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DAS QUERY PROJEKT - European Commission - Europa

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s tAt U s B E r I c h t E D E r l ä n D E r<br />

Italien<br />

Cinzia Cardigno, dr. ing.<br />

cinzia.cardigno@tin.it<br />

Fachliche Voraussetzungen<br />

Zur Zeit gibt es offiziell keinen besonderen Voraussetzungen,<br />

um als Unfallanalytiker tätig zu werden. Üblicherweise hat der<br />

Unfallanalytiker einen Universitätsabschluss in einem Ingenieurstudiengang<br />

(5 Jahre Studium, um den Doktor in Ingenieurswissenschaften<br />

zu erlangen). Dennoch hat der Unfallanalytiker<br />

in einigen Fällen lediglich einen Schulabschluss im technischen<br />

Bereich, beispielsweise in Mechanik (perito industriale) oder Hochbau<br />

(geometra). Um als Unfallanalytiker zu arbeiten, wird keine<br />

spezielle Ausbildung verlangt.<br />

Im Jahr 2001 gab es eine Entscheidung des Gerichts von<br />

Pordenone, die festlegte, dass nur Ingenieure und Graduierte,<br />

die sich in Mechanik oder Seefahrt spezialisiert haben und in<br />

ein amtliches Verzeichnis eingetragen sind als Unfallanalytiker<br />

arbeiten können.<br />

Zertifizierung<br />

Um in das Verzeichnis zugelassener Ingenieure aufgenommen<br />

zu werden, ist eine staatliche Prüfung zu bestehen. In jeder<br />

Provinzhauptstadt gibt es eine spezielle Organisation (die so<br />

genannte Ordine degli Ingegneri), dem Justizministerium angegliedert,<br />

die darüber entscheidet, ob der Ingenieur in das Verzeichnis<br />

eingetragen wird. Die Ordine degli Ingegneri überprüft, ob der<br />

Antragsteller die professionellen Gepflogenheiten respektiert.<br />

Dem Gesetz nach gibt es in jedem Gericht ein Sachverständigenverzeichnis<br />

für jede Kategorie. Voraussetzung für die Registrierung<br />

im Sachverständigenverzeichnis sind besondere technische<br />

Kenntnis, die Mitgliedschaft in einer professionellen Vereinigung<br />

und eine einwandfreie moralische Haltung. Theoretisch<br />

sollte der Richter oder Staatsanwalt nur Experten beauftragen,<br />

die in das gerichtliche Sachverständigenverzeichnis eingetragen<br />

sind. (Aber diese Regel wird nicht strikt befolgt, da Richter und<br />

Staatsanwalt nach eigenem Ermessen einen Sachverständigen<br />

beauftragen können, zu dem sie ein besonderes Vertrauensverhältnis<br />

haben.)<br />

Stellung vor Gericht<br />

Der Staatsanwalt kann den Unfallanalytiker in der Ermittlungsphase<br />

hinzuziehen. Alternativ kann er durch das Gericht im Zivil-<br />

und Strafverfahren beauftragt werden. Im Strafverfahren wird der<br />

Richter für gewöhnlich einen Sachverständigen beauftragen, der<br />

Unfallstellen und beteiligte Fahrzeuge in Augenschein nehmen<br />

kann, manchmal mit noch sichtbaren Unfallspuren. Das Hinzuziehen<br />

eines Unfallanalytikers bei der Spurensicherung vor Ort ist<br />

hingegen eher selten. Zum Abschluss der Untersuchung fertigt<br />

der Sachverständige einen schriftlichen Bericht. Später kann der<br />

Sachverständige dann vom Gericht wie ein Zeuge hinzugezogen<br />

werden, um die Schlussfolgerungen in seinem Gutachten zu<br />

erläutern.<br />

Im Strafverfahren wird das Gutachten in der Regel schriftlich<br />

erstellt und anschließend mündlich erläutert. Im Zivilverfahren<br />

wird das Gutachten in der Regel einzig in schriftlicher Form<br />

eingereicht. Die Prozessparteien können den Richter dann dazu<br />

anhalten, den Sachverständigen damit zu beauftragen, seine<br />

8<br />

Feststellungen zu präzisieren oder ergänzende Erläuterungen<br />

zu geben. Normalerweise werden diese zusätzlichen Fragen in<br />

schriftlicher Form gestellt und vom Sachverständigen auch schriftlich<br />

beantwortet. In seltenen Fällen kann der Sachverständige<br />

gebeten werden, sein Gutachten auch mündlich zu erläutern.<br />

Daneben kann eine der streitenden Parteien, ein Angeklagter<br />

oder ein Geschädigter direkt ein Sachverständigengutachten in<br />

Auftrag geben. Das Ergebnis eines solchen Gutachtens kann er<br />

ggf. geheim halten; es gibt keine Verpflichtung, negative Ergebnisse<br />

der Gegenpartei zu offenbaren. Bedauerlicherweise gibt es<br />

keine ethischen Regeln, die den Sachverständigen dazu zwingen,<br />

den wahren Geschehensablauf zu offenbaren, ohne negative<br />

Aspekte zu verschweigen und die die sachgerechte Deutung<br />

objektiver Anknüpfungstatsachen erzwingen.<br />

Gelegentlich werden Sachverständigengutachten privat in Auftrag<br />

gegeben, um ein Gerichtsverfahren vorzubereiten, die beste<br />

Verteidigungsstrategie auszuarbeiten oder um die Prozessrisiken<br />

eines zivilen Rechtsstreits besser abschätzen zu können.<br />

Sachverständige können ebenfalls damit beauftragt werden,<br />

das Gutachten des Gerichtssachverständigen zu überprüfen.<br />

Obwohl der Gerichtssachverständige oder der Sachverständige<br />

der Staatsanwaltschaft gegenüber dem Privatsachverständigen<br />

eine bevorzugte Stellung genießt, ist es möglich, das Gericht<br />

von gegenteiligen Auffassungen zu überzeugen, jedoch bedarf<br />

es dazu guter und nachvollziehbarer Gründe. Dies ist besonders<br />

in Strafverfahren möglich, wenn der Sachverständige seine<br />

Begründung unmittelbar vortragen kann. Schwieriger stellt sich<br />

die Angelegenheit in Zivilverfahren dar, bei dem das Gutachten<br />

lediglich schriftlich eingereicht wird. Dies hängt im Einzelfall vom<br />

Richter ab.<br />

Wie der gewöhnliche Zeuge, kann auch der Sachverständige<br />

verpflichtet werden, seine Aussage mit einem Eid zu bekräftigen.<br />

Dieser Eid bezieht sich dann allerdings nur auf die objektivierbaren<br />

Tatsachen, nicht auf deren Auswertung.<br />

Arbeitsbedingungen<br />

Normalerweise arbeitet der Unfallanalytiker als Freiberufler<br />

in einem kleinen Büro. In einigen Fällen wird er dabei von einem<br />

technischen Assistenten und/oder einer Sekretärin unterstützt. Es<br />

ist nicht eben selten, dass ein Unfallanalytiker, speziell dann wenn<br />

er Ingenieur ist, auch in vielen anderen Bereich tätig wird, auch<br />

wenn sie nichts mit Fahrzeugen zu tun haben.<br />

Die Entlohnung des Sachverständigen ist im Falle der Beauftragung<br />

durch Gericht oder Staatsanwalt gesetzlich geregelt.<br />

Eine Arbeitseinheit wird „vacazione“ genannt und entspricht 2<br />

Arbeitsstunden. Zur Zeit beträgt die Entlohnung 14,68 € für die<br />

erste vacazione und 8,15 € für jede nachfolgende vacazione.<br />

Um auf diese Weise sein Auskommen zu haben, muss der<br />

Unfallanalytiker am Ende seiner Arbeit eine große Anzahl vacazioni<br />

in Rechnung stellen. (So entspricht z.B. eine Rechnung über 170<br />

vacazioni, also 340 Arbeitsstunden, etwa 1400 €.) Der Staatsanwalt<br />

oder der Richter kann dann entscheiden, dem Experten weniger<br />

als gefordert zu bezahlen.<br />

Im Fall der Privatbeauftragung liegen die Rechnungen üblicherweise<br />

im Bereich von 1000 – 2000 €, abhängig vom Komplexitätsgrad<br />

der Aufgabenstellung.<br />

In Zivilstreitigkeiten müssen die Parteien normalerweise einen<br />

Kostenvorschuss leisten, dessen Höhe vom Richter festgelegt<br />

wird. Am Ende seiner Arbeit kann der Sachverständige dann

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