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Haftung der freien Berufe: Zusammenfassung

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5.3.7. Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung<br />

(Art. 40 lit. a MedBG)<br />

15<br />

„Personen, die einen universitären Medizinalberuf selbständig ausüben, halten sich<br />

an folgende Berufspflichten:<br />

a) Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus; (…)<br />

Art. 40 lit. a 1. Satzteil MedBG<br />

„Sorgfältig und gewissenhaft“ ist eine vom Gesetzgeber geschaffene<br />

Wendung wie „Treu und Glauben“ o<strong>der</strong> „Recht und Billigkeit“.<br />

Für die Auslegung kann <strong>der</strong> Sorgfaltsbegriff des Auftragsrechts<br />

(Art. 398 Abs. 2 OR) herangezogen werden, wonach <strong>der</strong> Beauftragte dem<br />

Auftraggeber für „getreue und sorgfältige“ Ausführung haftet.<br />

Der Bezugspunkt <strong>der</strong> Sorgfalt liegt jedoch weitgehend im Dunkel. Mögliche<br />

Pflichtverstösse sind wenig konkret.<br />

Art. 40 MedBG ist eine Generalklausel.<br />

Der Anwendungsbereich <strong>der</strong> Generalklausel ist eingeschränkt, da das<br />

Parlament zwei neue Berufspflichten geschaffen wird.<br />

Art. 40 lit. c MedBG Pflicht zur Wahrung <strong>der</strong> Rechte <strong>der</strong> Patienten<br />

Art. 40 lit. e MedBG Pflicht zur ausschliesslichen Wahrung <strong>der</strong><br />

Interessen <strong>der</strong> Patienten<br />

Diese Berufsregeln hätten sich nach Auffassung des Bundesamtes für<br />

Gesundheit auch unter die Generalklause des Art. 40 lit. a MedBG<br />

subsumieren lassen.<br />

Möglicher Anwendungsbereich auf die Medizinalberufe<br />

• Sorgfältige und gewissenhafte Ausführung von Tätigkeiten im<br />

Gesundheitswesen als Gutacher und in <strong>der</strong> Forschung<br />

• Sorgfältiger und gewissenhafter Umgang mit übertragbaren<br />

Krankheiten<br />

• Sorgfältiger, gewissenhafter und korrekter Umgang mit den Behörden<br />

• Sorgfältiger, gewissenhafter und korrekter Umgang mit Kollegen und<br />

beteiligten Dritten.<br />

• Pflicht einen Spezialisten beizuziehen, wenn die fachlichen<br />

Kompetenzen für das zum Wohl des Patienten erfor<strong>der</strong>liche Vorgehen<br />

fehlen.<br />

In <strong>der</strong> Praxis dürfte es schwierig sein, die eigenen Grenzen zu erkennen.<br />

Dazu kommt, dass das Gesetz die Kompetenzen, die Medizinalpersonen über<br />

die Jahre durch ihre berufliche Erfahrung erwerben, völlig ausser Acht lässt.<br />

Das Gesetz schafft bloss für das Übernahmeverschulden einen<br />

Disziplinarstraftatbestand.<br />

<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>Haftung</strong> <strong>der</strong> <strong>freien</strong> <strong>Berufe</strong> von Markus Widmer 15/50

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