DAS QUERY PROJEKT - European Commission - Europa
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s tAt U s B E r I c h t E D E r l ä n D E r<br />
20<br />
.1 Statusberichte der Länder<br />
<strong>QUERY</strong>, Phase 1<br />
Qualifikation europäischer Unfallanalytiker<br />
Workshop 4. November 2004, Budapest<br />
Österreich<br />
Univ.Prof. DI Dr. Ernst Pfleger,<br />
ernst.pfleger@unfallforschung.at<br />
Fachliche Voraussetzungen<br />
Das Sachverständigenwesen in Österreich ist im „Bundesgesetz<br />
über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten<br />
Sachverständigen und Dolmetscher (SDG)“ geregelt (BGBl. Nr.<br />
137/1975 idgF).<br />
Als allgemein erforderliche Voraussetzungen für die Eintragung<br />
als Sachverständiger gelten Geschäftsfähigkeit, körperliche und<br />
geistige Eignung, Vertrauenswürdigkeit, österreichische Staatsbürgerschaft<br />
oder Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates<br />
der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des<br />
Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum sowie der<br />
Schweizerischen Eidgenossenschaft, gewöhnlicher Aufenthalt<br />
oder Ort der beruflichen Tätigkeit im Sprengel der Eintragung<br />
und geordnete wirtschaftliche Verhältnisse.<br />
An fachlichen Voraussetzungen werden die Sachkunde des<br />
angestrebten Fachgebietes, Kenntnisse über die wichtigsten<br />
Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen,<br />
über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines<br />
schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens gefordert.<br />
Weiters wird eine zehnjährige, möglichst berufliche Tätigkeit in<br />
verantwortlicher Stellung im bestimmten oder in einem verwandten<br />
Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung vorgeschrieben.<br />
Im Falle des erfolgreichen Abschlusses eines Hochschulstudiums<br />
oder eines Studiums an einer berufsbildenden höheren Schule<br />
genügt eine fünfjährige Tätigkeit solcher Art. Im Fachgebiet „Verkehrssicherheit“<br />
werden beispielsweise allgemeine technische<br />
Ausbildungen wie z.B. Maschinenbau, technische Physik u.ä. empfohlen.<br />
Einschlägiges Wissen über die Wahrnehmungspsychologie<br />
wird ebenfalls vorausgesetzt.<br />
offizielle Zulassung<br />
Für die Eintragung der Sachverständigen in die jeweilige Sachverständigenliste<br />
sind die Präsidenten der Landesgerichte am Ort<br />
der beruflichen Tätigkeit des Antragstellers verantwortlich.<br />
Im Zuge des Eintragungsverfahrens holt der entscheidende<br />
Gerichtshofpräsident zur Prüfung der Sachkunde, der Kenntnisse<br />
der Verfahrensvorschriften und der Berufsvorbildung ein<br />
Gutachten einer unabhängigen Kommission ein. Dieser gehören<br />
ein Richter als Vorsitzender und zwei Fachleute an, die von<br />
der Kammer oder der gesetzlichen Interessensvertretung des<br />
betreffenden Fachgebietes und vom Hauptverband der allgemein<br />
beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen<br />
Österreichs namhaft gemacht werden. Die Kommission hat den<br />
Bewerber mündlich, allenfalls auch schriftlich zu prüfen, wobei<br />
ihm insbesondere die Erstattung eines Probegutachtens aufgetra-<br />
gen werden kann. Zur Prüfungsvorbereitung werden vom Hauptverband<br />
der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten<br />
Sachverständigen Österreichs Grundseminare zur rechtlichen<br />
Ausbildung und Schulung angeboten, die als Vorbedingung für<br />
die Zulassung gelten.<br />
Bei jenen Bewerbern, die eine Lehrbefugnis im betreffenden<br />
wissenschaftlichen Fach an einer Hochschule in einem Mitgliedstaat<br />
der EU, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der<br />
Schweizerischen Eidgenossenschaft haben, ist die erforderliche<br />
Sachkunde bereits hinreichend nachgewiesen, sodass dieser<br />
Prüfungsteil entfällt. Dies gilt auch für Bewerber, die schon nach<br />
ihrer gesetzlichen Berufsordnung zur Erstattung von Gutachten<br />
berechtigt sind (z.B. Ziviltechniker).<br />
Nach bestandener Prüfung muss ein Eid geleistet werden, der<br />
den Sachverständigen zu sorgfältiger und vollständiger Untersuchung<br />
sowie zur Gutachtenerstellung nach bestem Wissen und<br />
Gewissen und nach den Regeln der Wissenschaft verpflichtet.<br />
Zur Legitimation erhält der Experte einen Lichtbildausweis mit<br />
allen relevanten Informationen (Daten, Fachgebiet, Befristung,…),<br />
den er bei der Ausführung seiner Tätigkeit mit sich zu führen<br />
hat. Bei der Unterfertigung schriftlicher Gutachten muss ein<br />
Rundsiegel verwendet werden, das zumindest den Namen des<br />
Sachverständigen sowie die Bezeichnung „Allgemein beeideter<br />
und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger“ zu enthalten hat.<br />
Als weitere Angaben sind beispielsweise das Anführen der Fachgebiete<br />
oder der entsprechenden Zahlenkürzel sinnvoll.<br />
Die erstmalige Eintragung als Sachverständiger für ein<br />
bestimmtes Fachgebiet ist zeitlich auf fünf Jahre begrenzt und<br />
kann danach auf Antrag um jeweils zehn Jahre verlängert werden<br />
(Rezertifizierung). Da diese Verlängerung nur bei Erfüllung der<br />
im SDG genannten Kriterien erfolgen kann, ergibt sich für den<br />
Sachverständigen die Notwendigkeit, seine Kenntnisse und Fähigkeiten<br />
durch ständige Weiterbildung den aktuellen Erfordernissen<br />
anzupassen. Neben der ständigen Kontrolle der gutachterlichen<br />
Tätigkeit durch die Gerichte kann – bei gegebenem Anlass – auch<br />
eine neuerliche Prüfung gefordert werden.<br />
Zur kontinuierlichen Qualitätssicherung und zur Überprüfung<br />
der weiteren Eignung im Zuge der Rezertifizierung wurde ein<br />
persönlicher Bildungspass eingeführt, in welchem die Fortbildungsaktivitäten<br />
des Experten vom Hauptverband der Sachverständigen<br />
Österreichs aufgezeichnet werden. Eine Eintragung<br />
erfolgt nach Evaluierung durch die Landesverbände bei dem<br />
Besuch von Veranstaltungen mit fachbezogenem Inhalt oder<br />
zu allgemeinen Problemen des Sachverständigenwesens sowie<br />
bei fachgebietsbezogenen Vorträgen und Publikationen des<br />
Sachverständigen.<br />
Position des Sachverständigen<br />
Der Sachverständige in Österreich ist ein unabhängiges, zur<br />
Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtetes Hilfsorgan des<br />
Gerichts sowohl im Straf- als auch im Zivilverfahren. Im Unterschied<br />
zu manchen anderen europäischen Rechtsordnungen, die<br />
die Experten nur als eine Form des Zeugenbeweises sehen, ist der<br />
Sachverständige im österreichischen Verfahrensrecht nicht nur<br />
ein eigenständiges Beweismittel, dem im Vergleich zu anderen<br />
Beweismitteln – insbesondere dem Personalbeweis – eine überragende<br />
Beweiskraft zukommt, sondern vor allem auch Helfer des<br />
Gerichts, der dem Richter das für den Erkenntnisprozess nötige<br />
Fachwissen verschafft. Der Sachverständige wirkt damit ganz