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DAS QUERY PROJEKT - European Commission - Europa

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s tAt U s B E r I c h t E D E r l ä n D E r<br />

Tschechien<br />

Prof. habil. Dr.-Ing. Albert Bradáč, DrSc., Dipl. Ing. Aleš<br />

Vémola, Dipl. Ing. Robert Kledus, Ph.D., Dipl. Ing. Albert<br />

Bradáč Jr., Dipl. Ing. Ladislav Glier, Prof. Dr.-Ing. Pavel<br />

Pustina - Institut für Gerichtsingenieurwesen der Technischen<br />

Universität Brno<br />

Sachverständigenwesen in Tschechien, Sachverständigentä<br />

tigkeit und Bestellungsbedingungen<br />

Die Sachverständigentätigkeit in Tschechien wird durch das<br />

Gesetz Nr. 36/1967 Slg. über Sachverständige und Dolmetscher<br />

sowie durch die Durchführungsverordnung des Justizministeriums<br />

Nr. 37/1967 Slg. (in Fassung der Verordnungen Nr. 11/1985<br />

Slg., Nr. 184/1990 Slg., Nr. 77/1993 Slg. und Nr. 432/2002 Slg.) geregelt.<br />

Als Sachverständigentätigkeit versteht man Aufgaben, die im<br />

Zusammenhang mit Verfahren vor staatlichen Organen oder mit<br />

Rechtshandlungen von Bürgern oder Organisationen ausgeübt<br />

werden. Expertentätigkeiten, die z.B. mit Produktionsaufgaben<br />

der Organisationen zusammenhängen, fallen nicht unter das<br />

Sachverständigengesetz, sondern unter andere Rechtsnormen.<br />

Diese Tätigkeiten werden in der Regel aufgrund einer Gewerbeberechtigung<br />

nach dem Gesetz Nr. 455/1991 Slg. (Gewerbegesetz)<br />

ausgeübt.<br />

Als Sachverständige können die ins Sachverständigenverzeichnis<br />

eingetragenen Personen sowie die ins Verzeichnis der<br />

Sachverständigeninstitute eingetragenen Institute tätig werden.<br />

Nur in Ausnahmefällen kann die Behörde mit der Erstellung eines<br />

einzelnen Gutachtens auch Personen beauftragen, die im Sachverständigenverzeichnis<br />

nicht eingetragen sind, sofern sie sonst<br />

alle vorgeschriebenen Kriterien erfüllen.<br />

Sachverständige werden vom Justizminister oder vom Vorsitzenden<br />

des Kreisgerichts (dem deutschen Landgericht entsprechend)<br />

für die jeweiligen Bereiche bestellt. Sachverständigeninstitute<br />

werden vom Justizminister bestellt. Nach der Bestellung<br />

werden Sachverständige ins Sachverständigenverzeichnis bzw.<br />

Sachverständigeninstitute ins Verzeichnis der Sachverständigeninstitute<br />

eingetragen. Die Verzeichnisse sind für die Öffentlichkeit<br />

26<br />

unter http://portal.justice.cz/uvod/justice.aspx zugänglich. Das<br />

Gesetz unterscheidet zwischen zwei Typen von Sachverständigeninstituten.<br />

In den ersten Abschnitt des Verzeichnisses der<br />

Sachverständigeninstitute werden jene Sachverständigeninstitute<br />

(oder andere Stellen) eingetragen, die auf die Gutachtertätigkeit<br />

spezialisiert sind (Institut für Kriminalistik der Tschechischen<br />

Polizei, einige Sachverständigenbüros). In den zweiten Abschnitt<br />

werden dann jene wissenschaftliche Institute, Hochschulen und<br />

Organisationen eingetragen, bei denen das Sachverständigenwesen<br />

nicht den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit bildet. Diese sind<br />

berechtigt, die Gutachtertätigkeit in schwierigen Fällen, die mit<br />

besonderen wissenschaftlichen Ansprüchen verbunden sind, auszuüben.<br />

Das Institut für Gerichtsingenieurwesen der Technischen<br />

Universität Brünn (ÚSI VUT) gehört dieser Gruppe an.<br />

Die Gutachtertätigkeit wird vom Justizministerium geleitet; als<br />

Beratungsstellen für die Sachverständigentätigkeit sind der Beirat<br />

des Justizministers sowie Beiräte für die Fragen des Sachverständigenwesens<br />

bei Kreisgerichten tätig. Die Mitglieder dieser Beiräte<br />

werden vom Justizminister aus dem Kreis der Sachverständigen<br />

ernannt.<br />

Die Voraussetzungen für die Bestellung als Sachverständiger<br />

sind: tschechische Staatsangehörigkeit (diese Bedingung kann<br />

erlassen werden), die dafür notwendigen Fachkenntnisse und<br />

-erfahrungen, persönliche Eigenschaften (es wird vor allem kein<br />

Eintrag ins Strafregister verlangt) und Zustimmung zu der Bestellung.<br />

Personen mit spezieller Ausbildung für die Sachverständigentätigkeit<br />

haben Vorrang. Die bestellten Sachverständigen<br />

können ihre Tätigkeit auf dem ganzen Gebiet der Tschechischen<br />

Republik ausüben.<br />

Sachverständige müssen einen Nachweis über alle erbrachten<br />

Leistungen/erstellten Gutachten führen.<br />

Dem Sachverständigen steht für seine gegenüber den Staatsorgane<br />

erbrachten Leistungen ein Honorar nach der amtlichen<br />

Gebührenordnung (100 bis 350 CZK pro Stunde) zu. Bei Leistungen<br />

für Privatpersonen bzw. für Organisationen außer Staatsorgane<br />

wird das Honorar für die Sachverständigenleistungen im Einvernehmen<br />

festgelegt.<br />

Tab. 1 – Sachverständige in der Tschechischen Republik<br />

Sachverständigeninstitut<br />

(juristische Person)<br />

spezialisiert auf Gutachtertätigkeit<br />

(Institut für Kriminalistik, private Sachverständigeninstitute<br />

usw.)<br />

wissenschaftliche Ausrichtung (Hochschule, Akademie<br />

der wissenschaften, Forschungsinstitut usw.)<br />

nicht auf Gutachtertätigkeit ausgerichtet, jedoch<br />

mit Berechtigung für Sachverständigengutachten in<br />

schwierigen Fällen, überwiegend für Behörden<br />

eingetragen im Verzeichnis des Justizministeriums,<br />

Abschnitt I<br />

eingetragen im Verzeichnis des Justizministeriums,<br />

Abschnitt II<br />

Einzelne<br />

öffentlich bestellt<br />

eingetragen im Verzeichnis des Kreisgerichts<br />

Sachverständige vom Vorsitzenden des Kreisgerichts<br />

nach dem jeweiligen Wohnsitz<br />

(natürliche Personen) oder vom Justizminister<br />

und im Zentralregister des Justizministeriums<br />

bestellt ad hoc<br />

im Sachverständigenverzeichnis nicht einge-<br />

(im Einzelfall von der Behörde beigezogene Fachleute) tragen<br />

Das Verzeichnis der einzelnen Sachverständigen und der Sachverständigeninstitute befindet sich unter: http://portal.justice.cz/<br />

uvod/justice.aspx

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