong>in</strong>kommensteuer<br />
ist die Summe der privaten E<strong>in</strong>künfte aus sieben verschiedenen<br />
E<strong>in</strong>kunftsarten. Im Rahmen der Steuerreformen der letzten zehn Jahre, deren erklärtes<br />
Ziel e<strong>in</strong>e steuerliche Entlastung war, wurden der E<strong>in</strong>stiegs- und der Spitzensteuersatz<br />
der Lohn- bzw. E<strong>in</strong>kommensteuer stufenweise gesenkt. Das führte vor<br />
allem zu e<strong>in</strong>er deutlichen Entlastung bei hohen E<strong>in</strong>kommen.<br />
(48) E<strong>in</strong>e verfassungsgemäße Besteuerung nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz<br />
setzt die steuerliche Gleichbehandlung aller sieben im ESt-Gesetz genannten<br />
E<strong>in</strong>kunftsarten (E<strong>in</strong>künfte aus unselbständiger Arbeit, aus selbständiger Arbeit, aus<br />
Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus Vermietung und Verpachtung,<br />
aus Kapitalvermögen, Sonstige) und deren vollständige Erfassung voraus.<br />
Faktisch ist aber e<strong>in</strong>e unterschiedliche steuerliche Behandlung der E<strong>in</strong>kommensarten<br />
festzustellen. Dies geschieht e<strong>in</strong>erseits aufgrund unterschiedlicher Erfassungs-<br />
und Bewertungsvorschriften, andererseits aber auch, weil sich bestimmte<br />
Steuerzahler bzw. Bemessungsgrundlagen leichter der Besteuerung entziehen können<br />
oder weil aufgrund von Entlastung bestimmter E<strong>in</strong>kunftsarten (konkret der<br />
Gew<strong>in</strong>ne und Kapitalerträge) andere erwünschte Wirkungen erwartet werden – z.B.<br />
dass die Entlastung von E<strong>in</strong>kommen aus unternehmerischer Tätigkeit zur Erhöhung<br />
der Wettbewerbsfähigkeit und damit Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen<br />
führt.<br />
(49) Die Verteilung der Steuerlast auf die E<strong>in</strong>kommensgruppen der Bevölkerung<br />
zeigt aufgrund des Steuertarifs und der E<strong>in</strong>kommensteuerverteilung e<strong>in</strong> stark<br />
asymmetrisches Bild: Die oberen 5% der E<strong>in</strong>kommensbezieher leisten 45,7% der<br />
E<strong>in</strong>kommensteuere<strong>in</strong>nahmen, die oberen 25% bereits 76,3%, und die oberen 50%<br />
br<strong>in</strong>gen es auf 93,7%, Demgemäß trägt die untere Hälfte der Bürger nur 6,3% der<br />
gesamten E<strong>in</strong>kommensteuerlast, wobei die unteren ca. 20% überhaupt ke<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>kommensteuern<br />
zahlen (2006). Freilich muss beachtet werden: Die oberen 5% der<br />
E<strong>in</strong>kommensbezieher verfügen über 46% aller Vermögen, die oberen 10% über<br />
mehr als 60%, umgekehrt besitzen die unteren 60% nicht e<strong>in</strong>mal 5% des Gesamtvermögens.<br />
(2006)<br />
(50) E<strong>in</strong> vieldiskutiertes Problem der Gestaltung der E<strong>in</strong>kommensteuer ist der steile<br />
Anstieg der Besteuerung <strong>in</strong> der Progressionszone (vom Grundfreibetrag <strong>in</strong> Höhe<br />
von 7.834 bis zur Höhe von 52.151 Euro). Bei steigendem E<strong>in</strong>kommen wird jeder<br />
E<strong>in</strong>kommenszuwachs mit e<strong>in</strong>em prozentual erheblich höheren Steuersatz belegt.<br />
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