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EKD-Text 106 - Evangelische Kirche in Deutschland

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(62) Die geme<strong>in</strong>same Bundesrats<strong>in</strong>itiative von Niedersachsen und Nordrhe<strong>in</strong>-<br />

Westfalen von Ende November 2002 g<strong>in</strong>g von e<strong>in</strong>em erwarteten bundesweiten<br />

E<strong>in</strong>nahmevolumen von 8 Milliarden Euro aus. Nach den Vorstellungen der beiden<br />

Bundesländer sollten alle natürlichen Personen und Körperschaften e<strong>in</strong>er Besteuerung<br />

<strong>in</strong> Höhe von 1% unterworfen werden, wobei erhebliche Freibeträge vorgesehen<br />

waren: 300.000 Euro für Alle<strong>in</strong>stehende, 300.000 Euro zusätzlich für den<br />

Ehepartner und für jedes K<strong>in</strong>d nochmals 200.000 Euro. Steuerpflichtigen über 60<br />

Jahren und Schwerbeh<strong>in</strong>derten sollte zusätzlich e<strong>in</strong> Freibetrag <strong>in</strong> Höhe von 100.000<br />

Euro zugestanden werden, und für Betriebsvermögen war e<strong>in</strong> sachlicher Freibetrag<br />

von 2,5 Millionen Euro geplant. Die E<strong>in</strong>nahmen aus der Vermögensteuer sollten von<br />

den Ländern vollständig re<strong>in</strong>vestiert werden und der F<strong>in</strong>anzierung von zusätzlichen<br />

Bildungsausgaben dienen sowie im Rahmen des kommunalen F<strong>in</strong>anzausgleichs die<br />

kommunale F<strong>in</strong>anzausstattung verbessern.<br />

(63) Als aufwändig und problematisch wird immer wieder die Erhebung der<br />

Bemessungsgrundlage und die Durchsetzbarkeit der Vermögensteuer betrachtet.<br />

Der so genannte Halbteilungsgrundsatz, der häufig als Argument gegen die Erhebung<br />

e<strong>in</strong>er VSt genannt wird, ist ke<strong>in</strong> H<strong>in</strong>derungsgrund. Weder kommt ihm nach<br />

Me<strong>in</strong>ung des Bundesverfassungsgerichts e<strong>in</strong>e verfahrensrechtliche B<strong>in</strong>dungswirkung<br />

zu, noch war er jemals e<strong>in</strong> ausschlaggebender Grund für die Aussetzung der<br />

VSt. Schließlich muss auf aktuelle Studien h<strong>in</strong>gewiesen werden, die belegen, dass<br />

die Ungleichheit der Vermögensverteilung sich <strong>in</strong> den letzten Jahren <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong><br />

noch e<strong>in</strong>mal erheblich verschärft hat.<br />

5.5. Erbschaftsteuer (private und Betriebsvermögen)<br />

(64) Am 31. Januar 2007 gab es e<strong>in</strong> vergleichbares Urteil zur Erbschaftsteuer. Auch<br />

hier wurde vom Gesetzgeber verlangt, für alle verschenkten oder ererbten Gegenstände<br />

gleichermaßen realitätsnahe Bewertungen zugrunde zu legen. Anders als<br />

bei der VSt hat allerd<strong>in</strong>gs das Gericht nicht den sofortigen Wegfall der Norm beschlossen,<br />

sondern vom Gesetzgeber <strong>in</strong>nerhalb von zwei Jahren e<strong>in</strong>e verfassungskonforme<br />

Neuregelung gefordert.<br />

Die Erbschaftsteuerreform war Gegenstand heftiger Ause<strong>in</strong>andersetzungen. Insbesondere<br />

die existenzbedrohende Wirkung e<strong>in</strong>er Besteuerung von kle<strong>in</strong>en und mittelständischen<br />

Betrieben im Erbfall wurde immer wieder beschworen. Allerd<strong>in</strong>gs<br />

sieht die neue Erbschaftsteuer für kle<strong>in</strong>e und mittlere Betriebe erhebliche Freibeträge<br />

und e<strong>in</strong>e gestreckte Steuerbefreiung für vererbte Betriebe von der Erbschaftsteuer<br />

vor, wenn diese sieben oder zehn Jahre unter Beibehaltung e<strong>in</strong>es<br />

wesentlichen Teils der Beschäftigung (gemessen an der Lohnsumme) weitergeführt<br />

werden. Hier geht es um e<strong>in</strong>en Interessenkonflikt zwischen der Erhaltung von<br />

Arbeitsplätzen und volkswirtschaftlicher Leistungsfähigkeit auf der e<strong>in</strong>en Seite und<br />

der Erhaltung von betriebswirtschaftlichen Entscheidungs- und Handlungsspiel-<br />

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