DAS QUERY PROJEKT - European Commission - Europa
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Anhang 8:<br />
Satzung der EVU<br />
Europäische Vereinigung für Unfallanalyse und Unfallforschung e.V.<br />
§ 1 name und Sitz<br />
Der Verein führt den Namen „EVU, Europäische Vereinigung<br />
für Unfallforschung und Unfallanalyse e.V.“ Er hat seinen Sitz in<br />
Wiesbaden und ist in das Vereinsregister eingetragen. (AG Wiesbaden<br />
24 VR 2768).<br />
Die Geschäftsstelle befindet sich in Hamburg,<br />
Oberaltenallee 16<br />
22081 Hamburg<br />
tel. 040-63 60 99 88<br />
fax 040-63 60 99 86<br />
Die EVU fungiert als Dachverband für die ihm angeschlossenen<br />
nationalen EVU-Ländergruppen.<br />
§ 2 Zweck und Aufgaben<br />
(1) Die EVU hat den Zweck, Verbesserungen von Grundlagen<br />
der Unfallforschung und Methodik der Unfallanalyse zu fördern<br />
und damit zur Erhöhung der Rechtssicherheit beizutragen, auch<br />
auf dem Gebiet der Instandsetzung und technischen Beurteilung<br />
von Fahrzeugen. Dies kann u.a. unter Einbeziehung der einschlägigen<br />
<strong>Europa</strong>-Normen über Akkreditierung und Zertifizierung<br />
erfolgen. Im Rahmen der Möglichkeiten soll er die Verkehrssicherheit<br />
fördern, indem Informationen und Konzepte erarbeitet und<br />
zur Verfügung gestellt werden.<br />
(2) Die EVU leistet eigene Forschungsarbeit oder beteiligt sich<br />
an geeigneten Projekten. Die Ergebnisse werden in erster Linie den<br />
Mitgliedern zur Verfügung gestellt. Jedoch auch der Allgemeinheit<br />
werden solche Erkenntnisse in geeigneter Form weitergegeben.<br />
Dazu dienen u.a. Publikationen und Kongresse.<br />
(3) Von der EVU benannte Mitglieder sollen in nationalen und<br />
internationalen Fachgremien mitwirken und so die Fachkunde<br />
des Vereins einbringen. Die EVU bemüht sich um die Förderung<br />
der internationalen Zusammenarbeit zur Weiterentwicklung von<br />
Wissenschaft und Forschung im Bereich Verkehrssicherheit und<br />
Unfallforschung. Der Verein engagiert sich auch bei der Harmonisierung<br />
der Ausbildung und Bestellung von Sachverständigen.<br />
(4) Die EVU hat folgende Aufgaben, Rechte und Pflichten:<br />
Führen und Herausgeben der Mitgliederliste, Herausgabe von<br />
offiziellen Technischen Unterlagen, Prüfung und Übernahme von<br />
Technischen Unterlagen, die von den Ländergruppen oder den<br />
Fachausschüssen erarbeitet werden, Einrichtung eines Online-<br />
Dienstes für Technische Informationen, Zusammenarbeit mit<br />
Autorisierungs- und Zertifizierungsstellen, Bearbeitung von übergeordneten<br />
berufsständischen Belangen und Vertretung in den<br />
A n h A n G<br />
entsprechenden Gremien, Veranstaltung und Durchführung der<br />
Mitgliederversammlung der EVU, Vergabe der Rechte für die<br />
Durchführung der EVU-Jahrestagungen, Einberufung und Betreuung<br />
von Fachausschüssen, Prüfung und Empfehlung von Veranstaltungen<br />
zur Aus- und Weiterbildung, Öffentlichkeitsarbeit für die<br />
EVU und Genehmigung der Satzungen der Ländergruppen.<br />
§ Struktur<br />
(1) Die Ländergruppen setzen Zweck und Aufgaben der Vereinigung<br />
national um. In jedem Staat gibt es nur eine Ländergruppe.<br />
(2) Die Satzungen der Ländergruppen müssen von der EVU<br />
genehmigt sein.<br />
(3) Bislang sind die Ländergruppen Deutschland, Österreich,<br />
Schweiz, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik<br />
und Ungarn gebildet.<br />
(4) Jeder Vorsitzende des Vorstandes einer Ländergruppe wird<br />
gleichzeitig Mitglied des Vorstandes der EVU.<br />
§ Erwerb der mitgliedschaft<br />
(1) Mitglieder der EVU können natürliche und juristische Personen<br />
werden. Ist eine Ländergruppe bereits gebildet, wird die<br />
Mitgliedschaft in der EVU über die Mitgliedschaft in der Ländergruppe<br />
erworben. Die Ländergruppe als juristische Person kann<br />
jedoch nicht Mitglied werden.<br />
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet<br />
zunächst der Vorstand der Ländergruppe, sodann der Vorstand der<br />
EVU. Bis zur Bildung einer Ländergruppe ist der Aufnahmeantrag<br />
unmittelbar an den Vorstand der EVU zu richten.<br />
Der Vorstand ist bei Ablehnung des Antrages nicht verpflichtet,<br />
dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekannt zu<br />
geben.<br />
(3) Mitglieder können sein:<br />
a) Ordentliche Mitglieder:<br />
Als ordentliche Mitglieder werden in der Regel solche natürlichen<br />
und juristischen Personen aufgenommen, die auf den<br />
Gebieten, auf denen die EVU tätig ist, aktiv arbeiten.<br />
b) Fördernde Mitglieder:<br />
Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen<br />
werden, die in der Lage und bereit sind, die zweckdienlichen<br />
Ziele des Vereins ideell und materiell zu fördern.<br />
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