Haftung der freien Berufe: Zusammenfassung
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5.3.7. Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung<br />
(Art. 40 lit. a MedBG)<br />
15<br />
„Personen, die einen universitären Medizinalberuf selbständig ausüben, halten sich<br />
an folgende Berufspflichten:<br />
a) Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus; (…)<br />
Art. 40 lit. a 1. Satzteil MedBG<br />
„Sorgfältig und gewissenhaft“ ist eine vom Gesetzgeber geschaffene<br />
Wendung wie „Treu und Glauben“ o<strong>der</strong> „Recht und Billigkeit“.<br />
Für die Auslegung kann <strong>der</strong> Sorgfaltsbegriff des Auftragsrechts<br />
(Art. 398 Abs. 2 OR) herangezogen werden, wonach <strong>der</strong> Beauftragte dem<br />
Auftraggeber für „getreue und sorgfältige“ Ausführung haftet.<br />
Der Bezugspunkt <strong>der</strong> Sorgfalt liegt jedoch weitgehend im Dunkel. Mögliche<br />
Pflichtverstösse sind wenig konkret.<br />
Art. 40 MedBG ist eine Generalklausel.<br />
Der Anwendungsbereich <strong>der</strong> Generalklausel ist eingeschränkt, da das<br />
Parlament zwei neue Berufspflichten geschaffen wird.<br />
Art. 40 lit. c MedBG Pflicht zur Wahrung <strong>der</strong> Rechte <strong>der</strong> Patienten<br />
Art. 40 lit. e MedBG Pflicht zur ausschliesslichen Wahrung <strong>der</strong><br />
Interessen <strong>der</strong> Patienten<br />
Diese Berufsregeln hätten sich nach Auffassung des Bundesamtes für<br />
Gesundheit auch unter die Generalklause des Art. 40 lit. a MedBG<br />
subsumieren lassen.<br />
Möglicher Anwendungsbereich auf die Medizinalberufe<br />
• Sorgfältige und gewissenhafte Ausführung von Tätigkeiten im<br />
Gesundheitswesen als Gutacher und in <strong>der</strong> Forschung<br />
• Sorgfältiger und gewissenhafter Umgang mit übertragbaren<br />
Krankheiten<br />
• Sorgfältiger, gewissenhafter und korrekter Umgang mit den Behörden<br />
• Sorgfältiger, gewissenhafter und korrekter Umgang mit Kollegen und<br />
beteiligten Dritten.<br />
• Pflicht einen Spezialisten beizuziehen, wenn die fachlichen<br />
Kompetenzen für das zum Wohl des Patienten erfor<strong>der</strong>liche Vorgehen<br />
fehlen.<br />
In <strong>der</strong> Praxis dürfte es schwierig sein, die eigenen Grenzen zu erkennen.<br />
Dazu kommt, dass das Gesetz die Kompetenzen, die Medizinalpersonen über<br />
die Jahre durch ihre berufliche Erfahrung erwerben, völlig ausser Acht lässt.<br />
Das Gesetz schafft bloss für das Übernahmeverschulden einen<br />
Disziplinarstraftatbestand.<br />
<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>Haftung</strong> <strong>der</strong> <strong>freien</strong> <strong>Berufe</strong> von Markus Widmer 15/50