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DAS QUERY PROJEKT - European Commission - Europa

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s tAt U s B E r I c h t E D E r l ä n D E r<br />

20<br />

.1 Statusberichte der Länder<br />

<strong>QUERY</strong>, Phase 1<br />

Qualifikation europäischer Unfallanalytiker<br />

Workshop 4. November 2004, Budapest<br />

Österreich<br />

Univ.Prof. DI Dr. Ernst Pfleger,<br />

ernst.pfleger@unfallforschung.at<br />

Fachliche Voraussetzungen<br />

Das Sachverständigenwesen in Österreich ist im „Bundesgesetz<br />

über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten<br />

Sachverständigen und Dolmetscher (SDG)“ geregelt (BGBl. Nr.<br />

137/1975 idgF).<br />

Als allgemein erforderliche Voraussetzungen für die Eintragung<br />

als Sachverständiger gelten Geschäftsfähigkeit, körperliche und<br />

geistige Eignung, Vertrauenswürdigkeit, österreichische Staatsbürgerschaft<br />

oder Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates<br />

der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des<br />

Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum sowie der<br />

Schweizerischen Eidgenossenschaft, gewöhnlicher Aufenthalt<br />

oder Ort der beruflichen Tätigkeit im Sprengel der Eintragung<br />

und geordnete wirtschaftliche Verhältnisse.<br />

An fachlichen Voraussetzungen werden die Sachkunde des<br />

angestrebten Fachgebietes, Kenntnisse über die wichtigsten<br />

Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen,<br />

über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines<br />

schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens gefordert.<br />

Weiters wird eine zehnjährige, möglichst berufliche Tätigkeit in<br />

verantwortlicher Stellung im bestimmten oder in einem verwandten<br />

Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung vorgeschrieben.<br />

Im Falle des erfolgreichen Abschlusses eines Hochschulstudiums<br />

oder eines Studiums an einer berufsbildenden höheren Schule<br />

genügt eine fünfjährige Tätigkeit solcher Art. Im Fachgebiet „Verkehrssicherheit“<br />

werden beispielsweise allgemeine technische<br />

Ausbildungen wie z.B. Maschinenbau, technische Physik u.ä. empfohlen.<br />

Einschlägiges Wissen über die Wahrnehmungspsychologie<br />

wird ebenfalls vorausgesetzt.<br />

offizielle Zulassung<br />

Für die Eintragung der Sachverständigen in die jeweilige Sachverständigenliste<br />

sind die Präsidenten der Landesgerichte am Ort<br />

der beruflichen Tätigkeit des Antragstellers verantwortlich.<br />

Im Zuge des Eintragungsverfahrens holt der entscheidende<br />

Gerichtshofpräsident zur Prüfung der Sachkunde, der Kenntnisse<br />

der Verfahrensvorschriften und der Berufsvorbildung ein<br />

Gutachten einer unabhängigen Kommission ein. Dieser gehören<br />

ein Richter als Vorsitzender und zwei Fachleute an, die von<br />

der Kammer oder der gesetzlichen Interessensvertretung des<br />

betreffenden Fachgebietes und vom Hauptverband der allgemein<br />

beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen<br />

Österreichs namhaft gemacht werden. Die Kommission hat den<br />

Bewerber mündlich, allenfalls auch schriftlich zu prüfen, wobei<br />

ihm insbesondere die Erstattung eines Probegutachtens aufgetra-<br />

gen werden kann. Zur Prüfungsvorbereitung werden vom Hauptverband<br />

der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten<br />

Sachverständigen Österreichs Grundseminare zur rechtlichen<br />

Ausbildung und Schulung angeboten, die als Vorbedingung für<br />

die Zulassung gelten.<br />

Bei jenen Bewerbern, die eine Lehrbefugnis im betreffenden<br />

wissenschaftlichen Fach an einer Hochschule in einem Mitgliedstaat<br />

der EU, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der<br />

Schweizerischen Eidgenossenschaft haben, ist die erforderliche<br />

Sachkunde bereits hinreichend nachgewiesen, sodass dieser<br />

Prüfungsteil entfällt. Dies gilt auch für Bewerber, die schon nach<br />

ihrer gesetzlichen Berufsordnung zur Erstattung von Gutachten<br />

berechtigt sind (z.B. Ziviltechniker).<br />

Nach bestandener Prüfung muss ein Eid geleistet werden, der<br />

den Sachverständigen zu sorgfältiger und vollständiger Untersuchung<br />

sowie zur Gutachtenerstellung nach bestem Wissen und<br />

Gewissen und nach den Regeln der Wissenschaft verpflichtet.<br />

Zur Legitimation erhält der Experte einen Lichtbildausweis mit<br />

allen relevanten Informationen (Daten, Fachgebiet, Befristung,…),<br />

den er bei der Ausführung seiner Tätigkeit mit sich zu führen<br />

hat. Bei der Unterfertigung schriftlicher Gutachten muss ein<br />

Rundsiegel verwendet werden, das zumindest den Namen des<br />

Sachverständigen sowie die Bezeichnung „Allgemein beeideter<br />

und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger“ zu enthalten hat.<br />

Als weitere Angaben sind beispielsweise das Anführen der Fachgebiete<br />

oder der entsprechenden Zahlenkürzel sinnvoll.<br />

Die erstmalige Eintragung als Sachverständiger für ein<br />

bestimmtes Fachgebiet ist zeitlich auf fünf Jahre begrenzt und<br />

kann danach auf Antrag um jeweils zehn Jahre verlängert werden<br />

(Rezertifizierung). Da diese Verlängerung nur bei Erfüllung der<br />

im SDG genannten Kriterien erfolgen kann, ergibt sich für den<br />

Sachverständigen die Notwendigkeit, seine Kenntnisse und Fähigkeiten<br />

durch ständige Weiterbildung den aktuellen Erfordernissen<br />

anzupassen. Neben der ständigen Kontrolle der gutachterlichen<br />

Tätigkeit durch die Gerichte kann – bei gegebenem Anlass – auch<br />

eine neuerliche Prüfung gefordert werden.<br />

Zur kontinuierlichen Qualitätssicherung und zur Überprüfung<br />

der weiteren Eignung im Zuge der Rezertifizierung wurde ein<br />

persönlicher Bildungspass eingeführt, in welchem die Fortbildungsaktivitäten<br />

des Experten vom Hauptverband der Sachverständigen<br />

Österreichs aufgezeichnet werden. Eine Eintragung<br />

erfolgt nach Evaluierung durch die Landesverbände bei dem<br />

Besuch von Veranstaltungen mit fachbezogenem Inhalt oder<br />

zu allgemeinen Problemen des Sachverständigenwesens sowie<br />

bei fachgebietsbezogenen Vorträgen und Publikationen des<br />

Sachverständigen.<br />

Position des Sachverständigen<br />

Der Sachverständige in Österreich ist ein unabhängiges, zur<br />

Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtetes Hilfsorgan des<br />

Gerichts sowohl im Straf- als auch im Zivilverfahren. Im Unterschied<br />

zu manchen anderen europäischen Rechtsordnungen, die<br />

die Experten nur als eine Form des Zeugenbeweises sehen, ist der<br />

Sachverständige im österreichischen Verfahrensrecht nicht nur<br />

ein eigenständiges Beweismittel, dem im Vergleich zu anderen<br />

Beweismitteln – insbesondere dem Personalbeweis – eine überragende<br />

Beweiskraft zukommt, sondern vor allem auch Helfer des<br />

Gerichts, der dem Richter das für den Erkenntnisprozess nötige<br />

Fachwissen verschafft. Der Sachverständige wirkt damit ganz

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